Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 575 (NJ DDR 1959, S. 575); * nen Funkticmen führen; denn daß von einem privaten Gläubiger erklärte Aufrechnung gegen eine volkseigene Forderung bedeutet nicht nur eine Verfügung über die Forderung des Erklärenden, sondern auch über die volkseigene Forderung, die durch die Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden soll und, falls die zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht, auch zum Erlöschen gebracht würde. Wenn man die Aufrechnung zuließe, hätte es der private Gläubiger in der Hand, dem betroffenen Träger von Volkseigentum Umlaufmittel, die er zur Erfüllung bestimmter Aufgaben benötigt, gegen seinen Willen zu entziehen. In dem bereits erwähnten Urteil ist weiter ausgeführt worden, daß derartige Verfügungen auch dann nicht zugelassen werden können, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem gesetzlich anerkannten und dazu geeigneten Titel erfolgen sollen. Erst recht können sie nicht geduldet werden, wenn es sich um einen rein privaten Verfügungsakt handelt, wie ihn die Aufrechnungserklärung des Verklagten darstellt (§ 394 BGB). Dasselbe würde im vorliegenden Fall für die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gelten, denn die Zurückbehaltung der Erfüllung einer Geldforderung des Gläubigers bis zur Erfüllung der Geldforderung des Schuldners hat wirtschaftlich annähernd dieselbe Wirkung wie eine Aufrechnung. Das alles schließt aber nicht aus, daß eine vertragliche Aufrechnung gegen Volkseigentum zulässig ist und bejaht werden muß. Sie wird in der Praxis z. B. im Kontokorrentverkehr der volkseigenen Geldinstitute auch gehandhabt. Eine vertragliche Aufrechnung behauptet der Verklagte. Aufgabe des Kreisgerichts wäre es gewesen, zu prüfen, ob der Angestellte des Klägers, N., die behauptete Vereinbarung mit dem Verklagten getroffen hat und ob er im Rahmen des für den Kläger geltenden Statuts von einem gesetzlichen Vertreter des Klägers dazu ermächtigt war, derartige Erklärungen rechtswirksam abzugeben. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist dem Verklagten mit Schreiben vom 12. September 1957 die Erstattung damit auch die Aufrechnung von 76,54 DM bewilligt, ihm aber auch mitgeteilt worden, daß eine *weitere Erstattung keinesfalls in Betracht kommt. Es kann also davon ausgegangen werden, daß schriftlich eine Aufrechnung, soweit sie den Betrag von 76,54 DM übersteigt, nicht vereinbart worden ist. Das Kreisgericht wird deshalb prüfen müssen, ob, wie der Verklagte behauptet, eine mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Aufrechnung des Betrages von 180,79 DM geschlossen worden ist und, falls sie mit N. getroffen wurde, ob dieser dazu befugt war. Wenn bewiesen wird, daß N. solche Erklärungen über beantragte Aufrechnungen mit Forderungen für Vorrichtungsarbeiten gleichgültig, ob zustimmend oder ablehnend laufend abgegeben hat und dies vom Kläger geduldet wurde, so wird dieser die Erklärungen und die Annahme einer Vollmacht des N. gegen sich gelten lassen müssen. Ergibt sich dagegen, daß N. nicht berechtigt war, Erklärungen des behaupteten Inhalts abzugeben, dann liegt keine vertragliche Aufrechnung vor und die Klage wird, da nach den vorangegangenen Ausführungen eine von einem privaten Gläubiger erklärte Aufrechnung gegen eine volkseigene Forderung nicht zulässig ist, abzuweisen sein. §§ 1301, 516 ff. BGB. Das Verlöbnis ist nach sozialistischer Anschauung ein rein tatsächliches, anf Brauch und Sitte beruhendes Verhältnis unter den Verlobten. Rechtliche Beziehungen werden dadurch nicht begründet. § 1301 BGB ist nicht mehr geltendes Recht. Über den Widerruf von Schenkungen unter den Verlobten ist nach den allgemeinen Vorschriften über Schenkung zu entscheiden. Der Rücktritt vom Verlöbnis als solchem ist kein grober Undank. OG, Urt. vom 28. Mai 1959 - 1 Zz 39/59. Die Parteien haben sich im Dezember 1955 verlobt. Im Januar 1957 hat der Kläger die Deutsche Demokratische Republik verlassen, ist jedoch im Februar 1958 wieder zurückgekehrt. Während seiner Abwesenheit hat die Verklagte das Verlöbnis gelöst. Sie hat sich einem anderen Mann zugewandt und sich mit diesem später verlobt. Der Kläger hat behauptet, er habe der Verklagten zum Zeichen des Verlöbnisses verschiedene Gegenstände geschenkt. Da eine Heirat zwischen den Parteien nicht zustande kommen werde, könne er die Herausgabe dieser Gegenstände verlangen. Er hat deshalb beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Kaffee-Service, einen Fotoapparat, zwei Fotoalben, einen Koffer, einen Knirps, eine Reisetasche, ein Reisenecessaire, einen Verlobungsring, eine Brosche, einen sübernen Armreifen und eine Geldbörse Zug um Zug gegen Zahlung von 100 DM herauszugeben. Die Verklagte hat Klagabwedsung beantragt. Sie hat nicht bestritten, daß sie die vom Kläger näher bezeich-neten Gegenstände erhalten hat. Sie habe aber zum Kauf des Kaffee-Services und des Fotoapparates 120 DM zugegeben und dem Kläger Geschenke gemacht, die etwa den gleichen Wert hätten. Darüber hinaus habe sie noch weitere Aufwendungen für den Kläger gehabt. Das Kreisgericht Z. hat mit Urteil vom 28. Oktober 1958 die Verklagte antragsgemäß verurteilt. Dazu hat es ausgeführt: Die Verklagte sei nach § 1301 BGB zur Herausgabe der streitigen Sachen verpflichtet. Sie sei gleichfalls berechtigt, ihre Geschenke herauszuverlangen. Wenn sie davon keinen Gebrauch mache, so sei das ihre Sache. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Entscheidung beantragt, weil § 1301 BGB nicht mehr anwendbar sei. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wenn das Kreisgericht § 1301 BGB noch als geltendes Recht ansieht, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie in keinem anderen Rechtsinstitut des Familienrechts offenbart sich gerade in der Regelung des Verlöbnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch der vermögensrechtliche Charakter der Ehe in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung. Während in den Bestimmungen über die Ehe selbst immerhin noch einige vorhanden sind, die nicht das Vermögen betreffende Rechte und Pflichten der Ehegatten festlegen, sind in den Bestimmungen über das Verlöbnis lediglich vier verschiedene, ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche geregelt, die entstehen sollen, wenn einer der Verlobten vom Verlöbnis zurücktritt. Allein aus dieser Regelung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der bürgerliche Gesetzgeber das Verlöbnis als einen zivilrechtlichen Vertrag im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des BGB angesehen hat. Da die an den Rücktritt vom Verlöbnis geknüpften vermögensrechtlichen Nachteile fraglos eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Verlobten darstellen, ist schon deshalb diese Rege- lung mit den Auffassungen der Werktätigen über Wesen und Bedeutung der Ehe in der sozialistischen Gesellschaft unvereinbar. Im Gegensatz zur bürgerlichen Gesellschaft, in der in sehr vielen Fällen nicht gegenseitige Liebe und Achtung, sondern allein wirtschaftliche Erwägungen für die Eingehung einer Ehe maßgeblich waren, können in der sozialistischen Gesellschaft, in der Ausbeutung und Unfreiheit beseitigt sind und jedem Bürger wirtschaftliche Sicherstellung und Unabhängigkeit garantiert ist, alle Menschen unabhängig von ökonomischen Erwägungen den Ehepartner wählen, mit dem sie wirkliche Zuneigung verbindet. Deshalb ist in unserem Staat die Ehe „eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, die, gegründet auf Gleichberechtigung, gegenseitiger Liebe und Achtung, der gemeinsamen Entwicklung der Ehegatten und der Erziehung der Kinder dient“ (Präambel zur VO über Eheschließung und Eheauflösung). Aus dem Wesen und der Bedeutung der Ehe für die sozialistische Gesellschaft ergibt sich daher ohne weiteres, daß das Institut des Verlöbnisses, so wie es noch im Bürgerlichen Gesetzbuch eine rechtliche Regelung gefunden hat, überholt ist, weil eine Beeinträchtigung der persönlichen Entschließungsfreiheit der Verlobten durch irgendwelche vermögensrechtlichen Folgen unvereinbar mit unseren Auffassungen über die Ehe ist. Das Verlöbnis ist ein rein tatsächliches Verhältnis. Es ist eine Zeit der Vorbereitung, die beiden Beteiligten Anlaß gibt zu prüfen, ob sie reif genug und die unter ihnen bestehenden Bindungen stark genug sind, den 575;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 575 (NJ DDR 1959, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 575 (NJ DDR 1959, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten, unter Berücksichtigung der politisch-operativen Situation in ihrem Verantwortungsbereich, insbesondere in den Schwerpunktsereichen, zu gewährleisten, daß die in dieser Instruktion.

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