Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 55 (NJ DDR 1959, S. 55); Unterstellung dort, wo für die Handlungen der LPG ein bestimmter Formzwang besteht, wie das Urteil des Obersten Gerichts beweist. Der Vorschlag Arlts, die Vertretung der LPG durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) zu gestatten, wobei in Fällen der Verfügung über geringe Werte der Vorsitzende allein vertretungsberechtigt sein sollte, ist durch das Musterstatut der GPG bereits teilweise verwirklicht worden30. Die Regelung im LPG-Gesetz könnte entsprechend dem Vorschlag B a i e r s etwa so erfolgen, daß grundsätzlich der Vorstand die LPG im Rechtsverkehr vertritt und daß rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Vorstand vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben werden können, während Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von etwa 500 DM vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter allein abgeschlossen werden31. Die Stellung des Buchhalters in der LPG Der Buchhalter ist nach dem Vorsitzenden der wichtigste Funktionär in der LPG. Er kann durch eine exakte, tagfertige Buchführung wesentlich zur Durchsetzung der sozialistischen Finanzwirtschaft sowie zur 30 a. a. O. Ziff. 34. 31 vgl. hierzu sowie zu der Frage, inwieweit ordnungsgemäß abgeschlossene, aber gegen bestimmte Pläne der LPG verstoßende Rechtsgeschäfte wirksam bleiben sollen, Baier, NJ 1958 S. 589. Kontrolle der Planerfüllung und des Schutzes des genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums der LPG beitragen. Das LPG-Gesetz sollte daher die Hauptaufgaben und die rechtliche Stellung des Buchhalters in der LPG fixieren. Das Gesetz müßte u. a. die Pflicht des Buchhalters enthalten, die Buchführung der LPG gewissenhaft zu leiten und über auftretende Mängel in der genossenschaftlichen Wirtschaft, die aus dem Buchwerk der LPG festzustellen sind, dem Vorsitzenden bzw. dem Vorstand unverzüglich Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Vorschläge für die Beseitigung der Mängel zu unterbreiten. Ebenso wie in der bisherigen Regelung muß es im künftigen Gesetz im Interesse einer geordneten Finanzwirtschaft dem Buchhalter untersagt sein, über die Mittel der LPG selbständig zu verfügen, während andererseits alle Zahlungsanweisungen vom Buchhalter zur Kontrolle gegenzuzeichnen sind. * Eine unseren sozialistischen Verhältnissen in der DDR entsprechende rechtliche Ausgestaltung der Leitung und Verwaltung der LPG auf der Grundlage der innergenossenschaftlichen Demokratie war in der Vergangenheit stets das Anliegen der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates. Im LPG-Gesetz muß unter Auswertung der mit der bisherigen Regelung gesammelten Erfahrungen der Genossenschaftsbauern die rechtliche Normierung verfeinert und verbessert werden. . Nochmals: Zum Merkmal der „Öffentlichkeit“ bei Staatsverleumdung Die Ausführungen von Schmidt zu diesem Thema in NJ 1958 S. 819 ff. geben Veranlassung zu einigen Bemerkungen. Es ist Schmidt zuzugeben, daß die Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs i. S. des !§ 20 StEG noch nicht restlos geklärt ist. Seine Ausführungen geben jedoch insofern zu Bedenken Anlaß, als er schreibt: „Die Anzahl der Hörer oder evtl. Empfänger einer staatsverleumderischen Äußerung ist für das Merkmal der Öffentlichkeit völlig unwichtig “ Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil sich in Fällen, in denen einem größeren Personenkreis derartige Mitteilungen gemacht werden, jede weitere Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit vorhanden war, erübrigt. Das entscheidende Kriterium ist auch nicht in erster Linde der Ort, an dem die Mitteilung gemacht worden ist; er kann, allerdings in zweiter Linie, zum entscheidenden Kriterium werden. In erster Linie kommt e£ darauf an, wem gegenüber die zur Anklage gestellte Äußerung gemacht worden ist. Als nicht öffentlich sind Bemerkungen anzusehen, die zu einer mit dem Täter i. S. des § 46 StPO verbundenen oder mit ihm in einem ähnlichen Vertrauensverhältnis stehenden Person gemacht worden sind. Unter dem „ähnlichen Vertrauensverhältnis“ ist nicht nur ein bestehendes Verlöbnis anzusehen. Hierunter können auch andere, rechtlich nicht geregelte Beziehungen des Lebens fallen. Jeder weiß, daß es Menschen gibt, die ein viel engeres Vertrauensverhältnis zu einem Jugendfreund al& zu ihren Geschwistern unterhalten. Wann ein solches Vertrauensverhältnis vorliegt, ist im wesentlichen eine tatsächliche Frage. Hier wird das Gericht nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Entscheidung zu treffen haben. Es mag nicht ganz überflüssig sein, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß für die Annahme eines derartigen Verhältnisses weder die Behauptungen des Angeklagten noch die des Mitteilungsempfängers genügen noch, daß dem Angeklagten gewissermaßen die Beweislast für das Vorliegen des Vertrauensverhältnisses zugeschoben wird. Es wird vielmehr auf objektive Kriterien, wie eine sehr lange Bekanntschaft, häufiges Zusammensein, andauernder und eingehender Briefwechsel, einander erwiesene schwerwiegende Freundschaftsdienste usw., ankommen. Lose gesellschaftliche Beziehungen, z. B. eine „Skatfreundschaft“, eine Tanzbodenbekanntschaft oder eine sogenannte Kriegskameradschaft allein genügen sicherlich nicht. In gleicher Weise wie Äußerungen zu vertrauten Personen, wie sie oben zu charakterisieren versucht wor- den sind, sind auch Äußerungen zu beurteilen, die sich an Personen richteten, die gemäß § 47 StPO zur Aussageverweigerung berechtigt sind. Dieser Auffassung stimmt auch Schmidt im wesentlichen zu. Unrichtig ist seine Auffassung meiner Ansicht nach jedoch, wenn er weiter ausführt, daß es auch nicht darauf ankommt, ob der Täter dafür Sorge getragen habe, daß seine Mitteilungen als nicht zur Weitergabe bestimmt erkennbar waren. Es kann sehr wohl darauf ankommen, nämlich dann, wenn der Täter ausdrücklich zur Weiterverbreitung auffordert oder den Umständen nach damit rechnet. Gerade in diesen Fällen zeigt sich nämlich, daß er von sich aus die ansonsten zwischen ihm und dem Mitteilungsempfänger bestehende private oder politische Vertrauenssphäre durchbrechen will, vielleicht sie sogar ausnutzen will, weil er nämlich erwartet, der Mitteilungsempfänger werde gerade wegen des Vertrauensverhältnisses die unwahre Behauptung für wahr halten und sie infolgedessen unbedenklich und überzeugend weiterverbreiten. Nun noch einige Bemerkungen zur Frage des Ortes. In Fällen, in denen Äußerungen vor einem größeren Personenkreis oder zu einzelnen Personen, die nicht in den oben näher beschriebenen Vertrauensverhältnissen zum Täter stehen, gemacht werden, spielt der Ort der Mitteilung meiner Ansicht nach überhaupt keine Rolle. Er fällt nur dann als entscheidendes Kriterium ins Gewicht, wenn von der Person des Mitteilungsempfängers her zwar die Voraussetzungen der Öffentlichkeit nicht gegeben wären, aber die Äußerung in einer Umgebung gemacht worden ist, in der mit ihrem Anhören durch weitere Personen zu rechnen war, z. B. in einer Gaststätte, während der Pause einer Theatervorstellung, in einem nicht leeren Eisenbahnabteil usw. Auch das ist selbstverständlich eine Beweisfrage; aber Beweisfragen sind wie jedem Praktiker bekannt eben häufig schwierig. Es sind Fragen, vor die der Praktiker im wesentlichen nicht von der Theorie, sondern von dem Leben selbst gestellt wird. Sie können nicht dadurch gelöst werden, daß anstelle der Wirklichkeit eine Fiktion gesetzt wird und die Öffentlichkeit allein deswegen bejaht wird, weil der Ort die Kenntnisnahme durch andere zugelassen hätte, obwohl feststeht, daß im konkreten Fall diese Kenntnisnahme ausgeschlossen war. Dr. HEINRICH LÖWENTHAL, Oberrichter am Obersten Gericht 55;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 55 (NJ DDR 1959, S. 55) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 55 (NJ DDR 1959, S. 55)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit kommt es deshalb wesentlich mit darauf an, zu prüfen, wie der konkrete Stand der Wer ist wer?-Aufklärung im Bestand unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen.

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