Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 524 (NJ DDR 1959, S. 524); gesetzliche Erben es 1st hier besonders an minderjährige Kinder zu denken 'hinzugekommen sind oder der Erblasser durch Drohungen zur Abfassung des Testaments veranlaßt worden ist. Die Testamentsanfechtung müßte mit Begründung versehen dem Staatlichen Notariat gegenüber innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Kenntnis des Anfechtungs-grundes erklärt werden. Das Staatliche Notariat hat von sich aus sofort die notwendigen Ermittlungen anzustellen und sodann umgehend über die Rechtsgültigkeit bei Anfechtung entweder innerhalb eines bereits anhängigen Erbscheinsverfahrens oder in einem gesonderten Verfahren durch Beschluß zu entscheiden. Bei diesen Entscheidungen des Notariats müßte das Beschweideverfahren ähnlich geregelt werden, wie das z. Z. im § 56 der Notariatsverfahrensordnung für das Erbscheinsverfahren festgelegt ist. Bergner will dem Bürger bei Abfassung des Testaments auch die Möglichkeit einräumen, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Die Rechte des Testamentsvollstreckers müßten gegenüber den jetzigen Bestimmungen eingeschränkt werden. Ihm sollte lediglich das Recht zustehen, die Erbauseinandersetzung herbeizuführen. Das muß er innerhalb von etwa drei Jahren erreichen. Seine Entscheidungen sollten aber bei Meinungsverschiedenheiten mit den Erben auf deren Antrag durch das Staatliche Notariat bestätigt werden, müssen. Zur Verwaltung des Nachlasses sollte der Testamentsvollstrecker nur auf die Dauer der genannten Frist von drei Jahren verpflichtet und berechtigt sein. Ausnahmsweise soll die Testamentsvollstreckung fortbestehen, sofern alle Erben unbekannt bzw. unbekannten Aufenthalts sind oder eine Erbauseinandersetzung wegen der Minderjährigkeit eines Erben ernste Schwierigkeiten bereitet. Abgesehen von dieser Ausnahme soll die Testamentsvollstreckung nach Ablauf von drei Jahren kraft Gesetzes enden, und den Erben sollen dann alle Rechte über das Nachlaßvermögen zustehen. Sind die Erben von Anfang an bzw. nach drei Jahren noch unbekannt bzw. unbekannten Aufenthalts oder sind minderjährige Erben vorhanden, dann sollte für das Staatliche Notariat ein Kontrollrecht und eine Kontrollpflicht festgelegt werden. Das Staatliche Notariat muß wie bisher die Möglichkeit besitzen, den Testamentsvollstrecker jederzeit bei nicht ordnungsgemäßer Führung seines Amtes abzuberufen, insbesondere auch dann, wenn er bei Ausübung seines Amtes oder in eigenen Angelegenheiten gegen Gesetze der DDR verstoßen hat. Die Sicherung des Nachlasses und die Nachlaß-Verwaltung Die Bestimmungen über die Sicherung des Nachlasses müßten u. E. völlig neu geregelt werden. Das Staatliche Notariat muß von Amts wegen von den Erbschaftsbesitzern die Aufstellung eines Inventarverzeichnisses, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, verlangen können. Ein solches Inventarverzeichnis könnte zur Sicherung der Rechte der anderen Miterben und der Nachlaßgläubiger 'bei der späteren Erbauseinandersetzung wichtig sein. Wird vom Erbschaftsbesitzer das Nachlaßinventar unrichtig aufgestellt, dann müßte das Gesetz neben dessen unbeschränkter Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten falls er zum Kreis der Erben gehört noch weitere Sanktionen androhen, da durch sein Verhalten auch die anderen Beteiligten geschädigt weiden können. Für die Fälle, in denen die Erben noch unbekannt sind, sich über die Annahme der Erbschaft noch nicht entschieden haben, der Nachlaß überschuldet ist oder die Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind, müßte das Staatliche Notariat ohne besonderen Antrag einen Nachlaßverwalter einsetzen. Die Nachlaßverwaltung könnte auf eine Erbauseinandersetzung hinwirken und auch der Regelung der Fälle dienen, in denen die Erben unter sich keine Einigung über die Verwaltung des Nachlasses erzielen können. Der Nachlaßverwalter hat im Auftrag des Staatlichen Notariats den gesamten Nachlaß zu verwalten, ggf. die Erben zu ermitteln und die Auseinandersetzung unter den Erben sowie die Befriedigung der Nachlaßgläubiger vorzubereiten. Dem Nachlaßverwalter kann u. E. nicht das Recht eingeräumt werden, eine Erbauseinandersetzung gegen den Willen einzelner Beteiligter durchzuführen. Eine Entscheidung über die Erbauseinandersetzung soll in diesem Fall durch das noch zu erläuternde Verfahren herbeigeführt werden, soweit sich die ermittelten Erben nicht einigen. Wenn ein Nachlaß überschuldet ist und eine Einigung der Gläubiger über die Verteilung des vorhandenen Nachlasses unter Berücksichtigung einer noch näher zu bezeichnenden Rangfolge nicht möglich ist, dann müßte die Entscheidung durch das Gericht in einem normalen Konkursverfahren herbeigeführt werden. Die Erbauseinandersetzung Durch den ständig wachsenden Wohlstand unserer Bürger werden auch immer größere Vermögenswerte Gegenstand der Erbauseinandersetzung sein. Es sei hier nur an die Vielzahl der Eigenheime erinnert, die bereits heute im persönlichen Eigentum unserer Bürger stehen. Soweit die Erben eine Einigung erzielen, bleibt es bei der Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages durch das Staatliche Notariat. Wenn auch der heute noch häufig in Erscheinung tretende Zank und Streit unter den Miterben über die Verteilung des Nachlasses mit dem ständig wachsenden Bewußtsein der Werktätigen mehr und mehr verschwinden wird, halten wir doch die Schaffung eines besonderen Verfahrens zur Durchführung der Erbauseinandersetzung für unbedingt erforderlich. Die Praxis bestätigt immer wieder, daß bei Erbengemeinschaften einzelne Miterben zum Teil böswillig eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses verhindern. Es wird von unseren Werktätigen nicht verstanden, wenn in solchen Fällen das Staatliche Notariat nur ausschließlich mit dem Mittel der Überzeugung arbeiten kann und letztlich keine Entscheidungsbefugnis besitzt. Dem Staatlichen Notariat müßte die Möglichkeit gegeben werden, in einem gesetzlich geregelten Verfahren auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter für alle Erben einen Termin zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung anzuberaumen. Mit der Ladung wäre den Miterben bereits ein Entwurf über die vorgesehene Verteilung des Nachlasses zu übersenden. Sollte einer der Beteiligten zu dem Termin nicht erscheinen, oder sollten einzelne Erben im Termin gegen die vorgeschlagene Teilung stimmen, so müßte trotzdem entschieden werden können. Über die Erbauseinandersetzung sollte das Staatliche Notariat einen Beschluß fassen können, der nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird und als Unterlage für die Übertragung des Eigentums dient (z. B. Umschreibung des Eigentums an Eigenheimen) bzw. aus dem vollstreckt werden kann. Als Rechtsmittel sollte nur die Klage beim zuständigen Kreisgericht gegeben sein. In diesem Vermittlungsverfahren wäre die Einbeziehung weiter Kreise der Werktätigen unbedingt notwendig. Wenn z. B. die Auseinandersetzung über das Vermögen eines LPG-Bauem durchzuführen ist, wäre vorher der Vorstand der LPG zu hören. In anderen Fällen müßten Mitglieder der Hausgemeinschaft gehört werden oder in anderer Form ihre Mitwirkung herbeigeführt weiden. Selbstverständlich müßte vor der Entscheidung die Zustimmung anderer evtl, beteiligter Staatsorgane eingeholt werden. Mit einem solchen Verfahren könnte z. B. die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft in Wegfall kommen. Auch könnten in diesem Verfahren solche Grundsätze, wie sie in § 24 des LPG-Gesetzes dargelegt sind, verwirklicht werden. 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 524 (NJ DDR 1959, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 524 (NJ DDR 1959, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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