Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 561 (NJ DDR 1959, S. 561); * der herrschenden bürgerlichen Straftheorien entscheidend. Denn aus ihnön ergab sich zwingend, daß das bürgerliche Strafgesetz für jede Straftat unabdingbar eine bestimmte Strafe vorsah, die nach der herrschenden Lehre weder gemildert noch gar gänzlich weggelassen werden konnte. Von diesem durchgängig wirkenden Grundsatz kennt das deutsche Strafgesetzbuch von 1871 wenn man von der gesetzlichen Milderungsmöglichkeit bei Versuch (§ 44), Beihilfe (§ 49) und verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2) absieht nur eine Ausnahme, und zwar aus sehr praktischen kriminalpolitischen Rücksichten, nämlich beim Rücktritt und der tätigen Reue gern. § 46 sowie den abgewandelten Formen der §§ 49 a Abs. 3 und 4, 158, 310 StGB12 *. Ohne diesen Verzicht auf den „staatlichen Strafan-' Spruch“ dem juristischen Ausdruck dieses bürgerlichen Straffetischismus hätte sich der kapitalistische Staat einer nicht unbedeutenden Möglichkeit und Chance begeben, begonnene Straftaten durch den Täter, von dem in der Regel ihre Zuendeführung entscheidend abhängt, selbst „rückgängig machen“ zu lassen. Im übrigen aber kennt das kapitalistische deutsche (materielle) Strafrecht keine gesetzliche Möglichkeit des (gänzlichen oder teilweisen) Verzichts auf den staatlichen Strafanspruch. Dieser unrealistische, die gesellschaftliche Wirklichkeit negierende bürgerliche Strafenfetischismus mußte zwangsläufig mit der Wirklichkeit, mit dem kapitalistischen Klasseninteresse in Konflikt geraten, wenn nämlich die Bestrafung einer bestimmten („ehrenwerten“) Person (eines sog. Günstlings) oder eines (den Interessen der Bourgeoisie entsprechenden oder sogar von ihr inszenierten) Verbrechens (z. B. Fememord, weißer Terror, Pogrome) nicht erwünscht war. Dieser Widerspruch wurde unter Beiseiteschieben, also Mißachten und Brechen des materiellrechtlichen Grundsatzes, daß jede (nach formal-bürgerlicher Subsumtionsweise) tatbestandsmäßige strafbare Handlung auch bestraft werden müsse, in der Praxis durch Opportunitätsentscheidungen bei der Anklageerhebung bzw. durch Niederschlagen des Verfahrens oder gnadenweises Erlassen der Strafe „gelöst“. Hinzu treten besonders im Imperialismus die verschiedenen juristischen Konstruktionen (z. B. des Verbotsirrtums, des Handelns auf Befehl, des übergesetzlichen Notstands), durch die gesetzwidrig die Nichtbestrafung solcher der Monopolbourgeoisie erwünschten Straftaten ermöglicht und „gerechtfertigt“ werden soll. In gleichem Sinne praktiziert die kapitalistische, insbesondere die imperialistische Strafjustiz tagtäglich ein gesetzwidriges „Unterschreiten der Mindeststrafe“, z. B. durch Umdeuten der erfüllten schweren Tatbestände in mildere (z. B. eines Mordes in Beihilfe zum Totschlag und dgl.), wenn dies durch die Interessen der Monopolbourgeoisie gefordert wird. Es gibt also im Gegensatz zur offiziellen Lehre und zum Strafgesetzbuch in der Praxis aus klassenpolitischen Gründen auf dem Wege der Durchbrechung der eigenen Gesetzlichkeit und unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehr wohl ein „Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe.“ Im Imperialismus, als mit der Verschärfung und Zuspitzung aller Widersprüche auch diese hier genannten an Umfang und Bedeutung Zunahmen, wurde mit dem § 153 der alten StPO von 1877 eine allgemeine Bestimmung geschaffen, um einige dieser Widersprüche speziell die, die sich aus der bürgerlich-formaljuristischen Tatbestandssubsumtion plus Straffetischismus und der realen (geringfügigen) Gefährlichkeit bestimmter Handlungen für die Monopolbourgeoisie ergaben als Opportunitätsentscheidung auf prozessualem Wege bequemer lösen zu können, ohne nach außen hin an den Grundfesten der bürgerlich-idealistischen Strafkonzeption zu rühren. Denn diese soll zur Aufrechterhaltung bestimmter rechtsstaatlicher Illusionen bei den breiten Massen im Interesse der Monopolbourgeoisie unbedingt gepflegt, für heilig und unantastbar erklärt werden und erhalten bleiben. Deshalb ist eine materiellrechtliche Bestimmung, die ein generelles Absehen von Strafe oder eine generelle 12 Von den allgemeinen Strafauihebungs- und Strafausschlie- ßungsgründen abgesehen. Strafmilderung zuläßt, wegen ihrer offenen Diskrepanz zur bürgerlich-idealistischen Auffassung von der Strafe * und wegen des daraus resultierenden Straffetischismus mit dem bürgerlichen Strafrecht prinzipiell unvereinbar. So enthält auch der westdeutsche Entwurf des Allgemeinen Teils eines Strafgesetzbuchs vom Dezember 1956 keine Bestimmung für eine außerordentliche Unterschreitung des gesetzlichen Strafmaßes, sondern im wesentlichen nur die bisher bekannten besonderen gesetzlichen Milderungsmöglichkeiten. Die marxistisch-leninistische Auffassung von der Strafe Eine grundsätzlich andere Auffassung haben wir von der Strafe. Wir begreifen sie als reale gesellschaftliche Erscheinung des Klassenkampfes, die auf ganz konkrete gesellschaftspolitische Zwecke im Interesse der jeweils herrschenden Klasse gerichtet ist. So dient die Strafe in der DDR durch die Brechung des konterrevolutionären verbrecherischen Widerstands, durch die zwangsweise Erziehung bzw. Umerziehung des Täters und durch die Erziehung und Mobilisierung der breiten Massen gegen die Kriminalität der sozialistischen Umgestaltung. Die Thesen zum Entwurf eines Allgemeinen Teils des künftigen Strafgesetzbuchs der DDR kennzeichnen diesen Zweck der Strafe wie folgt: „Die Anwendung der Strafe verfolgt den Zweck, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik vor Verbrechen1 und Vergehen zu sichern.12* Die Strafe bricht den verbrecherischen Widerstand der Feinde des werktätigen Volkes, indem sie diese abschreckt oder unschädlich macht; sie erzieht den Täter durch den in der Strafe liegenden Zwang, die sozialistischen Gesetze und die sozialistische Gesellschaftsordnung, insbesondere das sozialistische Eigentum zu achten und die Arbeitsdisziplin zu wahren; sie wirkt auf rückständige und ungefestigte Menschen ein, verhütet, daß sie Straftaten begehen, und entwickelt ihr sozialistisches Rechtsbewußtsein. Die Bestrafung hat nicht zum Ziel, Vergeltung zu üben; sie darf die Menschenwürde nicht verletzen.“ Diese Zwecke entsprechen voll und ganz den Interessen des werktätigen Volkes, ja, der gesamten Bevölkerung der DDR. Es besteht daher für uns im Gegensatz zur Bourgeoisie keine Veranlassung, den politischen und Klassencharakter unserer Strafe zu verleugnen. Wir müssen ihn sogar breit propagieren, um unsere Menschen zu bewußt politisch handelnden Bürgern zu erziehen und sie als aktive Gestalter der sozialistischen Ordnung in die staatliche Führungstätigkeit beim sozialistischen Aufbau einzubeziehen. Aus der Funktion der Kriminalstrafe und unserer materiellen Auffassung von der Straftat (materieller Verbrechensbegriff) folgt, daß unbeschadet der äußeren Erscheinungsform nur solche Handlungen mit gerichtlicher Strafe belegt werden können, die wirklich gesellschaftsgefährlich sind. Dieser einem sozialistischen Strafrecht wesensmäßige Grundsatz ist in unserer Strafrechtspraxis seit langem verankert (früher durch entsprechende Anwendung des § 153 der StPO von 1877 und nunmehr im § 8 StEG auch gesetzlich formuliert). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine dem allgemeinen Satz, daß jeder Straftat Strafe folgen müsse (Grundsatz der Unvermeidbarkeit der Strafe), zuwiderlaufende Ausnahme, sondern um seine konsequente Verwirklichung. Denn die Regelung des § 8 StEG soll ja eben gewährleisten, daß jedes Verbrechen, aber eben nur jedes wirkliche Verbrechen, bestraft wird. Aus der Funktion unserer Strafe und unserer Auffassung von ihr folgt aber auch, daß nicht unbedingt auf jede wirkliche, d. h. gesellschaftsgefährliche Straftat mit staatlichem Strafzwang, in unverminderter Höhe, reagiert werden muß. Da die Strafe bei uns nicht der Verwirklichung einer abstrakten Gerechtigkeitsidee, sondern 12a Diese Formulierung berücksichtigt jedoch noch nicht worauf in diesem Zusammenhang nicht näher ein zu gehen ist die konstruktive, umgestaltende Rolle des Strafrechts und der Strafe in unserer Ordnung. 561;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 561 (NJ DDR 1959, S. 561) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 561 (NJ DDR 1959, S. 561)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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