Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 576 (NJ DDR 1959, S. 576); Bestand und die Führung einer auf sozialistischen Anschauungen beruhenden Ehe zu gewährleisten, also einer für das Leben geschlossenen Gemeinschaft, die, gegründet auf Gleichberechtigung, gegenseitiger Liebe und Achtung, ihrer gemeinsamen Entwicklung und der Erziehung ihrer Kinder im Geiste der Demokratie, des Sozialismus, des Patriotismus und der Völkerfreundschaft dienen soll (vgl. Präambel zur EheVO). Verfehlt ist es aber, diesem rein tatsächlichen, auf Brauch und Sitte beruhenden Verhältnis Rechtswirkungen irgendwelcher Art, insbesondere vermögensrechtliche Folgen für den Fall seiner Auflösung beizumessen. Zutreffend sind daher die Bestimmungen der §§ 1298 bis 1300 BGB in der vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Textausgabe des BGB mit der Anmerkung versehen worden, daß diese Vorschriften den Prinzipien der Verfassung widersprechen und nach Artikel 30 und 144 der Verfassung nicht mehr anwendbar sind. Hinsichtlich des § 1300 BGB hat das der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 4. September 1952 la Zs 19/52 (NJ 1952 S. 451) ausgesprochen. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, der bezüglich § 1301 BGB eine andere Auffassung rechtfertigen würde. ■Wenn unser derzeit geltendes Eherecht das Verlöbnis als Rechtsinstitut nicht . mehr kennt und auch im künftigen Familiengesetzbuch Bestimmungen über das Verlöbnis nicht enthalten sein werden, kann allein der Umstand, daß in der genannten Textausgabe des BGB § 1301 nicht als nicht mehr anwendbar erklärt worden ist, nicht für seine weitere Anwendbarkeit sprechen. § 1301 BGB gewährt beim Unterbleiben der Eheschließung, nicht anders al)s die Bestimmungen der §§ 1298 bis 1300 BGB, doch nur deshalb weitergehende Rückgewährungsansprüche als die Bestimmungen über die Schenkung, weil davon ausgegangen wurde, daß ein Verlöbnis als solches auch rechtliche Folgen besonderer Art mit sich bringt. Wenn das aber bezüglich der Ansprüche aus §§ 1298 bis 1300 BGB deshalb verneint werden fnuß, weil das Verlöbnis nur als ein rein tatsächliches Verhältnis anzusehen ist, dann muß folgerichtig auch der Anspruch aus § 1301 BGB verneint werden, weil er gleichfalls auf dem Verlöbnis als einem Rechtsinstitut beruht. Eine Rüdegewähr der während des Verlöbnisses getätigten Schenkungen kann daher lediglich nach den Bestimmungen über die Schenkung (§§ 516 bis 534 BGB) verlangt werden. Es bedarf dabei keiner besonderen Erörterung, daß die Auflösung des Verlöbnisses durch einen Verlobten für sich allein nicht als grober Undank im Sinne des § 530 BGB angesehen und deshalb etwa die Schenkung widerrufen werden kann. Daß sich sonst die Verklagte einer Verfehlung, geschweige denn einer schweren, gegen den Kläger schuldig gemacht hätte, hat dieser nicht behauptet, ist auch sonst nicht ersichtlich, wie auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die vom Kläger der Verklagten gewährten Geschenke nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schenkung hätten herausgegeben werden müssen. Das Kreisgericht hätte daher die Klage abweisen müssen. § 906 BGB; Art. 124 EGBGB. Eine unzulässige Einwirkung auf ein Grundstück liegt nicht vor, wenn ein Nachbar an seinem Gebäude Fenster anbringt, die ihm die Sicht auf dieses Grundstück gestatten. BG Dresden, Beschl. vom 5. Juli 1959 3 BCB 245/58. Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Klägers ist mit einem freistehenden Wohnhaus, einem Waschhaus und einer Garage bebaut. Auf dem Grundstück des Verklagten befanden sich ursprünglich ebenfalls nur ein kleines Vorderhaus und ein eingeschossiger Schuppen, welcher vom Verklagten zu einem zweigeschossigen Tischlereigebäude ausgebaut wurde, das an die Seitengebäude des Klägers angrenzt. Ohne Genehmigung des Klägers hat der Verklagte die Brandmauer des Seitengebäudes des Klägers durchbrochen und in die Grenzwand Fenster mit Sicht in das Grundstück des Klägers eingebaut. Dadurch fühlt sich der Kläger geschädigt. Er hat deshalb mit seiner Klage verlangt, den Verklagten zur Beseitigung der Durchbrüche in der Brandmauer und Wiederherstellung des alten Zustan- des sowie dazu zu verurteilen, die in die Grenzwand eingebauten Fenster mit Milchglas zu verglasen und so einzurichten, daß sie nicht geöffnet werden können. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt mit der Begründung, die jetzige Beschaffenheit der Fenster entspräche den hygienischen und sozialen Forderungen der bei ihm beschäftigten Werktätigen. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, den Fensterdurchbruch im Erdgeschoß in der Brandmauer des Seitengebäudes des Klägers zu beseitigen und insoweit den alten Zustand der Brandmauer wiederherzustellen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung bezüglich des abgewiesenen Teiles der klägerischen Anträge führt das Kreisgericht aus, daß sich der Eigentümer eines Grundstücks gemäß § 906 BGB nur gegen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, verwahren kann, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Der Umstand, daß der Kläger sich durch eine mögliche Einblicknahme in sein Grundstück gestört fühle, stelle keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB dar. Vielmehr sei es in den meisten Grundstücken so, daß von den anderen Seiten'eingeblickt werden könne. Auch nach § 907 BGB sei der Anspruch des Klägers nicht begründet, da in keiner Weise von den eingebauten Fenstern und der Veränderung des Grundstücks des Verklagten dem klägerischen Grundstück Gefahr drohe. Demnach habe der Kläger kein Recht, vom Verklagten zu fordern, die Fenster mit Milchglas zu verglasen und so einzurichten, daß sie nicht zu öffnen sind. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist offensichtlich unbegründet, so daß sie ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu verwerfen war. Aus den Gründen : Richtig geht das Kreisgericht in seinem Urteil davon aus, daß das Vorhandensein der vom Verklagten eingebauten Fenster und die Möglichkeit, durch diese in das klägerische Grundstück Einblick zu nehmen, den Kläger in der Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ein Verbot der Einwirkung gemäß § 906 BGB daher nicht ausgesprochen werden kann. Damit entfällt auch jede Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, die Fenster mit Milchglas zu versehen und sie so einzurichten, daß ein öffnen ausgeschlossen ist. Auch die im Sächsischen BGB vom 2. Januar 1863 geregelten und zum Teil gemäß Art. 124 EGBGB noch anwendbaren Bestimmungen des Nachbarrechts, auf die der Kläger mit seiner Berufung Bezug nimmt, stützen das Begehren des Klägers nicht. Soweit Licht- und Fensterrecht in §§ 544 bis 547 des Sächsischen BGB als Nachbarrechte noch anwendbar sind, setzen sie das Vorhandensein eines als Grunddienstbarkeit eingetragenen Rechts voraus. Da zugunsten des Klägers eine Grunddienstbarkeit auf dem Gründstück des Verklagten, die diesem die Anbringung von Fenstern in der dem klägerischen Grundstück zugewandten Mauer verwehren könnte, nicht eingetragen ist, können landesrechtliche Bestimmungen auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden. Vielmehr ist die Frage nach der Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach den rechtlichen Anschauungen der in der Deutschen Demokratischen Republik herrschenden Arbeiter und Bauern zu beantworten, wobei nicht allein von den Bestimmungen des BGB (§§ 906 ff.), sondern auch von den Artikeln 22 und 24 der Verfassung auszugehen ist. In unserem Staat ist das „öffentliche Interesse“ das Interesse des werktätigen Volkes. Gerade die beim Verklagten beschäftigten Werktätigen würden bei Verwirklichung der klägerischen Ansprüche in bezug auf Licht- und LuftverhältnisSe am Arbeitsplatz beeinträchtigt ein Ergebnis, dem der Senat keinesfalls zustimmen kann. Insoweit muß dem Kläger zugemutet .werden, die von ihm als nachteilig empfundene Einblicksmöglichkeit zu dulden. Das ist eine der sich aus dem Eigentum ergebenden sozialen Pflichten der Gemeinschaft gegenüber, von denen Art. 24 der Verfassung spricht. Davon ausgehend muß die vom Kläger eingelegte Berufung von vornherein aussichtslos erscheinen. 576;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 576 (NJ DDR 1959, S. 576) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 576 (NJ DDR 1959, S. 576)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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