Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 536 (NJ DDR 1959, S. 536); Die Strafkammer hat die Angeklagten B., M., G., R., L. und K. wegen fortgesetzten Diebstahls von Volkseigentum in Tateinheit mit fortgesetztem Wirtschaftsverbrechen (§§ 29, 30 Abs. 1 und 2 Buchst, a und b StEG, § 1 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 11 Ziff. 4 und 5 WStVO) zu Zuchthausstrafen von dreieinhalb bis zu fünf Jahren verurteilt. Aus den Gründen: Alle neun Angeklagte haben dem Gericht bestätigt, daß sie ausreichend und-ordnungsgemäß in ihr Arbeitsgebiet eingewiegen worden sind: und daß sie Kenntnis über alle Umstände hatten, die sich aus ihrer Arbeit ergaben. Sie wußten auch, daß sie eine Vertrauensstellung innehatten. Sie waren diejenigen Kräfte im Werk, die zu garantieren hatten, daß die durch die Kumpel geförderte Kohle nicht in dunkle Kanäle fließt, sondern genau berechnet an die entsprechenden weiteren Abnehmer geliefert wird'. Dieser Aufgabe sind die Angeklagten nicht nachgekommen. Sie haben das eigene Ich vor das gemeinschaftliche Wir gestellt und bei der Erfüllung der moralischen und gesetzlichen Forderung, das Volkseigentum in seinem ganzen Bestand zu schützen und zu mehren, völlig versagt. Nicht erst die Vorfälle in der Grube N., in der ebenfalls strafbare Handlungen begangen worden waren, hätten die Angeklagten zur Gewissenhaftigkeit aufrufen müssen, sondern die gesellschaftlichen Verhältnisse unseres Staates, besonders die in ihnen wirkende sozialistische Moral, hätten den Angeklagten Anlaß sein müssen, ehrlich, sauber und gewissenhaft ihre Arbeit zu verrichten. Die Aufgabe der Braunkohlenindustrie, unsere Wirtschaftszweige mit festen Brennstoffen zu versorgen, besteht nicht erst seit dem V. Parteitag der SED, auf dem als ökonomische Hauptaufgabe beschlossen wurde, Westdeutschland in der Bro-Kopf-Produktion in den wichtigsten Industriezweigen und Konsumgütem ein-zuholea und zu überflügeln, sondern wurde bereits in den einzelnen Abschnitten unserer ökonomischen Entwicklung seit 1949 festgelegt. Die Braumkohlenindustrie ist die entscheidende Brennstoffbasis und Rohstoffbasis für die chemische Industrie Der Ministerrat hat daher in der Vergangenheit auch bereits zu jenen Zeitpunkten, als die Angeklagten mit ihren Kohleverschiebungen begannen die Aufmerksamkeit der Werktätigen darauf gerichtet, die Produktionspläne in der Kohleindustrie stets zu erfüllen und überzuerfüllen. Die Planübererfüllung ist erforderlich, um der werktätigen Bevölkerung zusätzlich Briketts zu liefern, weil allgemein bekannt ist, daß die Braunkohlenbriketts als Exportmittel für unsere Entwicklung größte Bedeutung haben. Das ständige Anwachsen der Industrieproduktion, der ständig höhere Verbrauch und der steigende Bedarf der Bevölkerung machten es demzufolge auch zwingend notwendig, die Brikett- und Siebkohleförderung zu erhöhen. Einen Teil in diesem großen Aufgabenbereich erfüllte auch der Betrieb A. Es steht außer Zweifel, daß die dort beschäftigten werktätigen Menschen alle Kraft einsetzten, um die Volkswirtschaftspläne in ihrem Förderbereich zu überbieten. Die Angeklagten haben dieser Entwicklung entgegengewirkt und dem Volkseigentum großen Schaden zugefügt. In diesem Zusammenhang spielt auch die Frage der sozialistischen Arbeitsweise eine entscheidende Rolle. Zwar war den Angeklagten die Losung „So wie wir heute arbeiten, werden wir morgen leben“ bekannt, jedoch haben sie nicht nach dieser Losung gearbeitet, sondern waren nur immer auf den eigenen Vorteil bedacht. Auf sozialistische Weise arbeiten, heißt nicht nur die Arbeitsproduktivität ständig steigern, alle Reserven ausnutzen, mit jedem Pfennig rechnen, jedes Gramm einbeziehen, sondern bedeutet auch, echte sozialistische Beziehungen der kameradschaftlichen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den Werktätigen, den Arbeitskollegen herzustellen. Jeder Bürger unseres Staates muß um höhere Leistungen ringen, um damit seinen Beitrag für die Festigung unseres Staates zu geben, um damit gleichzeitig der Erhaltung des Friedens zu dienen. Die zahlreichen Verpflichtungen unserer Werktätigen, die Neuererbewegungen, die Bildung sozialistischer Brigaden hätten den Angeklagten Beispiel sein sollen und sie verpflichten müssen, sich anzu- schließen, um die Mühen der Kumpel bei der Förderung der Kohle unter häufig schwierigsten Arbeits- und Witterungsbedingungen zu unterstützen. Das Gericht muß feststellen, daß die Angeklagten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung einer bestimmten Vertrauensstellung nur davön ausgegangen sind, sich persönlich zu bereichern, wobei sie in einen Sumpf von Korruption und Bestechlichkeit und in die Abhängigkeit von privaten Einzelhändlern geraten sind. Zugleich sind sie den Arbeitern ihres Betriebes in den Rücken gefallen und haben in erheblichem Umfang eine kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung unterbunden und dem Schwarzhandel durch die privaten Kohlenhändler offen Vorschub geleistet. Anstatt aus eigenem Antrieb eine größere politische und wirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen, haben sie eine grenzenlose Sucht nach Geld entwickelt. Diese Tatsachen beweisen eindeutig, daß die Angeklagten vorsätzlich und direkt den Interessen des werktätigen Volkes entgegengesetzt das Volkseigentum und die Wirtschaftsordnung geschädigt haben. Die Strafkammer muß hervorheben, daß es die Angeklagten im Verlauf mehrerer Jahre in unterschiedlichem Betedligungsgrad fertigbrachten, zwei Kohlenzüge von je 60 Waggons, pro Waggon mit etwa 20 t berechnet, zu verschieben. Das charakterisiert deutlich, wie hemmungslos und gewissenlos die Angeklagten vorgegangen sind; das zeigt aber auch, wie gesellschaftsgefährlich ihre Hanldungsweise ist. (Es folgt die Würdigung der strafbaren Handlungen der neun Angeklagten im einzelnen.) Die Angeklagten haben damit Volkseigentum (§§ 26 ff. StEG) angegriffen, indem sie fortgesetzt handelnd die genannten Mengen Kohle entwendeten und verschoben. Bei dem Umfang der von den Angeklagten begangenen fortgesetzten Verbrechen, unter Berücksichtigung ihres Zusammenwirkens und unter Beachtung der Tatsache, daß ihr Verhalten auch unter grober Verletzung der, sich aus ihrer verantwortlichen Stellung ergebenden Pflichten erfolgt ist, kommt § 29 und § 30 Abs. 1 Ziff. a und b StEG in Tateinheit mit § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der WStVO in Verbindung mit § 11 Ziff. 4 und 5 WStVO zur Anwendung. Die Angeklagten haben auch die Durchführung der Wirtschaftsplanung und in der zweiten Alternative auch die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdet, daß sie vorsätzlich Rohstoffe entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf unter den straferschwerenden Umständen des § 11 der WStVO beiseite geschafft haben. Nicht zuletzt haben sie auch gewerbsmäßig gehandelt, da die Verschiebung der Briketts auf fortlaufende Gewinnabsichten gerichtet war. Zivil- und Familienrecht §§ 42, 50 GVG; § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Im Instanzverfahren gibt cs bei sachlicher Unzuständigkeit des Kreisgerichts keine Verweisung von Amts wegen an das Bezirksgericht, auch wenn dies ausschließlich sachlich zuständig ist. Lehnt der Kläger trotz Hinweises des Gerichts ab, Verweisungsantrag zu stellen, so ist die Klage durch Prozeßurteil abzuweisen. Im Kassationsverfahren ist jedoch in einem solchen Falle bei Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils der Rechtsstreit unmittelbar an das Bezirksgericht zu verweisen. 2. Das Kassationsverfahren ist kein Instanzverfahren und wird nicht vom Grundsatz der Parteimitwirkung beherrscht. Die ehemaligen Prozeßbeteiligten werden nicht Subjekte des Kassationsverfahrens, weil ihre prozessualen Ansprüche nur der Anlaß sind, um das staatliche Interesse an der Beseitigung einer fehlerhaften Entscheidung durchzusetzen. OG, Urt. vom 22. April 1958 - 1 Zz 9/58. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1956 Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin, der DHZ Industrietextilien, Niederlassung Rohstoffe, R. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Rechtsvorgängerin des Klägers Ende 1952 an die Verklagte Tierhaare (Chinaborsten) käuflich geliefert und sie laut Rechnung vom 28. Dezember 1952 mit dem Kaufpreis von 16 522,25 DM belastet hat. Es ist weiterhin un- 536;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Rechte und konsequente Durchsetzung der Pflich ten für Verhaftete durch alle Mitarbeiter der Linie sind wesentliche Bedingungen zur Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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