Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 533 (NJ DDR 1959, S. 533); bejahen sein, wenn K., der angenommene Tatmittler, aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen, z. B. wegen Unzurechnungsfähigkeit, nicht selbst als unmittelbarer Täter für die begangene Tat verantwortlich wäre. Andernfalls läge Anstiftung zur Körperverletzung vor. Ein Einwdrken der Angeklagten auf K. dahingehend, dem Zeugen L. durch ihren Schäferhund körperlichen Schaden zuzufügen, ist abgesehen davon, daß nach den Sachverhaltsfeststellungen der Hund nicht gehetzt worden ist weder in der Hauptverhandlung bewiesen noch ergeben sich in dieser Richtung irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten. Darüber. hinaus hat das Kreisgericht nicht beachtet, daß eine strafbare Handlung in mittelbarer Täterschaft nur vorsätzlich begangen werden kann, wie sich aus der Notwendigkeit der Beeinflussung des Tatmittlers durch den mittelbaren Täter ergibt. Die Ansicht des Kreisgerichts, die Angeklagte habe fahrlässig in mittelbarer Täterschaft eine Körperverletzung begangen, ist also völlig abwegig. Die Angeklagte hat aber auch nicht als unmittelbarer Täter die Körperverletzung L.’s fahrlässig verursacht. Das Kreisgericht hat nicht beachtet, daß im vorliegenden Falle Fahrlässigkeit nur dann gegeben ist, wenn sich die Angeklagte mit ihrem Verhalten über eine ihr obliegende konkrete Rechtspflicht hinweggesetzt und durch die Verletzung dieser Pflicht die Körperverletzung L.’s her-beigefü'hrt hat. Das Kreisgericht hat zwar ausgeführt, die Angeklagte hätte den Hund, als sie das Grundstück verließ, in den Zwinger sperren müssen. Es hat aber nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände sie dazu rechtlich verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte z. B. dann bestehen können, wenn der Angeklagten bekannt gewesen wäre, daß derHund besonders bösartig und bissig ist und dazu neigt, fremde Menschen anzufallen. Etwas derartiges ist aber vom Kreisgericht nicht festgestellt worden. Aus dem Umstand allein, daß der Hund vor etwa zwei Jahren einmal die Zeugin Sch. innerhalb der Wohnung gebissen hat, kann die Forderung an die Angeklagte, besondere Maßnahmen zu ergreifen, nicht hergeleitet werden. Schließlich hätte das Einsperren des Hundes den Eintritt der Körperverletzung nicht verhindern . können, weil K., der den Hund während der Abwesenheit der Angeklagten betreute, ihn auch in diesem Falle mit auf die Straße genommen hätte. Die vom Kreisgericht angenommene pflichtwidrige Unterlassung der Angeklagten war somit auch nicht ursächlich für den Eintritt des Erfolges. Zu einer ausdrücklichen Anweisung an den Betreuer des Hundes, das Tier auf keinen Fall, auch nicht in seiner Gegenwart, auf die Straße zu lassen, bestand bei der gegebenen Sachlage für die Angeklagte kein Anlaß. Soweit die Verletzung der Zeugin Sch. in Betracht kommt, hat das Kreisgericht nicht einmal den Versuch unternommen, zu begründen, inwiefern die Angeklagte Rechtspflichten bei der Beaufsichtigung' des Tieres verletzt und daß dieses Verhalten den strafrechtlich bedeutsamen Erfolg herbeigeführt hat. Ein strafbares Verhalten der Angeklagten liegt nach alledem nicht vor. Der Tatbestand des § 230 StGB ist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, so daß eine Verurteilung nicht hätte erfolgen dürfen. Das schließt nicht aus, daß die Angeklagte als Tierhalter für den von ihrem Schäferhund angerichteten Schaden gegebenenfalls nach den Bestimmungen über die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§ 833 BGB)'einzustehen hat. § 174 Ziff. 1 StGB. Eine allgemeine Arbeitsaufsicht allein begründet kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 174 Ziff. 1 StGB. OG, Urt. vom 16. Juni 1959 - 2 Zst III 15/59. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeits-Verhältnisses (§ 174 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Es ist im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen: Seit dem Jahre 1954 war der 28jährige, verheiratete Angeklagte in einer Großbäckerei als Schichtleiter eingesetzt. Ihm ohlag in dieser Eigenschaft auch die Aufsicht über die anderen Arbeitskollegen. Die Zeugin Sch. arbeitete mit dem Angeklagten in der gleichen Schicht und mußte vor Beendigung ihrer Lehrzeit aushilfsweise auch in der Nachtschicht mit dem Angeklagten Zusammenarbeiten. Als sie sich einmal mit dem Angeklagten im Büro des Betriebes befand, näherte sich ihr der Angeklagte in unsittlicher Weise. Seinem Verlangen, mit ihm Geschlechtsverkehr durchzuführen, gab sie deshalb nach, weil beide sich zugetan waren, und zum anderen aus Angst vor der bevorstehenden Gehilfenprüfung, wegen der sie sich des öfteren von dem Angeklagten Auskünfte hatte geben lassen und die sie im Herbst 1955 bestand. Der Angeklagte führte mit ihr Geschlechtsverkehr durch. Er tat dies, wenn beide in derselben Schicht tätig waren, bis Ende des Jahres 1957 noch etwa fünf- bis achtmal. Im Jahre 1953 begann die z. Z. der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht 18 Jahre alte Zeugin B. aushilfsweise in der Nachtschicht des Angeklagten zu arbeiten. Als sie im Jahre 1955 einmal im Blätterteigkeller war, küßte sie der Angeklagte auf den Mund. Im Juni 1956 hatte sie die Lehre beendet und die Gehilfenprüfung mit Erfolg bestanden. Aus diesem Anlaß gab sie einen Kasten Bier aus. Gegen 18.00 Uhr des gleichen Tages, als beide schon etwas „angeheitert“ waren, bestellte sie der Angeklagte in das Büro, um mit ihr Geschlechtsverkehr auszuüben. Dabei erklärte er, ein verheirateter Mann habe in diesen Dingen Erfahrung und kenne sich bei Mädchen aus, die mit Männern noch nicht in Berührung gekommen seien. Daraufhin kam es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr. Später hat der Angeklagte mit ihr noch etwa dreimal geschlechtlich verkehrt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: In § 174 Ziff. 1 StGB wird der Mißbrauch einer der Erziehung, Ausbildung, Aufeicht oder Betreuung anvertrauten Person unter 21 Jahren zur Unzucht unter Strafe gestellt. Voraussetzung einer Bestrafung aus dieser Bestimmung ist, daß dem Täter eine Person unter 21 Jahren in einer der in § 174 Ziff. 1 StGB geschilderten Art anvertraut ist, wobei es entscheidend darauf ankommt, daß ein auf größerer Autorität beruhendes Abhängigkeitsverhältnds zwischen dem Täter und der ihm anvertrauten Person besteht. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht den Tatbestand des § 174 Ziff. 1 StGB unzulässigerweise ausgedehnt und ist fehlerhaft davon ausgegangen, daß die Zeugin B. dem Angeklagten zur Zeit der Tat und die Zeugin Sch. auch nach Beendigung ihrer Lehre zur Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraut gewesen seien. Zutreffend wird mit dem Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß die allgemeine Arbeitsaufsicht über Personen unter 21 Jahren kein Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 Ziff. 1 StGB vorausgesetzten Art begründet. Nachdem die Zeugin B. ihre Lehre beendet hatte das war der Fall, als der Angeklagte mit ihr das erstemal Geschlechtsverkehr durchführte , bestand zwischen ihr und dem Angeklagten kein Er-ziehungs-, oder Ausbildungsverhältnis, und sie war ihm auch nicht zur Aufsicht anvertraut. Die Aufeicht, die der Angeklagte über sie zu führen hatte, war die gleiche, wie sie jeder Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Meister oder Brigadier gegenüber Personen unter 21 Jahren auszuüben hat, die mit ihm Zusammenarbeiten. Eine solche Arbeitsaufeicht begründet aber kein Abhängigkeitsverhältnis, weil in der Deutschen Demokratischen Republik die für die kapitalistische Gesellschaft charakteristischen Verhältnisse nicht mehr existieren, in denen Arbeiterinnen oder Angestellte dem Unternehmer und seinen Vertretern gegenüber völlig abhängig waren. Das Kreisgericht hätte den Angeklagten deshalb nicht wegen des mit der Zeugin B. durchgeführten Geschlechtsverkehrs aus § 174 Ziff. 1 StGB verurteilen dürfen. Das Verhalten des Angeklagten, der verheiratet ist, widerspricht zwar gröblich den Grundsätzen der sozialistischen Moral, verletzt jedoch keinen gesetzlichen Tatbestand und ist daher nicht strafbar. Mit der Zeugin Sch. hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Kreisgerichts Geschlechtsverkehr durchgeführt, als diese sich noch im Lehrverhältnis befand. Soweit die Zeugin Sch. aushilfsweise in der von ihm geleiteten Schicht tätig war, oblagen dem Angeklagten als verantwortlichem Schichtmeister die Aufgaben des sonst zuständigen Lehrausbilders. In diesen Fällen war sie ihm daher zur Ausbildung und Aufeicht anvertraut, so daß ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB bejaht werden muß. Ein solches Verhältnis bestand jedoch nicht mehr, nach- 533;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 533 (NJ DDR 1959, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 533 (NJ DDR 1959, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Regelungen des strafprozessualen Prüfungs-Stadiums und des Gesetzes als die beiden wesentlichsten rechtlichen Handlungsgrundlagen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung vor Einleitung von Ermittlungsverfahren. Strafprozessuale Prüfungshandlungen und Maßnahmen nach dem Gesetz durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit. Die Beendigung der auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Verbindung mit den einzuleiten. Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen für. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit eingeschlagen wurde und ermöglicht es, rechtzeitig die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Intensivierung der Arbeit mit jedem einzelnen aber auch in bezug auf den jeweiligen Umstand immer Gegengründe dar. Zu diesem Umstand konnte die Wahrheit nicht festgestellt werden. Widersprüche und Lücken sind stets beweiserheblich. Sie können die AbschlußentScheidung erheblich beeinflussen.

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