Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 539 (NJ DDR 1959, S. 539); Beschränkungen (unpfändbarer Mindestbetrag von monatlich 150 (DM zuzüglich etwaiger Zuschläge für unterhaltsberechtigte Familienangehörige). Für Versorgungsrenten der Intelligenz gilt nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4 nicht das gleiche. Hier unterliegt der bedingten Pfändung der volle Betrag der Einkünfte; er ist also einer Pfändung für Unterhaltsrüc’k-stände schlechthin entzogen. Das Vollstreckungsgericht kann daher auch nicht nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 APfVO insoweit die Pfändung zulassen; denn das ist nur zugunsten laufender Unterhaltsforderungen statthaft. Alles das gilt aber immer nur für den laufenden Monat, in dem die Intelligenzrente fällig wird. Der Sinn der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist nicht etwa der, daß es dem Bezugsberechtigten freistände, sich aus seiner Intelligenzrente beliebig hohe unpfändbare Ersparnisse, sei es in bar, sei es in Form eines Bank- oder Sparkassenkontos, anzulegen. Im Empfangsmonat nicht verbrauchte Beträge hat er nötigenfalls zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen heranzuziehen. Nur der monatliche Betrag der Intelligenzrente das ist der Sinn der erwähnten Vorschriften der APfVO ist dem bezugsberechtigten Rentner zur Deckung seines Unterhalts im laufenden Monat ungeschmälert zur Verfügung zu stellen. Insoweit gilt aber noch eine weitere sich aus § 811 Ziff. 8 ZPO ergebende Beschränkung. Diese Bestimmung hat gegenwärtig noch volle Gültigkeit neben den Bestimmungen der APfVO. Nach dieser Vorschrift kommt es bei der Pfändung von Geld die ja nach § 808 in Verbindung mit § 815 Abs. 1 ZPO zulässig ist auf den Zeitpunkt der Pfändung an. Erfolgt diese Pfändung z. B. am 15. des Monats, für den die betreffende Intelligenzrente zur Auszahlung gelangt, so ist unpfändbar nur derjenige Teilbetrag des monatlichen Rentenbetrags, der auf die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entfällt. ' Übertragen auf die Bildung eines Bank- oder Sparkassenkontos aus der Überweisung von Versorgungsrenten der Intelligenz bedeutet dies unter dem Gesichtspunkt der zu fordernden gleichen rechtlichen Behandlung dieses Falles mit der Barauszahlung , daß unpfändbar zugunsten des Schuldners zunächst nur bleibt ein Betrag, der dem Monatsbetrag der Rente entspricht, und auch dieser nur in Höhe desjenigen Betrags, der auf die Zeit von der Zustellung des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses an den Kontoschuldner (§§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 ZPO) bis zum nächsten Zahlungstermin entfällt. Dabei kann auch der vom Vertreter der Obersten Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten, aber in der letzten Kassationsverhandlung nicht aufrechterhaltenen Auffassung, durch den Tod des Erblassers am 16. Dezember 1956 habe dessen Forderung gegen die Kreissparkasse den Charakter einer gewöhnlichen Nachlaßforderung angenommen und die für den ursprünglichen Schuldner bestehenden Privilegien aus der Pfändungsverordnung seien in Wegfall gekommen, nicht gefolgt werden. Es wird dabei offenbar übersehen, daß mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 2. Oktober 1956, der der Drittschuldnerin am 10. Oktober 1956, also lange Zeit vor dem Tode des Erblassers, zugestellt worden ist, das Bankguthaben des damaligen Schuldners gepfändet worden ist. Von der Pfändung ist also der Bestand des Bankkontos erfaßt worden, der am Tage der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorhanden war (§ 829 Abs. 3 ZPO). Nur von diesem Kontostand war daher auszugehen, und es war vom Vollstreckungsgericht und den Rechtsmittelinstanzen allein darüber zu entscheiden, in welchem Umfang dieses Bankguthaben am Tage der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von der Pfändung erfaßt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt aber hat der Erblasser noch gelebt, und es waren deshalb auch die Voraussetzungen für die Pfändbarkeit auch noch nach seinem Tod zu prüfen. An dem Charakter des streitigen Guthabens hat sich daher auch durch den Tod des Erblassers in diesem Fall nichts geändert. Da das Bezirksgericht in seinem Beschluß vom I. Juli 1957 die Rechtslage verkannt hat, muß dieser wegen Verletzung der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften aufgehoben werden. Die Sache war unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG zur anderweiten Entscheidung über die von der Gläubigerin gegen den kreisgerichtlichen Beschluß vom 27. November 1956 eingelegte sofortige Beschwerde an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Bei der weiteren Behandlung der Sache wird folgendes zu beachten sein: Es ist richtig, daß die vor dem Tode des Schuldners begonnene Zwangsvollstreckung nach § 779 Abs. 1 ZPO gegen dessen Nachlaß fortzusetzen ist. Dabei wird davon auszugehen sein, daß mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 2. Oktober 1956 nur der Bestand des Kontos Nr. 16 941 erfaßt worden ist, der am Tage der Zustellung des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses vorhanden war, nicht aber etwa später noch auf dieses Konto eingezahlte Beträge. Insoweit sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch auf „sonstige Konten“ erstreckt, ist er schon wegen mangelnder Bestimmtheit bei der Angabe des Pfändungsgegenstandes unwirksam. Von sachlichem Interesse dürfte dies aber im vorliegenden Fall kaum sein, da soweit ersichtlich nur das Konto Nr. 16 941 für die Entscheidung in Betracht kommt. Nach den vorhandenen Belegen beträgt die auf das genannte Konto überwiesene Intelligenz-Versorgungsrente des Schuldners monatlich 343 DM. Davon ist unpfändbar der Betrag, der auf die Zeit von der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zum 1. November 1956 entfällt. Anmerkung: Durch diese Entscheidung hat das Oberste Gericht den in NJ 1958 S. 182 veröffentlichten Beschluß des BG Erfurt vom 1. Juli 1957 T 22/57 aufgehoben, der bereits von Franke in NJ 1958 S. 486 und indirekt auch von Ha r twig/Winkler in NJ 1958 S. 850 kritisiert worden war. Die Redaktion § 323 ZPO; § 18 EheVO. Die Abänderung eines Unterhaltsurteils, das vor Inkrafttreten der EheVO erlassen wurde, kann nicht zugunsten des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners verlangt werden. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 23. April 1959 BF 20/59. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe ist seit dem 5. Mai 1950 rechtskräftig geschieden. Die Parteien haben 1954 vor dem Bezirksgericht M. einen Vergleich abgeschlossen, nach dem der Verklagte an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe, von 20 DM zu zahlen hatte. Als Vergleichsgrundlage war festgestellt, daß der Verklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 450 DM besaß und für zwei nichteheliche Kinder den Unterhalt zu bestreiten hatte. Die Klägerin fordert im vorliegenden Verfahren eine Erhöhung der Unterhaltszahlung mit der Begründung, daß die Unterhaltszahlungen des Verklagten für die beiden ehelichen Kinder in Fortfall gekommen seien. Daher wäre eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, die für die Festsetzung des Unterhalts für sie maßgeblich gewesen seien, eingetreten. Sie sei erwerbsgemindert und erhalte außer den Zahlungen des Verklagten nur 49 DM von ihrem Sohn und 28,75 DM Fürsorgeunterstützung. Sie hat beantragt, den am 26. Oktober 1954 vor dem Bezirksgericht in M. abgeschlossenen Vergleich dahin abzuändern, daß der Verklagte ab 1. September 1957 an sie einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 50 DM zu zahlen hat. Der Verklagte beantragte, die Klägerin mit der Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, daß die Klägerin sich nie bemüht habe, irgendeine Arbeit, die sie auf Grund ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustandes ausführen könne, zu erhalten. Das Kreisgericht hat Beweis erhoben durch die Beiziehung eines amtsärztlichen Gutachtens über den derzeitigen Gesundheitszustand der Klägerin. Dieses Schreiben weist aus, daß der Grad der Erwerbsminderung bei der Klägerin nicht über 30 Prozent liegt. Eine Steigerung der Erwerbsminderung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, und der Klägerin könne eine Beschäftigung im 539;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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