Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 535 (NJ DDR 1959, S. 535); (Es folgt die strafrechtliche Würdigung des Verbreitens von westdeutschen Zeitschriften mit hetzerischem Inhalt.) Das Verhalten des Angeklagten A. ist auch als ein schwerer Fall im Sinne des § 19 Abs. 3 StEG zu beurteilen, denn er hat bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen planmäßig gehandelt. Die Planmäßigkeit ist keine besondere, neben dem Vorsatz bestehende Schuldform, auch keine besondere Form des Vorsatzes. Sie muß allerdings vom Vorsatz des Täters mit umfaßt, also von ihm gewußt und gewollt sein. So wie das objektive Tatgeschehen Aufschluß über das Bewußtsein und den Willen des Täters gibt, so sind auch bezüglich der Planmäßigkeit seiner Handlung entscheidende Schlußfolgerungen aus den objektiven Feststellungen über den Verlauf und Inhalt der Tat zu ziehen. Im vorliegenden Fall beweist das objektive Tatgeschehen, daß der Angeklagte planmäßig gehandelt hat. Er hat die Hetzsendungen des westdeutschen Fern-sehdienstes nicht etwa in Anwesenheit des entsprechenden Personenkreises nur „zufällig“ äbgehört, sondern bereits beim Einstellen des Fernsehgerätes gewußt, um welche Sendungen es sich handelt, und das .Ziel verfolgt, die folgenden Hetzsendungen dem anwesenden Personenkreis weiter zu vermitteln. Diese Sendungen kommentierte er darüber hinaus noch zum Teil mit eigenen Worten. In diesem vorsätzlichen Empfang der Hetzsendungen des westdeutschen Fernsehdienstes mit dem konkreten Ziel, sie dem anwesenden Personenkreis zugänglich zu machen, um bei ihm eine negative Einstellung zur Arbeiter-und-Bauem-Macht der DDR und zur Sowjetunion hervpr-zurufen oder zu festigen, liegt die zum Tatbestand dies § 19 Abs. 3 StEG gehörende Planmäßigkeit des Handelns. Die einzelnen Handlungen des Angeklagten stehen im Fortsetzungszusammenhang. Sie richten sich jeweils gegen das gleiche Objekt: die ideologisch-politischen Grundlagen des Arbeiter-und-Bauern-Staates. Auch die Begehungsweise und Zielsetzung sowie der zeitliche Zusammenhang sind gegeben. (Es folgt die strafrechtliche Würdigung des unbefugten Waffenbesitzes.) Der Angeklagte S. hat sich ebenfalls mit der vorsätzlichen Verbreitung der westdeutschen Fernsehsendungen einer fortgesetzten staatsgefährdenden Propaganda und Hetze im schweren Fall nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 und. 2, Abs. 3 StEG schuldig gemacht. Audi bei ihm trifft das in dieser Hinsicht bereits für den Angeklagten A. Ausgeführte zu. Die planmäßige Hetze, die beide Angeklagten gegen die DDR und die Sowjetunion verbreiteten, besitzt eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit und ist moralischpolitisch sehr verwerflich. In der gegenwärtigen Situation, in der von der Arbeiterklasse und allen friedliebenden Menschen in Deutschland große Anstrengungen unternommen werden, den Frieden zu erhalten, den wiedererstandenen Militarismus in Westdeutschland zu bändigen und die Einheit Deutschlands auf friedlicher und demokratischer Grundlage herbeizuführen, ist die von den Angeklagten verbreitete Hetze besonders gefährlich. Gerade in der Zeit, in der alle fortschrittlichen und friedliebenden Menschen in Deutschland den Vorschlag eines Friedensvertrags mit Deutschland diskutierten, der von der Sowjetregierung der Weltöffentlichkeit zur Diskussion überreicht worden war, in der Zeit, in der die Außenministerkonferenz in Genf vorbereitet wurde, kam der westdeutsche Fernsehfunk vom Februar bis April dieses Jahres im Rahmen der von Bonn betriebenen psychologischen Kriegsführung mit dem Hetzfilm „Soweit die Füße tragen“ in sechs Fortsetzungen heraus. Dieser Film, der die Lebensverhältnisse der Sowjetmenschen und die Behandlung der deutschen Kriegsgefangenen in der Sowjetunion auf das übelste verunglimpft sowie die schon so oft in der Öffentlichkeit widerlegte Lüge von den noch in der Sowjetunion zurückgehaltenen Kriegsgefangenen wieder aufwärmt, soll im Rahmen der psychologischen Kriegsführung die freundschaftlichen Beziehungen zur Sowjetunion stören und das Ansehen der Sowjetunion im deutschen Volk untergraben. Beide Angeklagten haben diesen Hetzfilm einem bestimmten Kreis der Bevölkerung bekanntgemacht, wie sie schon bisher jede Gelegenheit genutzt hatten, mit Hilfe der westdeutschen Fernsehsendungen gegen das sozialistische Lager zu hetzen und den Militarismus und die Lebensverhältnisse in Westdeutschland zu propagieren. Beide Angeklagten sind Gegner der Ar-beiter-und-Bauem-Macht, obwohl sie gerade in der DDR ein gutes, finanziell sorgenfreies Leben führen konnten. Sie haben eine Fülle von Hetzsendungen und Lügenmeldungen über das sozialistische Lager vor einem größeren Personenkreis mit Hilfe 'ihrer Fernsehempfänger verbreitet, die letztlich vor allem das gefährliche Gift des Antikommunismus zum Inhalt hatten. Mit diesem Gift des Antikommunismus wurde schon einmal von dem deutschen Imperialismus ein verheerender Krieg in Europa vorbereitet. Heute wird vom wiedererstandenen westdeutschen Imperialismus mit der gleichen ideologischen Angriffsrichtung, dem Gift des Antikommunismus, erneut versucht, Europa und vor allem das sozialistische Lager mit einem Krieg zu überziehen. Um dieses revanchistische Ziel vorzubereiten und die Menschen damit vertraut zu machen, nimmt die Verbreitung des Giftes des Antikommunismus in den Sendungen der westdeutschen Rundfunk- und Fernsehstationen eine bedeutende Rolle ein. Der Angeklagte A. hat zu den westdeutschen Fernsehsendungen insbesondere solche Bürger hinzugezogen, die bereits eine gewisse ■ negative Einstellung gegen unsere Ordnung hatten und sich z. T. in ökonomischer Abhängigkeit von ihm befanden. A. hat darüber hinaus Zeitschriften verbreitet, deren Inhalt sich ebenfalls gegen die Entwicklung der DDR richtet (wird ausgeführt). Die besondere Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen des Angeklagten S. besteht darin, daß er die Hetzsendungen in einer öffentlichen Gaststätte jungen Bürgern unserer Republik zugänglich gemacht und damit im negativen Sinne auf sie edngewirkt hat. Er hat die ihm gegebene staatliche Konzession und seine Stellung als Gastwirt dazu ausgenutzt, Verbrechen gegen die DDR zu begehen und junge Menschen gegen ihren Staat der Arbeiter und Bauern aufzuwiegeln. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 3, 11 Ziff. 4 und 5 WStVO; §§ 29, 30 Abs. 1 und 2 Buchst, a und b StEG. Zur Gesellschaftsgefährlichkeit des Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum und des schweren, insbesondere gewerbsmäßigen Verstoßes gegen die Wirtschaftsordnung auf dem Gebiet der Braunkohlenindustrie. KrG Halle/Saale (Stadtbezirk Ost), Urt. vom 30. Mai 1959 - S 137/59. Der Angeklagte B. war Versandleiter im VEB Braunkohlenwerk A.; die acht weiteren Angeklagten waren ihm unterstellte Verwieger. Im Verlauf von vier Jahren haben die Angeklagten dem VEB Braunkohlenwerk Ä. rund 2400 Tonnen feste Brennstoffe, die der Bewirtschaftung unterliegen, entwendet und damit entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf beiseitegeschafft. Die Angeklagten B., M., G., R., L. und K., die mit besonders großer Intensität die Straftaten durchführten, gingen dabei folgendermaßen vor: Die Abnehmer, private Kohlenhändler, mußten beim Befahren des Betriebes zunächst ihre Fahrzeuge leer wiegen lassen. Das Gewicht wurde auf eine Wiegekarte gedrückt. Die Karte selbst bekam der jeweilige Abholer mit, wenn er zum Band oder in den Schuppen weiterfuhr, um Briketts oder Siebkohle zu laden. Nach der Verladung passierten die Fahrzeuge der Händler wieder die Waage. Nunmehr wurde das Gewicht der beladenen Fahrzeuge auf die Wiegekarte gedrückt, so daß bei ordentlicher und gewissenhafter Verwiegung zweifelsfrei die genaue Menge der empfangenen Briketts oder Siebkohle feststand. Wenn nun Kohlenhändler mit ihren Fahrzeugen erschienen, die den Angeklagten bekannt waren, dann stellten die Angeklagten die halbautomatische Waage so ein, daß sie ein überhöhtes Leergewicht auf der Wiegekarte angab. In Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem auf der Karte vermerkten Leergewicht konnten die Händler nun Kohle laden, die ihnen vom Werk nicht berechnet wurde. Die Händler korrumpierten die Verwieger dafür mit erheblichen Geldbeträgen, Zigaretten und Benzinmarken. 535;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 535 (NJ DDR 1959, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 535 (NJ DDR 1959, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X