Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 520 (NJ DDR 1959, S. 520); treffen sind. Sie müssen weiterhin total wirken, d. h. der gesamte Gefährdungsbereich, nicht nur ein Teil davon, muß abgedeckt werden. Ferner müssen sie funktionssicher sein, d. h., ihre Schutzwirkung muß allseitig sein. Schließlich müssen sie technische Sicherheit besitzen, d. h. allen vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten. Diese äußerst wichtigen Ausführungen verdienen vor allen Dingen die Aufmerksamkeit der Industrie, insbesondere der Konstrukteure. Für den Arbeitsschutz im Betrieb ist gern. § 41 des Gesetzes der Arbeit der Betriebsleiter verantwortlich. Er kann zwar die Leiter einzelner Betriebszweige mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutznormen in ihrem Verantwortungsbereich beauftragen. Es sind auch alle Werktätigen zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verpflichtet (§ 34 ASchVO). Das entbindet den Betriebsleiter aber nicht von der Verantwortung. Sie kann weder „zugeschoben“ noch „ab-geschoben“ werden. Das hat zur Folge, daß dm Strafverfahren in erster Linie die Schuld des Betriebsleiters und erst in zweiter Linie die anderer Verantwortlicher zu prüfen ist. Die persönliche Verantwortung der aufsichtsführenden Meister, Brägadiere usw. im Bereich ihrer Arbeitsstelle entbindet den Betriebsleiter nicht von den ihm obliegenden Pflichten (OG-Urteil vom 4. November 1958 3 Zst III 69/58 NJ 1959 S. 104). Infolge dieser Prioritätsfestlegung unter den Arbeitsschutzpflichtigen spielt in der zivil- und arbedtsrechtldchen Unfallrechtsprechung der Gerichte der DDR das in der westdeutschen Rechtsprechung hervorgetretene Problem der wechselseitigen Verantwortlichkeit der Arbeiter untereinander bei Eintritt von Betriebsunfällen keine Rolle. Es ist der Grundsatz anerkannt, daß die Schutzrechtsnormen sich nicht zum Nachteil der Geschützten auswirken können. In einem Strafurteil des Obersten Gerichts vom 21. Oktober 1958 unveröffentlicht wurde die Verantwortlichkeit des Betriebsleiters bejaht. Bei der Flottmachung eines havarierten Baggers weigerte sich ein auf dem Baggerdach befindlicher Werktätiger trotz Aufforderung durch den Betriebsleiter, das Dach zu verlassen. Nach vielfachen vergeblichen Bemühungen, den Werktätigen vom Baggerdach herunterzubekommen, setzte der Maschinenmeister ohne Rücksicht auf den Werktätigen die Arbeiten fort. Der Werktätige wurde eingeklemmt und starb auf Grund eines dadurch erlittenen Wirbelsäulenbruchs. Das Oberste Gericht verurteilte neben dem Maschinenmeister auch den Betriebsleiter. Es ging davon aus, daß trotz des beanstandenswerten Verhaltens des Werktätigen nicht an der Beseitigung der Havariefolgen gearbeitet werden durfte, solange er sich auf dem Dach befand, und daß der Betriebsleiter verpflichtet war, die dennoch erfolgte Arbeitsaufnahme zu unterbinden. In einem anderen Straffall hat das Oberste Gericht einen Dachdeckermeister für die Folgen eines schweren Unfalls verantwortlich gemacht, die entstanden waren, weil sein unangeseilt arbeitender Geselle vom Dach gestürzt war. Der Meister hatte den Werktätigen nicht über die Arbeitsschutzbestimmungen belehrt und die Sicherungsmittel nicht regelmäßig überprüft (OG-Urteil vom 4. November 1958 3 Zst III 69/58 NJ 1959 S. 104). In einem anderen Fall hatte es ein Brigadier unterlassen, die Beschaffenheit einer Sandgrube zu prüfen, bevor er die Arbeit darin aufnehmen ließ. Ein Arbeiter wurde verschüttet und starb an den Folgen der Verschüttung. Der Brigadier wurde wegen fahrlässiger Tötung 'bestraft (OG-Urteil vom 31. Januar 1958 2 Zst III 93/57). Die Strenge dieser Rechtsprechung unterstützt wesentlich die erzieherischen Bemühungen der Unfallschutz- und der Gesundheitsschutzorgane. Sie wird von dem Gedanken der Sorge und der Achtung vor dem menschlichen Leben und der menschlichen Gesundheit getragen. Die Schadensersatzansprüche bei Unfallschäden Die Rechtsprechung erstrebt grundsätzlich den vollen Ersatz des dem Verunglückten enstandenen Schadens. Das ist dadurch gerechtfertigt, daß die gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse materielle, d. h. vom Willen der Menschen weithin unabhängige Verhältnisse sind, die unter sozialistischen Bedingungen durch die kameradschaftliche Zusammenarbeit von Ausbeutung befreiter Menschen charakterisiert sind. Schematische Berechnungsweisen für den erlittenen Körperschaden, z. B. Gliederkataloge und dergleichen, werden abgelehnt. Eine prozentuale Bewertung des Verlusts bestimmter Organe kann zwar eine medizinische Erfahrungsgrundlage für die Beurteilung der Erwerbsminderung bilden. Sie ist und bleibt aber schematisch und darf im Einzelfall nicht losgelöst von den wirtschaftlichen Auswirkungen eines Betriebsunfalls zur Grundlage der Feststellung der Erwerbsminderung gemacht werden. Das Oberste Gericht hat aus diesem Grunde den Anspruch eines Kohlenentladers auf Anerkennung einer Teilunfallrente entgegen dem Instanzgericht anerkannt (Urteil vom 13. Juni 1957 2 Za 41/57 10 11). Der Verunglückte, der auf beiden Augen stark sehbehindert war, verlor durch einen Kohlensplitter däs linke Auge, welches ein Sehvermögen von Vis der Norm hatte. Das Instanzgericht nahm an, es könne nur eine Erwerbsminderung von 15 Prozent anerkannt werden, da bei Verlust eines gesunden Auges nur eine solche von 25 Prozent anerkannt zu werden pflege. Das Oberste Gericht stellte dem die zutreffende Erwägung entgegen, daß der Verunglückte trotz der Sehbehinderung beider Augen bisher in seinem Beruf das gleiche Einkommen wie ein gesunder Mensch erzielt habe, nach dem Unfall aber nur noch in sehr begrenztem Umfange überhaupt arbeitseinsatzfähig sei. Die Frage der vollen Entschädigung spielt auch im Rahmen des § 40 VSV eine Rolle. Nach dieser Bestimmung können sozialversicherte Werktätige den Betrieb bei Betriebsunfall oder Berufskrankheit für den nicht durch die Leistungen der Sozialversicherung gedeckten Verlust in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsschutzbestimmungen nicht beachtet wurden. Es besteht Einigkeit darüber, daß dem Verunglückten aller materielle unmittelbare und mittelbare sowie jeder Folgeschaden zu ersetzen ist. Streitig und bisher ungeklärt ist aber, ob auch ein Ausgleich des immateriellen Schadens in Form des sog. Schmerzensgeldes zu erfolgen hat. Das Oberste Gericht hat bisher in seiner allerdings mit Plenarkassationsantrag des Generalstaatsanwalts angriffenen Entscheidung vom 15. Juni 1957 2 Za 42/57 11 an der Auffassung festgehalten, daß auch Schmerzensgeld zu zahlen ist. Mit dem materiellen Charakter des gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisses und den Anschauungen der sozialistischen Moral ist diese Ansicht schwer zu vereinbaren. Es ist auch fraglich, ob der sog. Schmerzensgeldanspruch ein geeignetes Mittel ist, um UnfaUfolgen materiell zu entschädigen. Den Verlust oder die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die mit ihm in weitem Umfang zusammenhängenden Umstände muß man als materiellen Schaden ansehen. Dadurch wird der Begriff des materiellen Schadens wesentlich erweitert, ohne daß es der Heranziehung des Begriffs des sog. Schmerzensgeldes bedarf. Nicht in unmittelbarem Zusammenhang 'hiermit befindet sich ein anderer Problemkreis. Es handelt sich um die unverschuldeten Fehlleistungen medizinischer Behandlung. Sie sind als Unfälle bisher nicht anerkannt. Schadensersatzansprüche können* nur geltend gemacht werden, wenn ein Verschulden nachgewiesen Wird. Das stößt häufig auf beträchtliche Schwierigkeiten, ist zum Teil auch nicht möglich. Es wird als unbefriedigend empfunden, däß kein Rechtsschutz wenigstens gegen die schwerwiegenden Folgen unverschuldeter medizinischer Fehlleistungen gegeben ist. Es bestehen daher Bestrebungen, auch in dieser Beziehung eine wenn auch vorerst begrenzte Abhilfe nach Art des Unfallrechtsschutzes zu schaffen. In diesen Problemkreis könnten bei entsprechender Abgrenzung auch die Wegeunfälle bei Kuraufenthalt einbezogen werden, von denen vorhin die Rede war. Freilich dürfte insoweit vorerst nur ein vertraglicher Unfallrechtsschutz in Betracht kommen. 10 a. a. O. Bd. 2, S. 110. 11 a. a. O. Bd. 2, S. 114. 520;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 520 (NJ DDR 1959, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 520 (NJ DDR 1959, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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