Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 544 (NJ DDR 1959, S. 544); sozialistischen Demokratie und der Verbesserung der Zusammenarbeit der Gerichte mit den anderen Staatsorganen dient ferner die gesetzliche Fixierung der Rechenschaftspflicht der Volksrichter vor ihren Wählern und der Richter der übergeordneten Gerichte vor den sie wählenden Sowjets der Deputierten der Werktätigen (Art. 3*3, 34). Für das Zivilverfahrensrecht finden sich in den Grundlagen der Gerichtsverfassungsgesetzgebung indes keine Hinweise, aus denen unmittelbare Schlußfolgerungen für eine Erweiterung der Kompetenzen gesellschaftlicher Organisationen zur Schlichtung ziviler Streitigkeiten zu ziehen sind, obwohl es die Gesetzgebungsgrundlagen als selbstverständlich voraussetzen, daß die Aufgabe des Schutzes der gesellschaftlichen Ordnung und der Durchsetzung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens nicht nur von den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Miliz erfüllt werden kann, sondern dies eine Aufgabe des gesamten Volkes ist, „die nur unter Führung . der Partei und unter der Voraussetzung gelöst weiden kann, daß der gesamte sowjetische Staatsapparat aktiv daran teilniimmt und die Öffentlichkeit auf breitester Ebene dazu herangezogen wird“20. Das Fehlen diesbezüglicher Vorschriften scheint seinen Grund darin zu haben, daß bereits das geltende Recht Ansatzpunkte enthält, auf denen aufbauend die Hauptrichtung in der Entwicklung der sozialistischen Staatlichkeit, die größtmögliche Entfaltung der sozialistischen Demokratie durch Einbeziehung der werktätigen Massen in die Leitung von Staat und Wirtschaft durchgesetzt werden kann. Bereits in der Zeit des Kampfes um die Kollektivierung der Landwirtschaft wurden 1930 verschiedene Sachen der Zuständigkeit der gesellschaftlichen Dorfgerichte übergeben. Diese Gerichte erlangten jedoch ebenso wie die auch in jener Zeit gebildeten betrieblichen Kameradschaftsgerichte hinsichtlich der Verhandlung von Zivilsachen keine große Bedeutung21. Nun aber sind mit der Vollendung des sozialistischen Aufbaus und dem Übergang zum Kommunismus die Bedingungen herangereift, die eine Verstärkung der gesellschaftlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens auf allen Gebieten erfordern. Dementsprechend wurden bereits in Durchführung der Beschlüsse des XX. Parteitags der KPdSU Anstrengungen zur Hebung des Niveaus der gesellschaftlichen Gerichte auf die Höhe der zu lösenden Aufgaben unternommen22, und die Tätigkeit dieser Organe der sozialistisch-kommunistischen Gesellschaft erlangt in den Betrieben, den Wohngebieten und den Dörfern nach der richtunggebenden Entschließung des XXI. Parteitages, der KPdSU immer höhere Wirksamkeit auch bei der'Erledigung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten.23 Der Aufbau und die wichtigsten Institute des sowjetischen Zivilprozeßrechts Bei der nun folgenden speziellen Betrachtung des Aufbaus und der grundlegenden Institute des geltenden sowjetischen Zivilprozeßrechts werden die Vorschläge zu dessen Neuordnung24 an den jeweils entsprechenden Stellen mit behandelt, weil es so am besten möglich ist, die mit der fortschreitenden sozialistisch-kommunistischen Entwicklung einhergehende Vervollkommnung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf zivilprozessualem Gebiet darzustellen. 20 Golunskl, Diskussion zu den von den Kommissionen für Gesetzgebungsvorschläge des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets eingebrachten Gesetzentwürfen, RID 1959, Nr. 3, Sp. 138 (139 f). 21 vgl. Kleinmann, Sowjetischer Zivilprozeß, Moskau 1954, S. 33 (russ.). 22 vgl. Pokrowski, Die Kameradschaftsgerichtsordnung muß geändert werden, BID 1959, Nr. 6, Sp. 285. 23 vgl. Der XXI. Parteitag der KPdSU und die Aufgaben der sowjetischen Rechtswissenschaft, BID 1959, Nr. 6, Sp. 241 (244); Boldyrew, Die Aufgaben der Justizorgane der RSFSR im Lichte der Beschlüsse des XXI. Parteitages der KPdSU, NJ 1959 S. 397 (398, 400); Hugot, NJ 1959 S. 438. 24 Die diesbezüglichen Ausführungen stützen sich durchweg auf die -bereits erwähnte Darstellung Judelsons (vgl. Fußnote 2). Aus diesem Grunde wird im folgenden auf eine weitere Zitierung dieser Fundstelle verzichtet. Die ZPO der RSFSR gliedert sich in fünf Teile. Der erste Teil regelt die allgemeinen Fragen des zivilen Gerichtsverfahrens und enthält neben- den grundlegenden Bestimmungen die Regelung der Vertretung vor Gericht, der Zuständigkeit der Gerichte, der Gerichtskosten, der Strafen, der prozessualen Fristen sowie der Vorladungen und der anderen Mitteilungen des Gerichts. Der zweite Teil regelt das Klageverfahren; der dritte Teil die Sonderverfahren. Im vierten Teil sind die Vorschriften über die Rechtsmittel und! die über die Urteilsrevisian auf Grund neu entdeckter Umstände und im Wege der gerichtlichen' Aufsicht enthalten. Der fünfte Teil enthält die Normen zur Regelung der Vollstreckung gerichtlicher Urteile und Beschlüsse. Dem Gesetzbuch ist ferner als Anlage zum XXII. Kapitel über Schiedsverträge und Schiedssprüche die Schiedsgerichtsordnung beigefügt. Für den Aufbau des Systems der Grundsatzbestimmungen für den Zivilprozeß wird eine dem geltenden Recht ähnliche Struktur vorgeschlagen. Auch die neuen Zivilprozeßordnungen sollen mit einem allgemeinen Teil beginnen, in dem alle Normen enthalten sind, die für alle Verfahrensarten und alle Emtwicklungsstadien des Zivilverfahrens anwendbar sind. Der zweite Teil soll die Verhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz regeln. Im Gegensatz zum geltenden Recht sollen- in diesem Teil sowohl die-Bestimmungen für das allgemeine streitige Verfahren als auch die für die bisherigen Sonderverfahren enthalten sein. Die Sonderverfahren werden danach unterschieden, ob es sich bei ihnen um streitige oder nicht-streitige Verfahren handelt. Zu den ersteren zählen Unterhalts- und Scheddumgssachen, Sachen wegen administrativer Geldstrafen, rückständiger Steuern usw. und die Arbeitsstreitigkeiten. Nichtstreitige Sonderverfahren sind solche zur Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, ■ Todeserklärungs- und Aufgebotsverfahren. Im übrigen soll der zweite Teil des künftigen Zivilprozeßrechts das Verfahren regeln, das auf Grund von Beschwerden eingeleitet wird, welche die Arbeitsweise von Verwaltungsorganen und Amtspersonen betreifen. Von besonderem Interesse ist die Tatsache, daß der zweite Teil also auch die Besonderheiten der Verhandlung von Arbeitsstreitigkeiten regeln soll. Bisher waren die Eigenheiten des arbeitsrechtlichen Verfahrens vorwiegend außerhalb der ZPO geregelt, vor allem durch eine Verordnung des Zentralen Exekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR vom 29. August 1928 „Über die Regeln der Verhandlung von Arbeitskonflikten im Schlichtungsschiedsverfahren und im gerichtlichen' Verfahren“, die neuerdings durch die Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 31. Januar 1957 „Über das Verfahren für die Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten“ ersetzt wurde25, zu der die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 13. September 1957 „Über die Gerichtspraxis in zivilen- Arbeitssachen“ ergangen ist. Besondere Arbeitsgerichte bestehen in der UdSSR nicht, obwohl auf solche in manchen Zivilprozeßordnungen Bezug genommen ist. Auch die jetzt erlassenen Grundlagen für die Gerichtsverfassungsgesetzgebung sehen die Bildung von besonderen Gerichten für Arbeitsstreitigkeiten nicht vor. Soweit die Gerichte in Arbeitsstreitigkeiten zuständig sind (Ziff. 10 der Verordnung vom 31. Januar 1957), erfolgt die Verhandlung vor den Volksgerichten, wobei das gerichtliche Verfahren die vorherige Verhandlung der Sache vor der betrieblichen Kommission für Arbeitsstreitig-keiten und danach vor dem Fabrik- und Werkkomitee oder vor dem örtlichen Gewerkschaftskomitee voraussetzt. Der dritte Teil soll die Rechtsmittelverfahren regeln, der vierte Teil die Verfahren zur Überprüfung rechtskräftiger Urteile im Wege der Aufsicht (jetzt im Artikel 48 der Grundlagen des Strafverfahrens als Kassation bezeichnet) und auf Grund neuer Umstände (Wiederaufnahmeverfahren Art. 50 a. a. O.). Im fünften Teil-soll das Vollstreckungsverfahren geregelt werden. a) Der allgemeine Teil des sowjetischen Zivilprozeßrechts zeichnet sich dadurch aus, daß er, den- Zivilprozeß als Form der staatlichen Leitung der Gesell- 25 vgl. Epstein, Das neue Verfahren für die Entscheidung von A rbeitsstreitigkeiten, RID 1958, Nr. 7, Sp. 193. 544;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 544 (NJ DDR 1959, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 544 (NJ DDR 1959, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der in der angebliche Unzulänglichkeiten in der medizinischen Betreuung und Versorgung Verhafteter gegenüber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht.

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