Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 518 (NJ DDR 1959, S. 518); rigkeiten feststellen. Das Zurückrollen des Kraftwagens und das Entgegenstemmen riefen eine plötzliche, unabwendbare Situation hervor, die für den Kläger eine unvorhergesehene schwere Überanstrengung zur Folge hatte, welche den Körperschaden hervorrief. Die eingangs gemachte Bemerkung, daß sich der vom Unfall Betroffene in einer passiven, leidenden Rolle befunden haben muß, bezeichnet das dem Unfallbegriff immanente wesentliche Merkmal der Unfreiwilligkeit. Der Unfall muß unabhängig vom Willen des Verunglückten eingetreten sein. Dieser darf die Bedeutung der Unfallsituation nicht erkannt und sie infolgedessen nicht mit seinem Willen beherrscht haben. Die Unfreiwilligkeit steht begrifflich im Gegensatz zum Vorsatz. Zutreffend wird dieser Gedanke in § 59 Abs. 1 VSV dahin umschrieben: „Unterstützungen und Renten werden an Versicherte nicht gezahlt, wenn der Unfall oder die Erkrankung durch den Versicherten vorsätzlich erfolgte.“ Der sozialversicherte Verunglückte verliert nur die Ansprüche auf Unterstützung und langfristige Leistungen, nicht aber z. B. auf Heilbehandlung, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Ungeklärt ist, ob das Gesetz nur die vorsätzliche Herbeiführung des Unfallerfolgs meint oder ob auch schon die vorsätzliche Herbeiführung der Unfallsituation dem Verunglückten die erwähnten Nachteile bringen soll. Wäre ersteres der Fall, so würde im wesentlichen nur die sog. Selbstbeschädigung erfaßt werden. Die Unterwerfung auch der vorsätzlichen Herbeiführung der Unfallsituation unter den gesetzlichen Tatbestand würde die Möglichkeit eröffnen, das vorsätzliche Unwirksammachen von Arbeitsschutzbestimmungen durch den Verunglückten mit der gesetzlichen Sanktion zu belegen. Hierdurch würde jedoch die Verantwortung für die strikte Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen zum überwiegenden Teil auf den Verunglückten abgewälzt werden. Die prinzipielle und erstrangige Verantwortung der leitenden Betriebs-■organe und ihre Pflicht zu ständiger erzieherischer Einflußnahme wüde dadurch erheblich gemindert werden. Man wird deshalb der herrschenden und insbesondere auch vom FDGB vertretenen Auffassung folgen müssen, daß nur die vorsätzliche Herbeiführung des Unfallerfolgs zum Wegfall der langfristigen Leistungen und Unterstützungen führt. Unrichtig war daher folgendes Urteil eines Instanzgerichts: Es wurden die Ansprüche eines Werktätigen wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls abgelehnt, weil er durch teilweises Unwirksammachen von Arbeitsschutzvorrichtungen den ihm widerfahrenen schweren Unfall herbeigeführt hatte. Der Wille des Verunglückten, den gesundheitsschädigenden Erfolg herbeizuführen, war durch keinerlei Fakten erweisbar. Offenkundig war nur seine Absicht, sich Erleichterungen bei Durchführung des Arbeitsvorganges zu verschaffen. Das medizinische Gutachten und seine Beurteilung durch das Gericht Die Gesundheitsschädigung muß eine Störung der normalen Körperfunktion, vor allem der Organe und Organsysteme des Verunglückten, zur Folge haben. Nicht erforderlich ist, daß es sich um eine Verletzung im engeren Sinne, um eine Wunde, handelt. Das Oberste Gericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 24. Mai 1956 2 UzV 6/54 einen nach plötzlicher körperlicher Überanstrengung eingetretenen, nach einiger Zeit wieder behobenen Herzinfarkt als unfallbedingt anerkannt, da sich sogleich nach der Überanstrengung Übelkeit und gewisse Schmerzen eingestellt hatten. Das Krankheitsgefühl des Verunglückten ist im übrigen nicht entscheidend. Auch psychische Einwirkungen (Angst, Ärger, Aufregung usw.) werden nicht berücksichtigt. Nervenleiden werden nur anerkannt, wenn der Unfall eine organische Erkrankung des Nervensystems verursacht hat. Daher war die Entscheidung eines Instanzgerichts nicht zu beanstanden, welche die Anerkennung eines tödlich verlaufenen Herzinfarkts als unfallbedingt abgelehnt hatte, weil er erwiesenermaßen einige Zeit nach Abschluß einer für den Betroffenen aufregenden betrieblichen Auseinandersetzung eingetreten war. Die Feststellung der Gesundheitsschädigung ihrer medizinischen Ursache, ihres Umfangs und ggf. ihrer möglichen Folgewirkungen ist im Zweifelsfall Sache des ärztlichen Gutachters. Von ihm werden medizinische Tatsachenfeststellungen verlangt, die auf gesicherter medizinischer Erfahrung von einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad beruhen. Es darf nicht übersehen werden, daß für die juristische Beurteilung die Feststellung der medizinischen Ursachen nicht immer ausreicht. Um eine vollständige, erschöpfende Analyse des Unfallgeschehens geben und dadurch notwendige Veränderungen veranlassen zu können, kann auch die Aufdeckung technischer Mängel oder auch mangelhafter arbeitspsychologischer Voraussetzungen wertvoll sein. Sie muß ggf. von den in Betracht kommenden Fachexperten verlangt werden. Es ist einem ärztlichen Gutachter nicht verwehrt, ggf. seine Ansicht auch über die Unfallbedingtheit des medizinischen Sachverhalts zum Ausdruck zu bringen. Eine solche Frage grenzt an sein Fachgebiet an. Für das Gericht ist eine solche Meinungsäußerung jedoch nicht bindend. Es muß selbständig prüfen, ob es sich der geäußerten Auffassung anschließen kann. Das folgt nach dem oben Gesagten schon aus seiner vor allem im Kriminalverfahren weitergehenden Aufgabe, allseitig erzieherisch einzuwirken. So hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 8. August 1957 2 Za 62/57 6 eine vom ärztlichen Gutachter gezogene Schlußfolgerung, es liege kein Unfall vor, abgelehnt. Grund dafür war, daß diese Schlußfolgerung nicht mehr rein medizinischer Natur war, sondern als Beurteilung des Rechtsbegriffs des Unfalls angesehen wurde. In den Schlußfolgerungen des Gutachters war nämlich vorausgesetzt worden, daß ein Betriebsvorgang dann nicht als Unfall betrachtet werden kann, wenn er sich aus -einer Arbeit ergibt, die zu den üblichen Arbeiten des Verunglückten gehört und die infolge eines bei ihm bestehenden Leidens zum Tode führen kann. In der gleichen Sache ist die Meinung eines anderen Gutachters als weit über die medizinische Begutachtung hinausgehend abgelehnt worden. Dieser Gutachter hatte ausgeführt, daß man sich, weil ein juristisch zu formulierender Beweis nicht erbracht werden könne, nicht zugunsten des Werktätigen, sondern zugunsten der Werktätigen entscheiden und daher das Vorliegen eines Unfallschadens ablehnen müsse. Diese Auffassung des Gutachters war nicht frei von einer zu engen Auffassung über den Umfang und den Charakter der juristischen Beweisführung. Das medizinische Gutachten darf sich, wie das Oberste Gericht im Urteil vom 20. Mai 1954 2 Za 59/54 ausgesprochen hat, nicht lediglich auf lückenhafte Akten stützen. Die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige muß gewissenhaft und vollständig ausgefüllt werden. Der Unfallgeschädigte muß auch zumindest untersucht werden. Bei dieser Gelegenheit sei auf die große Bedeutung hingewiesen, die in der Gerichtspraxis den vorgeschriebenen ärztlichen Dokumenten, z. B. der Krankengeschichte, den Desinfektionsbüchern u. ä. beigemessen wird. Inhaltliche Mängel ihrer Führung können sich z. B. bei Schadensersatzprozessen gegen den Arzt zu seinem Nachteil auswdrken. Schon die schuldhaft herbeigeführte Unaufklärbarkeit der Sachlage, die ggf. aus einer unzureichend geführten Krankengeschichte gefolgert werden kann, kann die Schadensersatzpflicht begründen. Betriebsunfall und Wegeunfall Die Betriebsunfälle sind dadurch gekennzeichnet, daß sie -ihre Entstehungsursache im Betriebs-mdlieu haben. Sie sind Folgen allgemeiner Betriebsgefahr, nicht aber einer besonders gefahrbehafteten Arbeit. In der Gerichtspraxis bereitet der Begriff des Betriebsunfalls von wenigen Ausnahmen abgesehen keine Schwierigkeiten, obwohl hier eine 518 6 a. a. O. Bd. 2, S. 148.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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