Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 540

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 540 (NJ DDR 1959, S. 540); Sitzen sowie auch andere leichte bis mittelschwere Arbeit durchaus zugemutet werden. Das Kredsgericht hat in Abänderung der im Vergleich vom Jahre 1954 getroffenen Unterhaltsregelung den Verklagten verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 DM zu zahlen. In seiner Entscheidung führt es aus, daß der Fortfall der Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber seinen beiden ehelichen Kindern und die Tatsache, daß er nunmehr ein höheres Einkommen besitze, eine wesentliche Veränderung darstelle. Der Verklagte sei gegenüber der Klägerin unterhaltsverpflichtet, und entsprechend seinen gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen sei eine Unterhaltszahlung von 50 DM monatlich gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Ehe der Parteien sei seit 1950 geschieden. Die Klägerin habe bereits 1953 durch Abänderungsklage eine Erhöhung des Unterhalts erreichen wollen, jedoch keinen Erfolg gehabt. Mit dieser Klage unternehme sie erneut einen Vorstoß in dieser Richtung, Unverständlicherweise habe das Kreisgerdcht der Klage stattgegeben und dabei nicht einmal das amtsärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin beachtet. Die Klägerin habe schon längere Zeit vor der Scheidung und nun nahezu neun Jahre nach der Scheidung monatlich nur 20 DM Unterhalt bekommen. Eine jetzt vorgenommene Erhöhung dieses Unterhaltssatzes widerspreche den Prinzipien des sozialistischen Familienrechts und sei Beweis dafür, daß von der Klägerin die Ehe tatsächlich lediglich als Versorgungsinstitut angesehen werde. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Scheidung 39 Jahre alt gewesen. Sie hätte sich im Laufe der Zeit einen eigenen Erwerb schaffen können. Angesichts aller Umstände wäre es eher Sache des Verklagten, auf Fortfall der Unterhaltsverpflichtung zu klagen, als daß die Klägerin Unterhaltserhöhung beanspruchen könne. Er habe ein Einkommen von etwa 460 DM netto, wovon er für zwei außereheliche Kinder und seine jetzige Ehefrau den Unterhalt bestreiten müsse. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Von ihrer Seite wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei bei der Entscheidung davon auszugehen, daß der Verklagte ihr gegenüber unterhaltspflichtig sei und die Vermögensverhältnisse des Verklagten sich dadurch eindeutig gebessert hätten, daß verschiedene seiner Unterhaltsverpflichtungen in Wegfall geraten seien. Dies müsse Grundlage der Entscheidung nach § 323 ZPO sein. Die Klägerin habe sich intensiv bemüht, eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Es sei nicht ihre Schuld, wenn sie keine Arbeit gefunden hätte. Die Klägerin habe zu den vom Verklagten bisher gezahlten 20 DM monatlich eine Fürsorgeunterstützung bezogen. Es gehe nicht an, daß der Verklagte die Klägerin weiterhin der Allgemeinheit zur Last fallen lasse, obgleich er zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in der Lage sei. Die Möglichkeit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO auch im Falle des Bestehens einer Unterhaltsverpflichtung aus einem Urteil, das vor Inkrafttreten der EheVO ergangen sei, werde nach herrschender Rechtsauffassung anerkannt. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung die der EheVO hinsichtlich der Unterhaltsregelung zwischen geschiedenen Ehegatten zugrunde liegenden Prinzipien verkannt. Andernfalls hätte es nicht zu der getroffenen Entscheidung kommen können. Nach der mit der EheVO getroffenen Regelung sollen bei Scheidung einer Ehe grundsätzlich alle Beziehungen der früheren Ehegatten beendet werden. Das gilt auch für die Beziehungen unterhaltspflichtiger Art. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Ehegatte ganz oder teilweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, soll noch eine zeitlich begrenzte Unterstützung durch den anderen Ehegatten erfolgen, um den betreffenden Partner vor einer Notlage zu bewahren. Maßgebend für die Höhe der Unterhaltszahlungen werden deshalb stets die Lebensverhältnisse der Parteien sein, so wie sie im Zeitpunkt der Ehescheidung gegeben sind. Die Möglichkeit, den Unterhalt, der einmal entweder durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich der Ehegatten festgelegt wurde, nachträglich zu erhöhen, ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. § 14 EheVO, der den Fall regelt, daß nach Zuerkennung eines Unterhaltsanspruchs und Zeitablauf der Berechtigte sich dennoch keinen eigenen Erwerb beschaffen konnte, spricht nur davon, daß das Gericht eine weitere Fortdauer der Unterhaltszahlung anordnen könne, d. h. eine zeitliche Weitergeltung des bereits einmal festgelegten Unterhaltssatzes eintritt. Auch § 18 EheVO, der sich mit dem Problem der Unterhaltsentscheidungen befaßt, die vor Inkrafttreten der EheVO erlassen worden sind, spricht nur davon, daß die Unterhaltsverpflichtungen insoweit bestehen bleiben, als nicht eine teilweise oder völlige Befreiung davon nach den Grundsätzen der EheVO notwendig ist. Auch in diesem Fall ist eine nachträgliche Erhöhung des Unterhaltssatzes im Gesetz nicht vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung ist durchaus verständlich, wenn man bedenkt, daß die Besserstellung, die ein Unterhaltspflichtiger in der Zeit nach Scheidung seiner Ehe möglicherweise erfährt, z. B. durch weitere Qualifizierung oder Gehaltserhöhung, mit der Ehe in gar keinem Zusammenhang mehr steht. Der Unterhaltsberechtigte hat gar keinen Anteil an derartigen, die Lebensverhältnisse seines ehemaligen Ehegatten verbessernden Umständen. Sie können deshalb auch nicht zugunsten des Unterhaltsberechtigten Auswirkungen haben, wenn das Prinzip der Beendigung aller Beziehungen der Ehegatten mit Scheidung der Ehe reale Bedeutung behalten soll. Es muß somit nach den der EheVO zugrunde liegenden Prinzipien festgestellt werden, daß zwar die Möglichkeit der Abänderungsklage bei Unterhaltsurteilen, die vor Erlaß der EheVO ergingen, besteht, daß aber der Anwendung dieser Abänderungsklage bestimmte Grenzen gesetzt sind. Die Abänderungsklage kann darauf gestützt werden, daß die Notwendigkeit der Unterhaltszahlung nicht mehr in der ursprünglich festgestellten Höhe besteht. Sie kann aber keinesfalls darauf gestützt werden, daß wegen irgendeiner Veränderung in den Verhältnissen der Parteien plötzlich ein höherer Unterhalt als vorher verlangt wird. Diese grundsätzlichen Erwägungen finden ihre Bestätigung, wenn man die Einzelheiten des zur Entscheidung stehenden Falles betrachtet. Die Ehe der Parteien ist bereits im März 1950 geschieden worden. Schon vorher hat die Klägerin nur monatlich 20 DM Unterhalt vom Verklagten bekommen, und auch seitdem mußte sie sich mit dieser Zahlung seitens des Verklagten begnügen. Seit der Ehescheidung, sind inzwischen über neun Jahre vergangen, und noch immer zahlt der Verklagte monatlich 20 DM. Die Klägerin hat sich während dieser langen Zeit nicht um einen eigenen Verdienst bemüht, sondern sie war immer bestrebt, die längst nicht mehr bestehende Ehe für ihre Versorgung auszunutzen. Die inzwischen eingetretenen Verbesserungen in der wirtschaftlichen Lage des Verklagten, die darauf beruhen, daß er für seine ehelichen Kinder keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat, sind absolut unabhängig von der Klägerin eingetreten und bringen keinen Anlaß mit sich, nunmehr die Klägerin besserzustellen. Die Klägerin fällt auch bei Nichterfolg der Klage nicht unbedingt weiterhin der Allgemeinheit zur Last, indem sie Fürsorgeunterstützung bezieht. Sie ist nach den ärztlichen Feststellungen arbeitsfähig. Bei ernsthaften Bemühungen ihrerseits wird sich eine passende Arbeit finden lassen, so daß sie ihren Unterhaltsbedarf aus selbst erarbeiteten Mitteln ganz oder zum größten Teil allein bestreiten kann. Dies muß ihr angesichts der kreisärztlichen Feststellungen über ihren wenig entwickelten Drang zur Betätigung gesagt werden. Die Klage ist nach alledem nicht begründet, da der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Erhöhung ihres Unterhalts nicht zusteht. Auf die Berufung war das Urteil des Kreisgerichts deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.' (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Werner Reimers, Stalinstadt, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Frankfurt/Oder) 540;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 540 (NJ DDR 1959, S. 540) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 540 (NJ DDR 1959, S. 540)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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