Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 541

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 541 (NJ DDR 1959, S. 541); NUMMER 16 JAHRGANG 13 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT N£UEjUSTf7 FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1959 20. AUGUST UND RECHTSWISSENSCHAFT Die Grundzüge des Zivilprozeßrechts der UdSSR Von FRIEDRICH-KARL WINKLER, beauftragter Dozent am Institut für Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle Wenn im folgenden eine Übersicht über das Zivilverfahrensrecht der UdSSR gegeben wird, so geschieht das, weil solche rechtsvergleichenden Darstellungen des Rechts der UdSSR und der volksdemokratischen Staaten auf die gegenwärtige Diskussion über Grundsätze einer neuen, sozialistischen Zivilprozeßordnung der DDR befruchtend wirken können. Allerdings muß die folgende Betrachtung der Tatsache Rechnung tragen, daß die geltenden Prozeßordnungen der einzelnen Sowjetrepubliken nur noch beschränkte Zeit in Kraft sein werden. In Durchführung der Beschlüsse des XX. Parteitags der KPdSU über die Erweiterung der Rechte der Unionsrepubliken wurde vom Obersten Sowjet der UdSSR am 1. Februar 1957 das Gesetz über die Übertragung der Gerichtsverfassungs- und Gerichtsverfahrensgesetzgebung sowie der Zivil- und Strafgesetzgebung in die Kompetenz der Unionsrepubliken erlassen. Um die Einheitlichkeit der entsprechenden Gesetze der Unionsrepubliken zu gewährleisten und um unbegründete Unterschiede und Widersprüche auszuschließen, die nicht aus nationalen, kulturellen, ökonomischen, geographischen und sonstigen Besonderheiten der einzelnen Republiken resultieren, werden vom Obersten Sowjet Grundsatzbestimmungen für die Gesetzgebung erlassen, die für die gesamte Union gelten und an die Gesetzgebungsorgane der Republiken gerichtet sind, jedoch auch in der gerichtlichen Praxis unmittelbar als Rechtsquellen angewendet werden können. In den Grundsatzbestimmungen werden ' die Hauptprinzipien sowie die grundlegenden Vorschriften und Institute der einzelnen Rechtszweige niedergelegt. Wenn auch die Grundsatzbestimmungen für den Zivilprozeß bislang noch nicht erlassen worden sind, so liegen doch bereits die auch für den Zivilprozeß bedeutsamen „Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der Union der SSR, der Unions- und Autonomen Republiken“1 vor, und die bisherigen Veröffentlichungen „Zur Frage der Grundsatzbestimmungen für die Zivilprozeßgesetzgebung“2 machen die Entwicklungstendenzen des sowjetischen Zivilprozeßrechts deutlich. Nicht zuletzt enthalten die auf dem XXI. Parteitag der KPdSU getroffenen Feststellungen zu den Problemen der staatlichen Entwicklung in der Periode des umfassenden kommunistischen Aufbaus3 bedeutsame Hinweise für die Gestaltung des künftigen sowjetischen Zivilprozesses. f Die Berücksichtigung dieser Materialien im Rahmen eines Überblicks über den derzeitigen Stand der sowjetischen Zivilprozeßgesetzgebung wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß sie sich auf die Rechtsentwicklung in der Phase des kommunistischen Aufbaus beziehen, das geltende Recht hingegen die Periode des Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus und der Vollendung des sozialistischen Aufbaus widerspiegelt. 1 RID 1959, Nr. 2, Sp. 75 ff. 2 Judelson, Zur Frage der Grundsatzbestimmungen für die Zivilprozeßgesetzgebung, RID 1957, Nr. 20, Sp. 593 ff. 3 vgl. Chruschtschow, Über die Kontrollziffern für die Entwicklung der Volkswirtschaft der UdSSR ln den Jahren 1959 bis 1965, ND vom 29. und 30. Januar 1959, Sonderbeilage S. 39 ff., Entschließung des XXI. Parteitages der KPdSU, ND vom 8. Februar 1959, Sonderbeilage S. 9 f. Es ist vielmehr so, daß sowohl die innere Kontinuität der sozialistisch-kommunistischen Rechtsentwicklung als auch die dialektisch-materialistische Methode es verlangen, bei der Analyse des gegebenen Rechtszustandes zugleich die Tendenzen seiner weiteren Entwicklung aufzuspüren. Ganz offensichtlich wird dies, wenn man weiter bedenkt, daß die jetzt geltenden Zivilprozeßordnungen der sowjetischen Unionsrepubliken auf den grundlegenden marxistisch-leninistischen Erkenntnissen über die Rolle des Staates und des Rechts in der sozialistisch-kommunistischen Gesellschaft beruhen, die auch für die derzeitige sowjetische Gesetzgebungstätigkeit richtungweisend sind, und man sich vergegenwärtigt, daß zwischen dem Aufbau des Sozialismus und dem des Kommunismus keine Zäsur besteht, sondern der Übergang von der ersten zur zweiten Phase der Entwicklung der kommunistischen Gesellschaftsordnung einen kontinuierlichen Prozeß darstellt. Auch für unsere Aufgabe, eine sozialistische Zivilprozeßordnung auszuarbeiten, ist es unerläßlich, die fortgeschrittenen Erkenntnisse und Erfahrungen der sowjetischen Staats- und Rechtsentwicklung beim Übergang züm Kommunismus auszunutzen. Im Referat Chruschtschows und in der Entschließung des XXI. Parteitages der KPdSU wurde begründet, daß nicht etwa „eines der Länder des Sozialismus zum Kommunismus gelangt, während andere Länder noch irgendwo weit zurück in den Anfaiigsstadien des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft verbleiben“, sondern unter Berücksichtigung der Gesetze der ökonomischen Entwicklung des sozialistischen Wirtschaftssystems sieh eine gemeinsame Linie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung aller sozialistischen Staaten ergeben wird, so „daß die Länder des Sozialismus unter erfolgreicher Ausnutzung der der sozialistischen Ordnung innewohnenden Möglichkeiten mehr oder minder gleichzeitig’ in die höhere Phase der kommunistischen Gesellschaft übergehen werden.“1 ’ Entstehungsgeschichte und Entwicklungsetappen des sowjetischen Zivilprozeßrechts In den Jahren 1917 bis 1922 waren die Fragen des Gerichtssystems, des Straf- und Zivilverfahrens in einheitlichen Gesetzgebungsakten geregelt (Dekrete über das Gericht Nr. 1, 2 und 3; Verordnungen über das Volksgericht vom 30. November 1918 und vom 21. Oktober 1920)5. Eine solche einheitliche Regelung war möglich, weil die Hauptgrundsätze des sowjetischen Prozeßrechts sowohl für die Verhandlung in Strafsachen als auch für die in Zivilsachen gleichermaßen gültig sind. Außerdem bestand in der Zeit der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution, des Bürgerkriegs und während des Kampfes mit den ausländischen Interventen kein praktisches Bedürfnis für eine gesonderte Regelung des Zivilverfahrens, weil in jener Zeit ein Vermögensumlauf kaum vorhanden war und Zivilklagen nur über ihrem Umfang nach unbedeutende und den Umständen nach einfache Ansprüche (Unter- 4 Chruschtschow, a. a. O., S. 41; Entschließung des XXI. Parteitages der KPdSU, a. a. O., S. 10. 5 vgl. KLeinmann, Sowjetischer ZivUprozeß, Moskau 1954, S. 26 (russ.). 541;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 541 (NJ DDR 1959, S. 541) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 541 (NJ DDR 1959, S. 541)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

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