Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 532 (NJ DDR 1959, S. 532); Besondere kostenrechtliche Erwägungen sprechen ebenfalls dafür, die Unterwerfungsklausel fallenzulassen. Sind nämlich bei der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen Rechtsnachfolgen zu prüfen oder die Vollstreckungsklauseln gemäß §§ 325, 727 ZPO umzuschreiben, dann werden Gebühren nach dem vollen Wert des Grundpfandrechts berechnet. Andererseits brauchte der Gläubiger bei gerichtlicher Geltendmachung beispielsweise gegenüber einem werktätigen Eigentümer eines Eigenheims u. U. nur die fällig gewordenen und nicht bezahlten Zins- und Tilgungsbeträge, also nur einen Teilbetrag zu fordern und könnte von der Fälligkeitserklärung der gesamten Restschuld auf Grund der üblichen Verfallsklauseln absehen. In diesem Falle wären die Kosten der Geltendmachung im gerichtlichen Mahnverfahren niedriger. Zu einer derartigen Beschränkung auf rückständige Zins- und Tilgungsleistungen wird sich der Gläubiger deshalb veranlaßt sehen, weil bei Einfamilienhäusern eine Zwangsverwaltung aussichtslos erscheint und die Einleitung einer in ihrem Ausgang ungewissen Zwangsversteigerung oft nicht vertretbar ist. Die Lohnpfändung auf Grund eines Vollstreckungsbefehls wegen der persönlichen Forderung würde hier die geeignetste Zwangsmaßnahme sein, da der Schuldner normalerweise seine laufenden Zins-und Tilgungsleistungen nur aus seinem Arbeitseinkommen bezahlen kann. Viele Schuldner lassen es aber nicht erst zu Zwangsmaßnahmen kommen und zahlen auf Grund des ihnen zugestellten Zahlungsbefehls oder bieten mindestens Teilzahlungen an. Es läßt sich nicht leugnen, daß das gerichtliche Mahnverfahren bei säumigen Schuldnern oft einen guten erzieherischen Erfolg hinsichtlich der pünktlichen künftigen Zahlungsweise hat. Schließlich ist zu beachten, daß die vollstreckbaren Ausfertigungen der Hypothekenurkunden, soweit sie sich gegen einen späteren Grundstückserwerber und Schuldübernehmer richten, nur den dinglichen Anspruch zum Inhalt haben, da die in den Verträgen nach §§ 414 ff. BGB vereinbarten persönlichen Schuldüber-nahmen keine Rechtsnachfolgen im Sinne von §§ 325, 727 ZPO bedeuten. Der Gläubiger ist daher genötigt, wenn er eine aussichtslose Zwangsverwaltung nicht einleiten, aber auch eine in ihrem Ergebnis ungewisse Versteigerung des Pfandgrundstücks vermeiden und ins sonstige Vermögen vollstrecken will, trotz der vorliegenden Schuldurkunde doch noch das Gericht wegen der persönlichen Forderung in Anspruch zu nehmen. Zusammenfassend kann deshalb gesagt werden: Die Notwendigkeit und Möglichkeit, von vollstreckbaren Urkunden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen, beschränkt sich auf wenige Ausnahmefälle. Die Hypothekenbestellung in beglaubigter Form ohne Unterwerfungsklausel ist billiger und vereinfacht die Arbeit der Notariate, weil die Verhandlungsprotokolle wegfallen können. Die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden hat oft verschiedene verzögernde Nachteile, insbesondere bei Beschaffung der Urkunden, durch erhebliche Schreibarbeiten und bei notwendigen Umschreibungen der Vollstreckungsklausel. Der gerichtliche Zahlungsbefehl ist einfacher, für den Werktätigen verständlicher und damit zugleich wirksamer und erzieherisch. Die Vereinfachung der Verwaltungsarbeit bei Hypothekenbestellungen in beglaubigter Form bzw. der Wegfall der umfangreichen Schreibarbeit bei Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen wiegt die kaum ins Gewicht fallende Tätigkeit des Gerichts in den wenigen Fällen, in welchen die Erwirkung eines Vollstreckungstitels nötig wird, auf. Alles in allem ist die Unterwerfungsklausel zwar zulässig, aber nicht zweckmäßig; sie kann daher wegfallen. CURT CONRAD, Kreditsachbearbeiter bei der Stadtsparkasse Leipzig Rechtsprechung Strafrecht Zum Begriff der mittelbaren Täterschaft. OG, Urt. vom 20. Februar 1959 - 2 Zst III 2/59. Die Angeklagte wurde am 10. September 1958 vom Kreisgericht G. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 100 DM Geldstrafe verurteilt. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagte hält auf ihrem Grundstück, das außerhalb der Ortschaft H. liegt, zu ihrem Schutz einen Schäferhund, der vorwiegend von dem dm gleichen Hause wohnenden Rentner K. versorgt wird. Am 9. Mai 1958 befand sich K. mit dem Hund auf der Straße, auf der auch der Zeuge L. ging. L. bemerkte, daß der Hund einen Radfahrer anspringen wollte und von K. sofort zurückgerufen wurde. Der Schäferhund ließ auch von dem Radfahrer ab, sprang jedoch den Zeugen L. an, biß ihn in den rechten Unterarm und sprang ihm an den Hals. Durch den Biß des Hundes trug der Zeuge blutunterlaufene Quetschstellen mit Hautabschürfungen am rechten Unterarm davon. Im Urteil ist weiter die Feststellung enthalten, daß vor etwa zwei Jahren auch die Zeugin Sch. von dem Hund angegriffen und leicht verletzt worden sei. Zur rechtlichen Beurteilung hat das Kreisgericht ausgeführt: Der Tatbestand des § 230 StGB sei erfüllt. Die Angeklagte habe als mittelbarer Täter durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung der Zeugen L. und Sch. verursacht. Sie habe den Hund nicht so gehalten, daß durch ihn keine anderen Personen in Gefahr geraten. Vor dem Verlassen des Grundstücks hätte sie den Hund in den Zwinger sperren müssen, um zu verhindern, daß er auf die Straße gelangt. Der Generalstaatsanwalt hat zugunsten der Angeklagten die Kassation dieses Urteils im Schuld- und Strafausspruch beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Meinung des Kreisgerichts, die Angeklagte habe fahrlässig den Zeugen L. an der Gesundheit beschädigt und diese strafbare Handlung als mittelbarer Täter begangen, ist fehlerhaft. Offenbar hat das Kreisgericht nicht nur den im Strafrecht nicht ausdrücklich geregelten Begriff der mittelbaren Täterschaft verkannt, sondern auch die Prüfung unterlassen, ob das Verhalten der Angeklagten sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand des § 230 StGB erfüllt. Nach einhelliger Auffassung in Rechtslehre und Rechtsprechung ist als mittelbarer Täter nur derjenige strafrechtlich verantwortlich, der sich zur Ausführung des von ihm gewollten Verbrechens eines anderen Menschen als Werkzeug bedient (vgl. Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allg. Teil, Berlin 1957, Seite 462 ff.). Mittelbare Täterschaft liegt also nur vor, wenn der Täter zur Ausführung des von ihm gewollten Verbrechens einen anderen Menschen mißbraucht, der aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht selbst Täter dieses Verbrechens sein kann. Daraus folgt, daß das „Werkzeug“ des mittelbaren Täters jeweils nur ein Mensch sein kann, nicht aber ein Tier; denn der Täter, der zur Begehung des Verbrechens ein Tier benutzt, handelt selbst und ist wie jeder andere Täter, der zur Tatausführung mechanische oder chemische Mittel verwendet, als unmittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen. Da das Kreisgericht keine Begründung für seine Ansicht, mittelbare Täterschaft liege vor, gegeben hat, ist nicht zu erkennen, ob es den Schäferhund oder etwa den Rentner K., der mit dem Hund auf der Straße war, als Werkzeug der Angeklagten betrachtet hat. Selbst wenn das Kreisgericht der Ansicht gewesen sein sollte, der Rentner K. sei der Tatmittler gewesen, hätte die Angeklagte nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn festgestellt worden wäre, daß sie diesen dazu veranlaßt hat, den Hund auf den Zeugen L. zu hetzen, um diesem eine Körperverletzung zuzufügen. Die Tätereigenschaft würde aber, wie bereits ausgeführt, auch nur dann zu 532;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 532 (NJ DDR 1959, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 532 (NJ DDR 1959, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X