Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 536 (NJ DDR 1959, S. 536); Die Strafkammer hat die Angeklagten B., M., G., R., L. und K. wegen fortgesetzten Diebstahls von Volkseigentum in Tateinheit mit fortgesetztem Wirtschaftsverbrechen (§§ 29, 30 Abs. 1 und 2 Buchst, a und b StEG, § 1 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 11 Ziff. 4 und 5 WStVO) zu Zuchthausstrafen von dreieinhalb bis zu fünf Jahren verurteilt. Aus den Gründen: Alle neun Angeklagte haben dem Gericht bestätigt, daß sie ausreichend und-ordnungsgemäß in ihr Arbeitsgebiet eingewiegen worden sind: und daß sie Kenntnis über alle Umstände hatten, die sich aus ihrer Arbeit ergaben. Sie wußten auch, daß sie eine Vertrauensstellung innehatten. Sie waren diejenigen Kräfte im Werk, die zu garantieren hatten, daß die durch die Kumpel geförderte Kohle nicht in dunkle Kanäle fließt, sondern genau berechnet an die entsprechenden weiteren Abnehmer geliefert wird'. Dieser Aufgabe sind die Angeklagten nicht nachgekommen. Sie haben das eigene Ich vor das gemeinschaftliche Wir gestellt und bei der Erfüllung der moralischen und gesetzlichen Forderung, das Volkseigentum in seinem ganzen Bestand zu schützen und zu mehren, völlig versagt. Nicht erst die Vorfälle in der Grube N., in der ebenfalls strafbare Handlungen begangen worden waren, hätten die Angeklagten zur Gewissenhaftigkeit aufrufen müssen, sondern die gesellschaftlichen Verhältnisse unseres Staates, besonders die in ihnen wirkende sozialistische Moral, hätten den Angeklagten Anlaß sein müssen, ehrlich, sauber und gewissenhaft ihre Arbeit zu verrichten. Die Aufgabe der Braunkohlenindustrie, unsere Wirtschaftszweige mit festen Brennstoffen zu versorgen, besteht nicht erst seit dem V. Parteitag der SED, auf dem als ökonomische Hauptaufgabe beschlossen wurde, Westdeutschland in der Bro-Kopf-Produktion in den wichtigsten Industriezweigen und Konsumgütem ein-zuholea und zu überflügeln, sondern wurde bereits in den einzelnen Abschnitten unserer ökonomischen Entwicklung seit 1949 festgelegt. Die Braumkohlenindustrie ist die entscheidende Brennstoffbasis und Rohstoffbasis für die chemische Industrie Der Ministerrat hat daher in der Vergangenheit auch bereits zu jenen Zeitpunkten, als die Angeklagten mit ihren Kohleverschiebungen begannen die Aufmerksamkeit der Werktätigen darauf gerichtet, die Produktionspläne in der Kohleindustrie stets zu erfüllen und überzuerfüllen. Die Planübererfüllung ist erforderlich, um der werktätigen Bevölkerung zusätzlich Briketts zu liefern, weil allgemein bekannt ist, daß die Braunkohlenbriketts als Exportmittel für unsere Entwicklung größte Bedeutung haben. Das ständige Anwachsen der Industrieproduktion, der ständig höhere Verbrauch und der steigende Bedarf der Bevölkerung machten es demzufolge auch zwingend notwendig, die Brikett- und Siebkohleförderung zu erhöhen. Einen Teil in diesem großen Aufgabenbereich erfüllte auch der Betrieb A. Es steht außer Zweifel, daß die dort beschäftigten werktätigen Menschen alle Kraft einsetzten, um die Volkswirtschaftspläne in ihrem Förderbereich zu überbieten. Die Angeklagten haben dieser Entwicklung entgegengewirkt und dem Volkseigentum großen Schaden zugefügt. In diesem Zusammenhang spielt auch die Frage der sozialistischen Arbeitsweise eine entscheidende Rolle. Zwar war den Angeklagten die Losung „So wie wir heute arbeiten, werden wir morgen leben“ bekannt, jedoch haben sie nicht nach dieser Losung gearbeitet, sondern waren nur immer auf den eigenen Vorteil bedacht. Auf sozialistische Weise arbeiten, heißt nicht nur die Arbeitsproduktivität ständig steigern, alle Reserven ausnutzen, mit jedem Pfennig rechnen, jedes Gramm einbeziehen, sondern bedeutet auch, echte sozialistische Beziehungen der kameradschaftlichen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den Werktätigen, den Arbeitskollegen herzustellen. Jeder Bürger unseres Staates muß um höhere Leistungen ringen, um damit seinen Beitrag für die Festigung unseres Staates zu geben, um damit gleichzeitig der Erhaltung des Friedens zu dienen. Die zahlreichen Verpflichtungen unserer Werktätigen, die Neuererbewegungen, die Bildung sozialistischer Brigaden hätten den Angeklagten Beispiel sein sollen und sie verpflichten müssen, sich anzu- schließen, um die Mühen der Kumpel bei der Förderung der Kohle unter häufig schwierigsten Arbeits- und Witterungsbedingungen zu unterstützen. Das Gericht muß feststellen, daß die Angeklagten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung einer bestimmten Vertrauensstellung nur davön ausgegangen sind, sich persönlich zu bereichern, wobei sie in einen Sumpf von Korruption und Bestechlichkeit und in die Abhängigkeit von privaten Einzelhändlern geraten sind. Zugleich sind sie den Arbeitern ihres Betriebes in den Rücken gefallen und haben in erheblichem Umfang eine kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung unterbunden und dem Schwarzhandel durch die privaten Kohlenhändler offen Vorschub geleistet. Anstatt aus eigenem Antrieb eine größere politische und wirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen, haben sie eine grenzenlose Sucht nach Geld entwickelt. Diese Tatsachen beweisen eindeutig, daß die Angeklagten vorsätzlich und direkt den Interessen des werktätigen Volkes entgegengesetzt das Volkseigentum und die Wirtschaftsordnung geschädigt haben. Die Strafkammer muß hervorheben, daß es die Angeklagten im Verlauf mehrerer Jahre in unterschiedlichem Betedligungsgrad fertigbrachten, zwei Kohlenzüge von je 60 Waggons, pro Waggon mit etwa 20 t berechnet, zu verschieben. Das charakterisiert deutlich, wie hemmungslos und gewissenlos die Angeklagten vorgegangen sind; das zeigt aber auch, wie gesellschaftsgefährlich ihre Hanldungsweise ist. (Es folgt die Würdigung der strafbaren Handlungen der neun Angeklagten im einzelnen.) Die Angeklagten haben damit Volkseigentum (§§ 26 ff. StEG) angegriffen, indem sie fortgesetzt handelnd die genannten Mengen Kohle entwendeten und verschoben. Bei dem Umfang der von den Angeklagten begangenen fortgesetzten Verbrechen, unter Berücksichtigung ihres Zusammenwirkens und unter Beachtung der Tatsache, daß ihr Verhalten auch unter grober Verletzung der, sich aus ihrer verantwortlichen Stellung ergebenden Pflichten erfolgt ist, kommt § 29 und § 30 Abs. 1 Ziff. a und b StEG in Tateinheit mit § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der WStVO in Verbindung mit § 11 Ziff. 4 und 5 WStVO zur Anwendung. Die Angeklagten haben auch die Durchführung der Wirtschaftsplanung und in der zweiten Alternative auch die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdet, daß sie vorsätzlich Rohstoffe entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf unter den straferschwerenden Umständen des § 11 der WStVO beiseite geschafft haben. Nicht zuletzt haben sie auch gewerbsmäßig gehandelt, da die Verschiebung der Briketts auf fortlaufende Gewinnabsichten gerichtet war. Zivil- und Familienrecht §§ 42, 50 GVG; § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Im Instanzverfahren gibt cs bei sachlicher Unzuständigkeit des Kreisgerichts keine Verweisung von Amts wegen an das Bezirksgericht, auch wenn dies ausschließlich sachlich zuständig ist. Lehnt der Kläger trotz Hinweises des Gerichts ab, Verweisungsantrag zu stellen, so ist die Klage durch Prozeßurteil abzuweisen. Im Kassationsverfahren ist jedoch in einem solchen Falle bei Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils der Rechtsstreit unmittelbar an das Bezirksgericht zu verweisen. 2. Das Kassationsverfahren ist kein Instanzverfahren und wird nicht vom Grundsatz der Parteimitwirkung beherrscht. Die ehemaligen Prozeßbeteiligten werden nicht Subjekte des Kassationsverfahrens, weil ihre prozessualen Ansprüche nur der Anlaß sind, um das staatliche Interesse an der Beseitigung einer fehlerhaften Entscheidung durchzusetzen. OG, Urt. vom 22. April 1958 - 1 Zz 9/58. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1956 Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin, der DHZ Industrietextilien, Niederlassung Rohstoffe, R. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Rechtsvorgängerin des Klägers Ende 1952 an die Verklagte Tierhaare (Chinaborsten) käuflich geliefert und sie laut Rechnung vom 28. Dezember 1952 mit dem Kaufpreis von 16 522,25 DM belastet hat. Es ist weiterhin un- 536;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung vor gesellschaftsgefährlichen Angriffen jederzeit zu gewährleisten, und die andere besteht darin, auch die be- Marx Engels Debatten über das Holzdiebstahlgesetz Werke Sand Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Eine bestimmte Anzahl Verhafteter besitzt Erfahrungen in der geheimdienstlichen Arbeit der Tätigkeit im politischen Unter grund und ist in der Konspiration geschult.

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