Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 538 (NJ DDR 1959, S. 538); Im übrigen hält sich der Senat für berechtigt zu unterstellen, daß der Kläger im Falle der Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht den Verweisungsantrag stellen, es also bei der klaren prozessualen Lage der Sache nicht darauf ankommen lassen würde, durch Prozeßurteil abgewüesen zu werden. Er würde ja dadurch nicht nur die Erreichung seines Prozeßzieles sinnlos verzögern, sondern sich überdies noch mit höheren Kosten belasten. Die Annahme, daß der Leiter eines volkseigenen Betriebes so verantwortungslos handeln würde, verbietet sich von selbst. Die vom Generalstaatsanwalt verlangte Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht würde mithin durch die alsdann notwendige doppelte Verweisung zu einem reinen Leerlauf führen. Unbeschadet dessen, daß der Senat an seiner mehrfach ausgesprochenen Auffassung festhält, daß die von der ZPO vorgeschriebenen Prozeßformalien aus Gründen der demokratischen Gesetzlichkeit zu wahren sind, darf dies doch nicht zu Entscheidungen führen, die den normalen Ablauf des Prozeßverfahrens hemmen und damit die Interessen unserer Bevölkerung schädigen würden (vgl. auch das Urteil des 2. Zivilsenats des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 1956 2 Za 128/56 NJ 1957 S. 380). Dementsprechend war die Sache nicht zurück an das Kredsgericht, sondern an das Bezirksgericht zu verweisen. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 APfVO; §§ 811 Ziff. 8, 808, 815 Abs. 1 ZPO. Intelligenzrenten sind, auch wenn sie auf ein Bankoder Sparkassenkonto überwiesen werden, in Höhe jeweils einer Monatsrate zugunsten von Unterhaltsrückständen nicht pfändbar. OG, Urt. vom 14. April 1959 - 1 Zz 34/58. Der Gläubigerin steht aus dem vollstreckbaren Vergleich des früheren Amtsgerichts W. vom 27. November 1950 2 C 669/50 gegen den Erblasser der Schuldner ein Anspruch aus Unterhaltsrückstand in Höhe von 960 DM zuzüglich Kosten zu. Wegen dieses Anspruchs hat sie den Pfändungs- und Überwedsungsbeschluß des Kreisgerichts W. vom 2. Oktober 1956 betreffend Forderungen des Schuldners gegen die Stadt- und Kreissparkasse Weimar aus dem Bankguthaben des Erblassers Konto Nr. 16 941 „und aus sonstigen Konten“ in Höhe des obengenannten Betrages erwirkt. Am 18. Oktober 1956 hatte der Erblasser beantragt, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß von der Pfändung seines Bankguthabens der Betrag seiner Intelligenzrente in Höhe von monatlich 343 DM ausgenommen wird. Er hatte sich dazu auf § 4 der Arbeitslohnpfändungsverordnung (APfVO) vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) bezogen, wonach diese Rente nur bedingt pfändbar sei. Es gehe daher nicht an, daß die Gläubigerin die von der Deutschen Versicherungs-Anstalt auf sein Bankkonto überwiesene Intelligenzrente in vollem Umfang pfände. Der Sekretär des Kreisgerichts hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dahin geändert, daß von der Pfändung des Kontos Nr. 16 941 und der anderen dem Erblasser zustehenden Konten die Intelligenzrente ausgenommen werde. Gegen diese Entscheidung des Sekretärs hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt und die Wiederherstellung des Beschlusses vom 2. Oktober 1956 beantragt. Das Kreisgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin aus im wesentlichen gleichen Gründen wie der Sekretär zurückgewiesen. , Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 1. Juli 1957 die Beschlüsse des Kreisgerichts vom 27. November 1956 und des Sekretärs vom 7. November 1956 aufgehoben. Gegen diesen Beschluß richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, der Verletzung des § 4 APfVO geltend macht. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: 'Dem Beschluß des Bezirksgerichts liegt die Auffassung zugrunde, daß die Konten eines Werktätigen, die bei einem Geldinstitut Bank oder Sparkasse dadurch entstehen, daß der Werktätige seine Einkünfte an Löhn, Gehalt oder Versorgungsrenten dem betreffenden Geldinstitut überweisen läßt, unbeschränkt pändbar seien. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, daß die unpfändbaren oder nur bedingt pfändbaren Forderungen des Werktätigen (§§ 1 und 2 APfVO) durch die Überweisung an das Geldinstitut in gleicher Weise erlöschen, wie durch eine Barauszahlung der betreffenden Einkünfte an den Werktätigen. Formal betrachtet ist also ein solches Lohn- und Rentenkonto kein arbeitsrechtlicher Anspruch. Andererseits wird aber unser Arbeitsrecht von dem bereits in Art. 18 Abs. 3 der Verfassung zum Ausdruck gebrachten und nach Art. 144 Abs. 1 Satz 1 a. a. O. als unmittelbar wirksames Gesetz anzuerkennenden Grundsatz beherrscht, daß das Arbeitsentgelt dem Werktätigen, soweit nicht einschränkende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vollständig zur Verfügung stehen muß, um daraus seinen eigenen Unterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bestreiten zu können. Konkretisiert wird dieser Grundsatz nach geltendem Recht insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 der APfVO vom 9. Juni 1955. !{un kennt unser Rechtssystem keine Bestimmungen, die den Lohn- oder Sozialrentenempfänger verpflichten, seine Einkünfte über ein Bank- oder Sparkassenkonto zu beziehen. Dennoch darf- nicht übersehen werden, daß unser Staat durchaus an einer Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gerade auch insoweit interessiert ist, als es sich um Zahlungen von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsrenten handelt. Dieses staatliche Interesse kommt besonders zum Ausdruck in der Anordnung über die Führung von Lohn- und Gehaltskonten vom 29. Juni 1955 (GBl. II S. 246). Dort wird festgestellt, daß die Sammlung aller vorübergehend freien Geldmittel der Bevölkerung bei den Kreditinstituten für die Durchführung der volkswirtschaftlichen Aufgaben von großer Bedeutung ist und sich deshalb die Förderung von bargeldlosen Lohn- und Gehaltskonten erforderlich macht. Daß das auch für solche Konten gelten muß, auf die Renten eingezahlt werden, bedarf keiner besonderen Erörterung. Deshalb sind Sparkassen und Banken angehalten, gemeinsam mit den Betriebsleitungen und den in den einzelnen Betrieben bestehenden Komitees zur Förderung des Sparens möglichst viele Werktätige dazu zu bewegen, sich ein Gehaltskonto anzulegen. Außerdem wird bestimmt, daß auch diese Gehaltskonten mit 2 Prozent verzinst* und im übrigen gebührenfrei geführt werden. Wenn also im konkreten Fall der Rentenempfänger hier der Erblasser der Schuldner diesen Bestrebungen der Regierung damit entgegenkommt, daß er sich auch für die Auszahlung seiner Rente eines Kontos bei einer Sparkasse bedient, dann geht es schon aus diesem Grunde nicht an, daß er schlechter gestellt wird als der Schuldner, der sich seinen Lohn oder seine Rente bar auszahlen läßt. Nur wenn beide Fälle Bankkonto und Barauszahlung in bezug auf die Pfändbarkeit d i e gleiche rechtliche Behandlung erfahren, kann der vom Staat gewollte Schutz des Werktätigen gegen allzu weitgehende Eingriffe von Gläubigem in die der Lebenshaltung des Werktätigen, einschließlich der Erhaltung seiner Arbeitskraft, dienenden Einkünfte wirksam werden. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Rechtslage: Die normalen Leistungen der Sozialversicherung im vorliegenden Fall also die Altersrente des Schuldners sind nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 APfVO bis zu 50 Prozent bedingt pfändbar, d. h., sie sind in dieser Höhe nur pfändbar, insoweit das Vollstreckungsgericht nach Abs. 2 a. a. O. die Pfändung dieser Einkünfte zulassen kann und zuläßt, was insbesondere zugunsten von laufenden Unterhaltsforderungen, nicht aber für Unterhaltsrückstände, geschehen kann. Nur die restlichen 50 Prozent der Sozialrente unterliegen der Pfändbarkeit mit den sich aus § 5 APfVO ergebenden gesetzlichen * Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 hat das Ministerium der Finanzen den Zinssatz für die auf Dahn- und Gehaltskonten eingezahlten Beträge auf 3% festgesetzt. Die gesetzliche Ermächtigung dazu folgt aus § 14 Abs. 2 und Abs. 7 des Statuts der volkseigenen Sparkassen der DDR, das durch Verordnung vom 15. März 1956 (GBl. I S. 281) für verbindlich erklärt wurde. Die Redaktion 538;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 538 (NJ DDR 1959, S. 538) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 538 (NJ DDR 1959, S. 538)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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