Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 522 (NJ DDR 1959, S. 522); immer die Hälfte des Nachlasses betragen und den ganzen Nachlaß dann erfassen, wenn er als einziger Erbe der Erbfolgeordnung vorhanden ist. Dem noch weitergehenden Vorschlag von Scharenberg3, den überlebenden Ehegatten zum gesetzlichen Alleinerben zu berufen, sollte nicht gefolgt werden, denn es ist nicht anzünehmen, daß dadurch wirklich den Interessen der Bürger entsprochen wird. Han kann nicht von der Tatsache ausgehen, daß häufig Ehegattentestamente errichtet werden, in denen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Diese Möglichkeit sollte mit einer bestimmten Einschränkung den Ehepartnern auch nicht genommen werden, wenn sie diese Regelung durch Testament anordnen. Die gesetzliche Erbfolge jedoch so auszugestalten, wäre unzweckmäßig, weil dann die Familie des Erblassers, insbesondere dessen minderjährige Kinder benachteiligt würden. Für die Kinder ein gesetzliches Nacherbenrecht festzulegen, hieße, die jetzige Ausgestaltung des testamentarischen Nacherbenrechts zu konservieren eine Regelung, die noch nie ganz befriedigend war. Es geht auch nicht darum, mit der gesetzlichen Erbfolge die Zahl der Testamente zu verringern; es soll dem Erblasser trotz der gesetzlichen Erbfolgeregelung vielmehr genügend Raum für seine Testierfreiheit verbleiben. Bedenklich ist auch der Vorschlag von Jansen, die minderjährigen Stiefkinder des Erblassers in die gesetzliche Erbfolge einzuschließen. Diese dürfen u. E. nur über die testamentarische Erbfolge berufen sein, so daß eine Entscheidung darüber nicht das Gesetz, sondern der Erblasser selbst zu treffen hat. Das gegenseitige Verhältnis zwischen Erblasser und Stiefkindern wird dabei bestimmend für eine solche Entscheidung des Erblassers im Einzelfall sein. Das sozialistische Erbrecht hat die Regelung der persönlichen Vermögens-Verhältnisse nach dem Tode eines Bürgers zum Gegenstand. Damit es jedoch der Festigung und dem Schutz der Familie dient, lehnt es sich stark an die im Familienrecht geregelten Verwandtschaftsverhältnisse an. Stiefkinder sind jedoch mit dem Erblasser nicht verwandt. Ihnen trotzdem ein Erbrecht zu gewähren, würde den Rahmen des Erbrechts zu weit spannen und den- sozialistischen Verhältnissen nicht gerecht werden. Abweichend von Jansen sollte der Auszahlungs anspruch der von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament ausgeschlossenen Erben der I. Erbfolgeordnung anders geregelt werden. Erben dieser Ordnung sollten nur dann Auszahlungsansprüche hesi'tzen, wenn dritte Personen oder gesetzliche volljährige Miterben als Erben eingesetzt werden. Sofern jedoch minderjährige Kinder des Erblassers durch Testament zur Erbfolge berufen werden, sollten ausgeschlossene volljährige gesetzliche Miterben einschließlich des überlebenden Ehegatten keinen Auszahlungsanspruch besitzen. Werden minderjährige Kinder durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, so müssen sie einen vollen dinglichen Erbanspruch behalten. Wird der überlebende Ehegatte durch Testament als Alleinerbe eingesetzt, dann können ihm gegenüber keine Auszahlungsansprüche erhoben, werden; lediglich übergangene minderjährige Kinder sollten dann ihren vollen gesetzlichen Erbanteil erhalten, weil insoweit das Testament unwirksam sein muß. Eine solche Regelung wird u. E. genügend beachten, daß unser Erbrecht besonders dem Schutz der minderjährigen und wirtschaftlich nicht selbständigen Abkömmlinge des Erblassers zu dienen hat. Entgegen der Ansicht von Bergner halten wir die Beibehaltung der sog. Ausgleichsregelung im künftigen Erbrecht für notwendig. Sehr oft überträgt der Erblasser bereits zu Lebzeiten durch Rechtsgeschäft sein Vermögen auf seine Kinder und nimmt in einem solchen Vertrag eine Ausgleichung vor, oder er bedenkt bei Errichtung eines Testaments seine gesetzlichen Erben aus solchen Gründen unterschiedlich. Es muß daher dem Erblasser auch die Möglichkeit offen bleiben, seinen Erben eine solche Ausgleichungspflicht aufzuerlegen. Um Streitigkeiten der Erben zu vermeiden, sollte die Ausgleichungspflicht künftig nur dann 3 Scharen be rg, Zur Ausgestaltung des zukünftigen Erbrechts, NJ 1959 S. 456. bestehen, wenn der Erblasser diese bei der Zuwendung, gleich welcher Art, angeordnet oder später in einem Testament den Erben auferlegt hat. Aufwendungen des Erblassers für eine Berufsausbildung seiner Kinder sollten künftig nicht ausgleichungspflichtig sein, da es zu den elterlichen Pflichten gehört, den Kindern eine solche zu ermöglichen. Bedenkt man die Förderungsmaßnahmen unseres Staates, so wird die Finanzierung einer Berufsausbildung durch die Eltern in der Regel nicht deren Vermögensverhältnisse übersteigen. Zur Neugestaltung des Notariatsverfahrensrechts Im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit kann das Staatliche Notariat u. E. nicht voll seinen Hauptaufgaben, nämlich dem Schutz und der Entwicklung unseres sozialistischen. Staates und dem Schutz der persönlichen Vermögensverhältnisse der Bürger nachkommen. Die jetzigen Verfahrensbestimmungen, die zum großen Teil noch im BGB und im Testamentsgesetz enthalten sind, nehmen dem Staatlichen Notariat die Möglichkeit, durch seine Tätigkeit im vollen Umfange auf diesem Gebiet die staatliche Leitung zu verwirklichen, obwohl es als staatliches Organ diese allgemeine Pflicht hat. Natürlich muß jeder Notar auch im Rahmen der jetzigen Bestimmungen versuchen, auf die Bürger einzuwirken, um die dem Staatlichen Notariat gestellten Hauptaufgaben zu verwirklichen. Bei der Schaffung des neuen Notariatsverfahrensrechts muß dem Notariat jedoch mehr Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden. Ihm muß gesetzlich die Möglichkeit gegeben werden, aktiver als bisher die staatliche Leitung durchzusetzen. Das ist vor allem auch bei der Schaffung solcher Verfahrensbestimmungen zu beachten, die der Regelung der Vermögensverhältnisse nach dem Tode eines Bürgers dienen. Dabei müssen neue Formen der Einbeziehung der Werktätigen in die Arbeit des Staatlichen Notariats gefunden werden. Die von Jansen angedeuteten Möglichkeiten scheinen für die Praxis durchführbar zu sein, wenn es auch nicht die einzigen Möglichkeiten sein dürften4. Die Feststellung des Erbrechts und das Erbscheins-verfahren Der Kreis der gesetzlichen Erben wird nach den bisherigen Vorschlägen, die von seiten der Praxis nur befürwortet werden können, wesentlich eingeschränkt sein. Die Feststellung, wer gesetzlicher Erbe geworden ist, muß durch das Staatliche Notariat auch weiterhin in einem Erbscheinsverfahren getroffen werden. Das augenblicklich für die Feststellung des gesetzlichen Erbrechts geltende Verfahren könnte im wesentlichen beibehalten werden. Dabei sollte als besonders wichtig für die Arbeit des Staatlichen Notariats der § 2358 Abs. 1 BGB nicht übersehen werden und in neuer Fassung aufleben. Bei einer Testamentserbfolge dürfte sich jedoch in Zukunft ein Erbscheinsverfahren in sehr vielen Fällen erübrigen, wenn gesetzlich nur noch beurkundete Testamente zugelassen werden. Ein Erbschein sollte auf Antrag nur dann erteilt werden können, wenn, der Wille des Erblassers ohne besondere Auslegung nicht ermittelt werden kann oder wenn sich die Erbfolge auf ein eigenschriftliches Testament stützt, sofern dasselbe in der bisherigen Form ohne Beglaubigungszwang weiterhin zugelassen bleiben sollte. Das Staatliche Notariat müßte verpflichtet werden, im Anschluß an jede Testamentseröffnung von sich aus ohne Antrag zu ermitteln, ob durch das Testament Personen, denen das Erbteil nicht entzogen werden darf, übergangen worden sind. Nach Abschluß dieser Ermittlungen, die in einer gesetzlich festzulegenden Frist durchzuführen sind, hat das Staatliche Notariat als Erbnachweis zur Verwendung im Rechtsverkehr eine Ausfertigung des Testaments und einen Beschluß über die uneingeschränkte Anerkennung des Testaments zu erteilen. Waren durch das Testament jedoch Personen übergangen, denen das Erbteil nicht entzogen werden darf, so ist in diesem Beschluß zu bescheinigen. 4 Jansen fordert, daß bei der Abwicklung der mit einem Erbfall im Zusammenhang stehenden Verhältnisse die Hausgemeinschaften und andere sozialistische Gemeinschaften edn-bezogen werden müssen. 522;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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