Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 571 (NJ DDR 1959, S. 571); Ärzte in eine falsche Richtung. Nachdem der Internist Dr. B. die Einweisung der Kranken in ein Krankenhaus angeordnet hatte, teilte der Angeklagte dem Aufnahmearzt mit, daß der Krankheit vor etwa zwei Wochen ein Abort vorausgegangen wäre. Die Tatsache der von ihm vorgenommenen Weitung des Muttermundes und der von Dr. K. durchgeführten Ausschabung verschwieg er auch hier wieder. Im Krankenhaus wurde die Ehefrau des Angeklagten sofort mit antibiotischen Mitteln behandelt, da eine Sepsis vermutet wurde. Wenige Tage später verstarb die Kranke infolge einer von der Gebärmutter ausgehenden Sepsis, die sich auf Herz, Lunge und andere Körperorgane verbreitete und eine Harnvergiftung zur Folge hatte. Die spätere Obduktion ergab, daß eine Blutvergiftung den Tod der Patientin herbeigeführt hatte, die von einer eitrigen Entzündung der Gebärmutterschleimhaut ausgegangen war. Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat den Angeklagten auf. Grund dieses Sachverhalts wegen fortgesetzter Abtreibung zum Teil in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 218 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 18. Mai 1926, § 222 StGB) sowie wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Opiumgesetz (§ 10 Abs. 1 Ziff. 8) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und einerrj Monat Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die sich ausschließlich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung richtet. In der Berufungsbegründung wird vorgetragen, es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, daß die Handlungen des Angeklagten für den Tod der Ehefrau ursächlich gewesen seien. Der Angeklagte habe auch nicht schuldhaft gehandelt, da er den eingetretenen Erfolg nicht voraussehen konnte oder mußte. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Die Überprüfung des angefochtenen Urteils zeigt, daß das Stadtgericht seiner Verpflichtung zur allseitigen Aufklärung des Sachverhalts nachgekommen ist. Es hat alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgenutzt und sich in der gebotenen Gründlichkeit mit der Frage des objektiven Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem eingetretenen Tod seiner Ehefrau ausednandergesetzt. Wenn die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung ausführt, daß nicht mit Sicherheit festgestellt worden sei, zu welchem Zeitpunkt und in welches Organ die Sepsiserreger eingedrungen sind, so trifft dieser Einwand nicht den Kern der Sache. Da jede Wirkung ein Produkt der Verflechtung und Wechselwirkung zahlreicher Faktoren oder Bedingungen ist, besteht die Aufgabe des Gerichts bei der Untersuchung des Kausalzusammenhangs darin, zu erkennen und festzustellen, ob und welche gefährliche Handlung eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Erfolg im vorliegenden Falle den Tod der Ehefrau des Angeklagten darstellt Ob daher die Sepsiserreger zu einem späteren Zeitpunkt und möglicherweise durch andere Faktoren begünstigt in den Körper der Ehefrau eingedrungen sind, berührt die Richtigkeit der Erkenntnis des Stadtgerichts nicht, daß der Angeklagte durch den verbotenen Eingriff die entscheidende Voraussetzung für den späteren Tod seiner Ehefrau gesetzt hat. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang weiterhin vorträgt, es sei nicht nachgewiesen, daß der Tod die notwendige Folge des vom Angeklagten vorgenommenen Eingriffs war, weil auf Grund des Obduktionsbefundes bei der Toten eine Endocarditis (Entzündung der Herzinnenhaut) Vorgelegen habe, die möglicherweise den Tod herbeigeführt haben könne, so zeigt die Überprüfung des angefochtenen Urteils, daß das Stadtgericht bei der Prüfung des objektiven Kausalzusammenhangs sich auf die eindeutigen und übereinstimmenden Bekundungen der Sachverständigen gestützt hat. Die beiden Sachverständigen haben erklärt, daß die festgestellte Sepsis ihren Ausgang in der Gebärmutter genommen hat und die bei der Obduktion festgestellte Endocarditis nicht als Ursache, sondern nur als Folge der Sepsis in Betracht kommt. Diesen klaren Ausführungen der Sachverständigen ist das Stadtgericht nach gründlicher Würdigung gefolgt. Zutreffend sind auch die weiteren Feststellungen des Stadtgerichts, daß der Angeklagte nicht nur durch den verbotenen Eingriff die entscheidende Ursache gesetzt hat, sondern ferner durch sein gesamtes Verhalten dazu beigetragen hat, daß der Tod seiner Ehefrau mit Notwendigkeit eintreten mußte. Die Verteidigung läßt 'bei ihrem Vorbringen den festgestellten Geschehensablauf in seiner Gesamtheit unbeachtet. Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu ersehen, daß der Angeklagte auch nach dem Setzen der wesentlichen Ursache objektiv auf den gesamten weiteren Kausalprozeß Einfluß genommen hat. Er hat nämlich entgegen den Erkenntnissen der Medizin und entgegen seinen eigenen ärztlichen Wahrnehmungen und seinen Pflichten gehandelt und dem lebensgefährlichen Zustand seiner Ehefrau, den er selbst schuldhaft herbeigeführt hat, nicht mit den notwendigen und möglichen Maßnahmen entgegengewirkt. In diesem Beitrag des Angeklagten, der sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen besteht, liegt auch ein weiterer entscheidender Umstand, der die Schuld des Angeklagten berührt und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Tod seiner Ehefrau begründet. Der Angeklagte war sich als Arzt darüber im klaren, daß der lebensgefährliche Zustand seiner Frau möglicherweise auf den verbotenen, von ihm vorgenommenen Eingriff zurückzuführen war. Er hat zwar mehrere Ärzte hinzugezogen, diesen gegenüber jedoch nicht offenbart, daß er selbst einen Abort durch einen Eingriff herbeigeführt hat. Er war aber sowohl als Arzt als auch als Ehemann zu einer solchen Offenbarung verpflichtet, um diesen Ärzten die richtige Diagnosestellung und die Wahl der richtigen Behandlungsweise zu ermöglichen. Durch diese pflichtwidrige Unterlassung offenbart der Angeklagte einen Widerspruch zwischen seinem Verhalten und den objektiven Moralgesetzen unserer Gesellschaft, der die Schwere seiner Schuld kennzeichnet. Während es zu den grundlegenden Pflichten des Arztes in der sozialistischen Gesellschaft gehört, das keimende Leben zu schützen, zu pflegen und um das gefährdete Leben zu kämpfen, hat der Angeklagte sich fortgesetzt entgegen den ärztlichen Pflichten gegen das keimende Leben vergangen und in Furcht vor den möglichen für ihn sich ergebenden Folgen nicht den Mut gefunden, seinen Kollegen seine Verfehlung einzugestehen. Darin offenbart sich ein rücksichtsloser Egoismus, der seine ideologischen Wurzeln in einer kleinbürgerlichen Einstellung bei dem Angeklagten hat. Diese Grundednstellung zeigt sich auch in seinem Verhalten gegenüber den Frauen und führte auch im vorliegenden Falle zu einer Gefühlsroheit gegenüber seiner Ehefrau. Die Beziehungen zwischen Mann und Frau beruhen auf der gegenseitigen Liebe und Achtung. Dazu gehört, daß sich die Ehegatten gegenseitig fördern und unterstützen, insbesondere dann, wenn ein Ehepartner der Hilfe bedarf. Der Angeklagte hat sich über diese in unserer Gesellschaftsordnung entwickelten moralischen und rechtlichen Pflichten hinweggesetzt und dadurch schuldhaft zur Vernichtung eines Menschenlebens bedgetragen. Der Angeklagte war nicht nur objektiv als Arzt in der Lage, die Folgen seines Verhaltens vorauszusehen, sondern auch entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen subjektiv in der Lage, die möglichen Folgen vorauszusehen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auch einräumen müssen, daß er einen bestehenden Zusammenhang zwischen der Fehlgeburt und der Erkrankung als möglich erkannt hat. Trotz dieser Erkenntnis wechselte er jedoch die behandelnden Ärzte in schneller Folge und ließ sie in Unkenntnis über den Zusammenhang und die mögliche Ursache. Das Stadtgericht hat daher zu Recht das gesamte pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten als eine fahrlässige Tötung beurteilt. Da die Höhe der erkannten Strafe der erheblichen Gefährlichkeit und der politischmoralischen Verwerflichkeit der Handlungen des Angeklagten angemessen ist, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. § 222 StGB. Zur Pflicht des Betreuers einer Jugendsportmannschaft, während der An- oder Abreise zum oder vom Austragungsort des sportlichen Kampfes für die körperliche Sicherheit der ihm anvertrauten Jugendlichen zu sorgen. " Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 21. Mai 1959 - 102 c BS 6/59. 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 571 (NJ DDR 1959, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 571 (NJ DDR 1959, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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