Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 573 (NJ DDR 1959, S. 573); hätte der Angeklagte auch bei angestrengter Anspannung infolge des raschen Ablaufs nicht verhindern können. Diese Feststellung muß notwendigerweise zum Freispruch führen. Es steht fest, daß Unfälle der vorliegenden Art selten passieren und daß ihnen gelegentlich auch schon erwachsene Menschen zum Opfer gefallen sind. Dennoch bedarf es sorgfältiger Überlegungen, für die Zukunft alle Möglichkeiten auszuschalten, die zu Unfällen dieser oder ähnlicher Art führen könnten. Die Funktionäre in den Verbänden müssen bei ihren für die Zukunft geplanten Maßnahmen bedenken, daß eine fahrlässige Pflichtverletzung wie sie im vorliegenden Falle festgestellt worden ist unter etwas andersgearteten Umständen auch zu der Feststellung führen kann, daß sie als ursächlich, für den eingetretenen Erfolg angesehen und der betreffende pflichtvergessene Funktionär dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müßte. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Jugendsport im Rahmen unserer demokratischen Sportbewegung weiter zu fördern, wird es notwendig und richtig sein, die Jugendmannschaftsbetreuer nicht nur besonders zu verpflichten, sondern ihnen auch in schriftlichen Richtlinien ihren Pflichtenkreis konkret zu beschreiben. Wenn auf diesem Wege für den Jugendsport in der Zukunft die größtmögliche Sicherheit erreicht wird, dann hat die kritische Durchführung dieses Strafverfahrens ihren Zweck voll erfüllt. Die Teilnahme mehrerer Funktionäre aus allen Ebenen des Deutschen Turn-und Sportbundes und die noch vorgesehene Auswertung im Kreis der in Frage kommenden Funktionäre wird die Erreichung des erstrebten Erfolges noch unterstützen. § 223 b StGB. Eine Mißhandlung Abhängiger liegt bereits dann vor, wenn ein Eltcrnteil gegen den vom anderen Elternteil verursachten allgemeinen Vernachlässigungszustand oder gegen körperliche Mißhandlungen der Kinder nicht einschreitet, obwohl er hierzu auf Grund seiner elterlichen Sorgepflicht verpflichtet und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch in der Lage ist. KG, Beschl. vom 14. April 1959 - Ust II 16/59. Der Angeklagte wurde durch das Stadtgericht von Groß-Berlin wegen fortgesetzter Mißhandlung Abhängiger nach § 223 b StGB zu einer Strafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine rechtskräftig verurteilte Ehefrau wurde im gleichen Verfahren wegen desselben Verbrechens zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Entscheidung des Stadtgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte ist 27 Jahre alt 1954 hat er eine Frau geheiratet, die bis zum 18. Lebensjahr wegen Erziehungsschwierigkeiten in einem Mädchenwohnheim erzogen worden war. Kurz nach der Eheschließung wurde das Kind Renate geboren. Die Ehefrau des Angeklagten vernachlässigte ihren Haushalt und führte einen unmoralischen Lebenswandel. Es kam daher zu Streitigkeiten und auch zu Schlägereien zwischen den Eheleuten. Kurz nach der Geburt des Kindes Beate im Januar 1956 wollte sich der Angeklagte scheiden lassen. Er sorgte für die Unterbringung der Kinder Renate und Beate in einem Kinderheim. Als die Eheleute sich jedoch wieder aussöhnten, kehrten die Kinder in den elterlichen Haushalt zurück. Der Angeklagte hatte sich in der Zwischenzeit eine Wohnlaube gekauft, um seine Ehefrau aus ihrem Bekanntenkreis herauszulösen. Im Januar 1957 wurde das dritte Kind, Robert, geboren. Nach den Feststellungen des Stadtgerichts bemühte sich der Angeklagte, die Wohn- und Lebensverhältnisse seiner Familie zu verbessern. Er war aber nicht imstande, sich gegen seine Ehefrau durchzusetzen, die angebliche Erziehungsschwierigkeiten, die bei den Kindern auftraten, mit Schlägen zu überwinden suchte. Der Angeklagte hat darüber hinaus seine Kinder ebenfalls so grob geschlagen, daß sie blutunterlaufene Stellen im Gesicht erlitten. Am 20. November 1958 schlug die Ehefrau des Angeklagten mit einer Reibekeule wahllos auf die Tochter Beate ein, so daß deren Gesicht stark anschwoll und das Mädchen später bewußtlos wurde. Sie verständigte daraufhin den Angeklagten mit dem Bemerken, daß das Kind wahrscheinlich sterben werde. Der Angeklagte legte das Kind auf ein Bett. Beim Messen der Körpertemperatur stellte er eine wesentliche Untertemperatur fest. Die Eltern versuchten, durch Umschläge und Ge- tränke den Zustand zu bessern. Sie holten jedoch keinen Arzt, weil sie befürchteten, daß wegen der Mutunterlaufenen Stellen am Körper des Kindes ihre Mißhandlungen bei einer Untersuchung offenbar werden würden. Der Angeklagte begab sich abends zur Nachtschicht, obwohl er zuvor gemerkt hatte, daß die Herztöne des Kindes zeitweise aussetzten. Kurze Zeit später ist das Mädchen Beate an den erlittenen Schädelverletzungen verstorben. Gegen das Urteil des Stadtgerichts hat. der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er eine niedrigere Strafe begehrt. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Die Verteidigung berücksichtigt nicht den gesamten Geschehensablauf bis zum Tode des Mädchens Beate bei der Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 223 b StGB. Sie übersieht, daß das Stadtgericht den Angeklagten nicht allein wegen einzelner festgestellter Körperverletzungen, sondern wegen seines gesamten Verhaltens nach § 223 b StGB verurteilt hat. In § 223 b StGB ist einmal das Quälen oder die rohe Mißhandlung Abhängiger mit Strafe bedroht, zum anderen wird aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dadurch begründet, daß die allgemeinen Erziehungspflichten vorsätzlich vernachlässigt werden und hierdurch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wird. Gerade wegen der letztgenannten Begehungsform der Mißhandlung Abhängiger kommt es im vorliegenden Fall nicht allein darauf an, ob und in welchem Umfang der Angeklagte selbst unmittelbar durch Schläge sein Kind mißhandelt hat. Vielmehr liegt ein tatbestandsmäßiges Verhalten nach § 223 b StGB bereits dann vor, wenn ein Elternteil gegen den vom anderen Elternteil verursachten allgemeinen Vernachlässigungszustand nicht ankämpft oder gegen die von diesem Elternteil durchgeführte körperliche Mißhandlung der Kinder nicht einschreitet, sondern sich passiv hierzu verhält, obgleich er entsprechend seiner elterlichen Sorgepflicht hiergegen anzugehen verpflichtet und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch einzuschreiten in der Lage ist. Nach den Feststellungen des Stadtgerichts hat der Angeklagte seit langem die brutale Art und Weise gekannt, mit der seine Ehefrau das hilflose Kind angeblich zu erziehen suchte. Er hat sich demgegenüber passiv verhalten und hierdurch bereits böswillig seine Erziehungspflichten vernachlässigt und damit auch schuldhaft zur Gesundheitsschädigung des Kindes beigetragen. Die Tatsache, daß der eingetretene schwere Erfolg durch die unmittelbaren brutalen Schläge von seiten der Ehefrau herbeigeführt wurde, schließt weder die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten aus, noch vermindert die Handlungsweise der Ehefrau die Schuld des Angeklagten, denn er war als Vater berechtigt und verpflichtet, auch unter Zuhilfenahme staatlicher Stellen und gegebenenfalls durch eine rückhaltlose Trennung des Kindes von der Mutter die bekannten Mißhandlungen der Kinder durch seine Ehefrau zu unterbinden. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, nachdem ihm der allgemeine schlechte Gesundheitszustand des Mädchens Beate, der infolge der üblichen Handlungsweise durch die Ehefrau eingetreten war, bekannt war, nichts unternommen, um das verletzte Kind umgehend der ärztlichen Behandlung zuzuführen. In seinem passiven Verhalten, und zwar in der darin zum Ausdruck kommenden Vernachlässigung der Erziehungspflichten, liegt der entscheidende, strafrechtlich bedeutsame Umstand, der die Schwere der Schuld des Angeklagten ausmacht und seine Bestrafung wegen Mißhandlung Abhängiger nach § 223 b StGB erfordert. Nach den Feststellungen des Stadtgerichts ist der Angeklagte darüber hinaus selbst in mehreren Fällen aktiv geworden und hat durch brutale Schläge seine Kinder roh mißhandelt. Die Feststellungen und die rechtliche Würdigung, die das Stadtgericht getroffen hat, sind daher nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Vernachlässigung und der hierdurch eingetretenen schweren G esundhei tssch ädigu ng der Kinder und der erheblichen polltisch-moralischen Verwerflichkeit der Handlung selbst ist die Höhe der erkannten Strafe voll gerechtfertigt. 573;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 573 (NJ DDR 1959, S. 573) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 573 (NJ DDR 1959, S. 573)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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