Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 553

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 553 (NJ DDR 1959, S. 553); messen will, dann wirklich nur für rein gemeinnützige, nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtete Organisationen, wie z. B. für das Deutsche Rote Kreuz oder die Volkssolidarität. Die Auswertung der Rechtsprechung einiger Bezirksgerichte hat noch eine Anzahl weiterer Fragen aufgeworfen, deren Lösung nicht allein mit dem Blick auf die juristische Subsumierung des Sachverhalts gefunden werden kann, sondern die als Ausgangspunkt ebenfalls die jeweiligen politischen und ökonomischen Aufgaben haben muß. So können z. B. die Fragen, die im Zusammenhang mit der Schaffung von Betrieben mit staatlicher Beteiligung stehen, nur dann richtig gelöst werden, wenn man sich das Neue in diesen allerdings in althergebrachten juristischen Organisationsformen verkörperten Betrieben und die Forderung, das Neue zu fördern und zu entwickeln, vor Augen hält. Dann kann man z. B. die Frage, ob sich die Zuständigkeitsregelung analog der für das Volkseigentum geltenden ergibt, nur dahin beantworten, daß für Klagen mit einem Streitwert über 3000 DM, bei denen ein Betrieb mit staatlicher Beteiligung Prozeßpartei ist, in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig ist. Auch die dip Zwangsvollstreckung gegen Volkseigentum regelnden Bestimmungen sind für Betriebe mit staatlicher Beteiligung ähnlich auszulegen. So ist es auch mit der Anwendbarkeit des § 7 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB, wonach es einen Rücktritt vom Überlassungsvertrag nicht gibt. Man muß sehen, daß in der Regel der Übernehmer des Grundstüdes ein junger Mensch ist und daß es politisch richtig ist, sich auf diesen zu konzentrieren und aus diesem Grunde den Rücktritt auszuschließen. Man sollte § 7 des Ausführungsgesetzes anwenden, weil er sich zugunsten des Neuen auswirkt. Die Bestimmung des § 7 ist eine Vorwegnahmeverfügung der Erbteilung. Es ist nicht gutzuheißen, daß derjenige, der infolge Alters die Wirtschaft in andere Hände gibt, später als geeignet angesehen werden soll, sie wieder zu übernehmen. Bei der Anwendung des § 7 muß man die Entwicklung der LPG sehen. In den meisten Fällen werden es die Übernehmer sein also die jungen Menschen , die der LPG beitreten. Es geht allerdings nicht an, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die besondere Stellung das sozialistischen Eigentums berücksichtigen, auch auf Institutionen anzuwenden, die ihrem Charakter nach nicht zu dieser Eigentumskategorie gehören, so z. B. die nichtsozialistischen gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften, deren rechtliche Stellung sich aus dem Genossenschaftsgesetz und ihren Statuten ergibt. Allerdings wird dabei zu beachten sein, daß nicht die Liquidierung dieser Genossenschaften, sondern ihre Umwandlung in sozialistische Genossenschaften als Aufgabe steht. Die rechtliche Möglichkeit zu ihrer Umbildung ist mit der Verordnung über die Umbildung gemeinnütziger und sonstiger Wohnungsbaugenossenschaften vom 14. März 1957 (GBl. I S. 200) gegeben. Solange die gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften diesen Schritt noch nicht getan haben, können aber die allein für sozialistische Genossenschaften geltenden Grundsätze nicht auf sie angewendet werden. Selbstverständlich muß für eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft die Möglichkeit gegeben sein, im Wege des § 4 MSchG gegenüber einem Nichtmitglied mit der Begründung Eigenbedarf geltend zu machen, daß dieser Wohnraum einem Mitglied zugcteilt werden soll. Dabei wird besonders die Stellungnahme des örtlichen Wohnraumlenkungsorgans zu berücksichtigen sein, so daß Widersprüche zwischen den staatlichen und den genossenschaftlichen Interessen nicht auftreten können. Man muß sehen, daß nach 1945 aus der Notwendigkeit heraus, die Umsiedler und Bombengeschädigten unterzubringen, die staatlichen Wohnungsverwaltungen Zuweisungen in Wohnungen der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften vornehmen mußten, ohne Rücksicht darauf, ob die neuen Mieter Mitglieder dieser Genossenschaften wurden. Dadurch sind diese z. T. in eine wirtschaftlich schwierige Lage gekommen. Wenn solche Mieter die Mitgliedschaft nicht erwarben, erhielten die Genossenschaften nicht die entsprechenden Genossenschaftsanteile, was bei den verbilligten Mieten sich wirtschaftlich ungünstig auf das Vermögen der Genossenschaft auswirkte. Bei der Umwandlung in sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften regelt § 8 Abs. 4 des Musterstatuts für gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften vom 14. März 1957 (GBl. I S. 203) die Frage, was mit solchen Mietern geschehen soll, die nicht Mitglied der Genossenschaft werden oder aus der Genossenschaft aus-scheiden. Danach können die genossenschaftseigenen Wohnungen nur an Genossenschafter vergeben werden. Auch die durch die Wohnraumlenkungsorgane eingewiesenen Mieter müssen die Mitgliedschaft erwerben und die Genossenschaftsanteile einzahlen. Kündigt ein Genossenschafter seine Mitgliedschaft oder wird er ausgeschlossen, so muß er die Wohnung der Genossenschaft aufgeben, sobald ihm eine andere Wohnung durch die Wohnraumlenkungsorgane nachgewiesen wird. Solange das nicht der Fall ist, hat er an Stelle der Genossenschaftsmiete die preisrechtlich zulässige Miete für Wohnungen gleicher Art und Beschaffenheit zu zahlen. Während bei dieser Regelung die Interessen der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften hinreichend geschützt werden, fehlt ein solcher Rechtsschutz bei den noch bestehenden nichtsozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften. Deshalb wird es für richtig gehalten, die Eigenbedarfsklage nach § 4 MSchG grundsätzlich zuzulassen. Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Nichterwerb der Mitgliedschaft und dem Austritt eines Mitgliedes. Der Nichterwerb der Mitgliedschaft ist wie oben dargestellt durch die Nachkriegs Verhältnisse praktisch geworden. Wenn die Eigenbedarfsklage nach § 4 MSchG zulässig ist, erfolgt durch das Gericht eine Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Das ist zum Schutze des Mieters auch notwendig; denn er wird in diesen Fällen in der Regel noch keine andere Wohnung in Aussicht haben. Anders ist es im Falle des Austritts eines Mitgliedes. In der Regel wird dieses nur seinen Austritt erklären, wenn es bereits eine andere Wohnung in Aussicht hat. In diesem Fall sollte § 34 MSchG angewendet werden, weil das ehemalige Mitglied dann nicht geschützt zu werden braucht. Da die Mitgliedschaft ein zivilrechtliches Verhältnis ist, muß das Mitglied auch die Möglichkeit haben, sich gegen einen Ausschluß auf dem Klagewege zu wehren. Es ist also falsch, Grundsätze des sozialistischen Eigentums auf andere Kategorien anzuwenden. Ebenso falsch ist es aber, mit dem vermeintlichen Ziel eines allumfassenden Schutzes des Volkseigentums die hierfür geltenden Grundsätze dergestalt anzuwenden, daß eine Behinderung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs eintritt. Deshalb muß man beispielsweise im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs eine vertraglich vereinbarte Aufrechnung gegenüber volkseigenen Forderungen, einen vertraglich vereinbarten Verzicht auf Gewährleistungsrechte oder eine vertraglich vereinbarte Abtretung volkseigener Forderungen für zulässig halten. Verschiedene Entscheidungen befassen sich mit Forderungen, die im Zusammenhang mit schädlichen Einwirkungen von giftigen Abwässern bzw. Abgasen der volkseigenen Industrie auf die Land- und Forstwirtschaft in einem speziellen Fall auf die Bienenzucht erhoben worden sind. Mit Hilfe der §§ 906, 907 BGB bietet die juristische Lösung solcher Fragen in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten. Aber darum geht es hier nicht. Es erhebt sich doch sofort die weitere Frage, inwieweit es überhaupt dazu kommen mußte, daß solche in der Regel auch dem Sachverhalt nach klaren Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden. Ausgehend von der richtigen Forderung, daß die Justiz nicht einfach zur Fallentscheidung, sondern wie jedes Staatsorgan zur bewußten Gestaltung unseres politischen und wirtschaftlichen Lebens berufen ist, ist es notwendig, daß auch hier den zuständigen zentralen Organen Hinweise gegeben werden. So wäre z. B. der Hinweis erforderlich, daß bereits bei der Errichtung derartiger Produktionsstätten technische Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Schäden gesucht werden. In vielen Fällen bedarf es auch des Hinweises, daß berechtigte Forderungen nicht erst nach rechtskräftiger Verurteilung erfüllt werden dürften, sondern 553;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 553 (NJ DDR 1959, S. 553) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 553 (NJ DDR 1959, S. 553)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur über einzelne Mitglieder der Gruppierungen aufrecht, erhielten materielle und finanzielle Zuwendungen und lieferten zwecks Veröffentlichung selbstgefertigte diskriminierende Schriften, die sie sur Vortäuschung einer inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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