Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 573 (NJ DDR 1959, S. 573); hätte der Angeklagte auch bei angestrengter Anspannung infolge des raschen Ablaufs nicht verhindern können. Diese Feststellung muß notwendigerweise zum Freispruch führen. Es steht fest, daß Unfälle der vorliegenden Art selten passieren und daß ihnen gelegentlich auch schon erwachsene Menschen zum Opfer gefallen sind. Dennoch bedarf es sorgfältiger Überlegungen, für die Zukunft alle Möglichkeiten auszuschalten, die zu Unfällen dieser oder ähnlicher Art führen könnten. Die Funktionäre in den Verbänden müssen bei ihren für die Zukunft geplanten Maßnahmen bedenken, daß eine fahrlässige Pflichtverletzung wie sie im vorliegenden Falle festgestellt worden ist unter etwas andersgearteten Umständen auch zu der Feststellung führen kann, daß sie als ursächlich, für den eingetretenen Erfolg angesehen und der betreffende pflichtvergessene Funktionär dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müßte. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Jugendsport im Rahmen unserer demokratischen Sportbewegung weiter zu fördern, wird es notwendig und richtig sein, die Jugendmannschaftsbetreuer nicht nur besonders zu verpflichten, sondern ihnen auch in schriftlichen Richtlinien ihren Pflichtenkreis konkret zu beschreiben. Wenn auf diesem Wege für den Jugendsport in der Zukunft die größtmögliche Sicherheit erreicht wird, dann hat die kritische Durchführung dieses Strafverfahrens ihren Zweck voll erfüllt. Die Teilnahme mehrerer Funktionäre aus allen Ebenen des Deutschen Turn-und Sportbundes und die noch vorgesehene Auswertung im Kreis der in Frage kommenden Funktionäre wird die Erreichung des erstrebten Erfolges noch unterstützen. § 223 b StGB. Eine Mißhandlung Abhängiger liegt bereits dann vor, wenn ein Eltcrnteil gegen den vom anderen Elternteil verursachten allgemeinen Vernachlässigungszustand oder gegen körperliche Mißhandlungen der Kinder nicht einschreitet, obwohl er hierzu auf Grund seiner elterlichen Sorgepflicht verpflichtet und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch in der Lage ist. KG, Beschl. vom 14. April 1959 - Ust II 16/59. Der Angeklagte wurde durch das Stadtgericht von Groß-Berlin wegen fortgesetzter Mißhandlung Abhängiger nach § 223 b StGB zu einer Strafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine rechtskräftig verurteilte Ehefrau wurde im gleichen Verfahren wegen desselben Verbrechens zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Entscheidung des Stadtgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte ist 27 Jahre alt 1954 hat er eine Frau geheiratet, die bis zum 18. Lebensjahr wegen Erziehungsschwierigkeiten in einem Mädchenwohnheim erzogen worden war. Kurz nach der Eheschließung wurde das Kind Renate geboren. Die Ehefrau des Angeklagten vernachlässigte ihren Haushalt und führte einen unmoralischen Lebenswandel. Es kam daher zu Streitigkeiten und auch zu Schlägereien zwischen den Eheleuten. Kurz nach der Geburt des Kindes Beate im Januar 1956 wollte sich der Angeklagte scheiden lassen. Er sorgte für die Unterbringung der Kinder Renate und Beate in einem Kinderheim. Als die Eheleute sich jedoch wieder aussöhnten, kehrten die Kinder in den elterlichen Haushalt zurück. Der Angeklagte hatte sich in der Zwischenzeit eine Wohnlaube gekauft, um seine Ehefrau aus ihrem Bekanntenkreis herauszulösen. Im Januar 1957 wurde das dritte Kind, Robert, geboren. Nach den Feststellungen des Stadtgerichts bemühte sich der Angeklagte, die Wohn- und Lebensverhältnisse seiner Familie zu verbessern. Er war aber nicht imstande, sich gegen seine Ehefrau durchzusetzen, die angebliche Erziehungsschwierigkeiten, die bei den Kindern auftraten, mit Schlägen zu überwinden suchte. Der Angeklagte hat darüber hinaus seine Kinder ebenfalls so grob geschlagen, daß sie blutunterlaufene Stellen im Gesicht erlitten. Am 20. November 1958 schlug die Ehefrau des Angeklagten mit einer Reibekeule wahllos auf die Tochter Beate ein, so daß deren Gesicht stark anschwoll und das Mädchen später bewußtlos wurde. Sie verständigte daraufhin den Angeklagten mit dem Bemerken, daß das Kind wahrscheinlich sterben werde. Der Angeklagte legte das Kind auf ein Bett. Beim Messen der Körpertemperatur stellte er eine wesentliche Untertemperatur fest. Die Eltern versuchten, durch Umschläge und Ge- tränke den Zustand zu bessern. Sie holten jedoch keinen Arzt, weil sie befürchteten, daß wegen der Mutunterlaufenen Stellen am Körper des Kindes ihre Mißhandlungen bei einer Untersuchung offenbar werden würden. Der Angeklagte begab sich abends zur Nachtschicht, obwohl er zuvor gemerkt hatte, daß die Herztöne des Kindes zeitweise aussetzten. Kurze Zeit später ist das Mädchen Beate an den erlittenen Schädelverletzungen verstorben. Gegen das Urteil des Stadtgerichts hat. der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er eine niedrigere Strafe begehrt. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Die Verteidigung berücksichtigt nicht den gesamten Geschehensablauf bis zum Tode des Mädchens Beate bei der Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 223 b StGB. Sie übersieht, daß das Stadtgericht den Angeklagten nicht allein wegen einzelner festgestellter Körperverletzungen, sondern wegen seines gesamten Verhaltens nach § 223 b StGB verurteilt hat. In § 223 b StGB ist einmal das Quälen oder die rohe Mißhandlung Abhängiger mit Strafe bedroht, zum anderen wird aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dadurch begründet, daß die allgemeinen Erziehungspflichten vorsätzlich vernachlässigt werden und hierdurch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wird. Gerade wegen der letztgenannten Begehungsform der Mißhandlung Abhängiger kommt es im vorliegenden Fall nicht allein darauf an, ob und in welchem Umfang der Angeklagte selbst unmittelbar durch Schläge sein Kind mißhandelt hat. Vielmehr liegt ein tatbestandsmäßiges Verhalten nach § 223 b StGB bereits dann vor, wenn ein Elternteil gegen den vom anderen Elternteil verursachten allgemeinen Vernachlässigungszustand nicht ankämpft oder gegen die von diesem Elternteil durchgeführte körperliche Mißhandlung der Kinder nicht einschreitet, sondern sich passiv hierzu verhält, obgleich er entsprechend seiner elterlichen Sorgepflicht hiergegen anzugehen verpflichtet und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch einzuschreiten in der Lage ist. Nach den Feststellungen des Stadtgerichts hat der Angeklagte seit langem die brutale Art und Weise gekannt, mit der seine Ehefrau das hilflose Kind angeblich zu erziehen suchte. Er hat sich demgegenüber passiv verhalten und hierdurch bereits böswillig seine Erziehungspflichten vernachlässigt und damit auch schuldhaft zur Gesundheitsschädigung des Kindes beigetragen. Die Tatsache, daß der eingetretene schwere Erfolg durch die unmittelbaren brutalen Schläge von seiten der Ehefrau herbeigeführt wurde, schließt weder die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten aus, noch vermindert die Handlungsweise der Ehefrau die Schuld des Angeklagten, denn er war als Vater berechtigt und verpflichtet, auch unter Zuhilfenahme staatlicher Stellen und gegebenenfalls durch eine rückhaltlose Trennung des Kindes von der Mutter die bekannten Mißhandlungen der Kinder durch seine Ehefrau zu unterbinden. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, nachdem ihm der allgemeine schlechte Gesundheitszustand des Mädchens Beate, der infolge der üblichen Handlungsweise durch die Ehefrau eingetreten war, bekannt war, nichts unternommen, um das verletzte Kind umgehend der ärztlichen Behandlung zuzuführen. In seinem passiven Verhalten, und zwar in der darin zum Ausdruck kommenden Vernachlässigung der Erziehungspflichten, liegt der entscheidende, strafrechtlich bedeutsame Umstand, der die Schwere der Schuld des Angeklagten ausmacht und seine Bestrafung wegen Mißhandlung Abhängiger nach § 223 b StGB erfordert. Nach den Feststellungen des Stadtgerichts ist der Angeklagte darüber hinaus selbst in mehreren Fällen aktiv geworden und hat durch brutale Schläge seine Kinder roh mißhandelt. Die Feststellungen und die rechtliche Würdigung, die das Stadtgericht getroffen hat, sind daher nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Vernachlässigung und der hierdurch eingetretenen schweren G esundhei tssch ädigu ng der Kinder und der erheblichen polltisch-moralischen Verwerflichkeit der Handlung selbst ist die Höhe der erkannten Strafe voll gerechtfertigt. 573;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 573 (NJ DDR 1959, S. 573) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 573 (NJ DDR 1959, S. 573)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret bilanzierten Maßnahmen gegeben sind und den betreffenden Personen ein, diese Maßnahmen begründender informationsstand glaubhaft vorgewiesen werden kann. Diese und andere Probleme bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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