Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 517 (NJ DDR 1959, S. 517); sicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“ In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ist der UnfallbegrifE wiederholt behandelt worden (vgl. Urteile vom 30. Januar 1953 3 Za 17/52 vom 17. November 1955 2 Za 132/55 2 3, vom 13. Juni 1957 2 Za 41/57 4). Er wird umschrieben als ein zeitlich begrenztes (plötzliches) Ereignis, das auf den Körper eines Menschen schädigend einwirkt. Das Von-außen-her-Wirken des schadenstiftenden Ereignisses, die ungewollte und unerwartete Einwirkung auf den Körper wird zwar nicht besonders hervorgehoben, aber gefordert. Das ergibt sich daraus, daß der Unfall von der Krankheit unterschieden wird. Bei letzterer werden Disposition und Konstitution, also innere organisch-pathologische Körpervorgänge, als wesentliche Merkmale betont, während es beim Unfall die Umweltbedingtheit, also ein äußeres Ereignis ist. Unter Krankheit wird in der Rechtsprechung die sich nicht als Folge natürlicher, körperlicher, vor allem degenerativer Entwicklung darstellende, sondern allmählich sich entwickelnde regelwidrige Störung der Körper- oder Geistesfunktionen verstanden, die zu ihrer Behebung der Heilbehandlung bedarf (Urteil des Obersten Gerichts vom 20. Juni 1958 2 Za 26/58). . Soweit mit dem Begriff „Unfall“ Berechtigungen oder Verpflichtungen Zusammenhängen, handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Deshalb kann wie das Oberste Gericht im Urteil vom 8. August 1957 (2 Za 62/57)5 ausgesprochen hat eine Urteilsbildung über den Begriff des Unfalls selbst nicht dem Arzt überlassen werden. Sie obliegt nur dem Gericht. Für den Rechtsbegriff der Krankheit ist gleiches noch nicht ausgesprochen worden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem äußeren, schadenstiftenden Ereignis und der Körperschädigung muß ein unmittelbarer sein. Schon jenes Ereignis ist häufig ein recht komplexer Vorgang, aus dem die eine gesundheitliche Auswirkung ermöglichenden Ursachen oftmals nur mit großer Schwierigkeit isoliert werden können. Das muß aber zunächst geschehen, bevor die Frage der Unmittelbarkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Ursache und Wirkung überhaupt gestellt werden kann. Sie ist zu bejahen, wenn sie nicht wesentlich durch dritte Elemente, wie z. B. die Disposition oder Konstitution des Verunglückten, durch seinen organisch-pathologischen Zustand vermittelt ist. Es genügt zur Begründung des Kausalzusammenhangs eine auf überwiegender Wahrscheinlichkeit beruhende begründete Erfahrung. Sie erfordert wie das Oberste Gericht im Urteil vom 24. Mai 1956 2 UzV 6/54 dargelegt hat, den Nachweis eindrucksvoller Umstände, die einen wesentlichen ursächlichen Einfluß der in Betracht kommenden äußeren Einwirkung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend wahrscheinlich machen. Damit ist der Begriff der adäquaten Verursachung präzisiert. In einem Zweifel offenlassenden Einzelfall kann ein Unfallschaden bei Vorliegen der erwähnten eindrucksvollen Umstände auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Ein Widerspruch zu den z. B. in der Medizinalstatistik niedergelegten allgemeinen medizinischen Erfahrungen, die den Grad der statistischen Wahrscheinlichkeit ausweisen, darf nicht entstehen. Ein abstraktlogisches Wahrscheinlichkeitskalkül findet in der Rechtsprechung nicht statt, sondern eine dialektische Gesamteinschätzung. Es kann z. B. die unfallbedingte Entstehung eines Herzinfarkts nach plötzlicher körperlicher Anstrengung bei Vorliegen der erwähnten, eindrucksvollen Umstände angenommen werden. Mit den Daten der Medizinalstatistik steht das nicht in Widerspruch, obwohl diese ausweist, daß nur rund 2 bis 3 Prozent der Herzinfarkte unmittelbar nach körperlicher Überanstrengung auf treten (Urteil des Obersten Gerichts vom 24 .Mai 1956 2 UzV 6/45). Die eindrucksvollen Umstände des Unfallereignisses liefern auch das Kriterium für die wichtige Abgren- 2 Entscheidungen des OG in Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Berlin 1959, Bd. 1, S. 245. 3 a. a. O. Bd. 1, S. 324. a. a. O. Bd. 2, S. 110. 5 a. a. O. Bd. 2 S. 148. zung der relevanten Unfallursache von' der irrelevanten sog. Gelegenheitsursache. In der Rechtsprechung werden diejenigen Ursachen eines Unfalls nicht als umweltbedingt anerkannt, die nur den äußeren Anlaß für das Hervortreten einer bereits latent vorhandenen Krankheit bilden, sofern sie auch bei anderen nicht vermeidbaren, aber außerhalb des Unfallmilieus liegenden Gelegenheiten aufgetreten wären. Zum Unfallmilieu gehört auch das Betriebsgeschehen. Es handelt sich in tatsächlicher Hinsicht häufig um eine recht schwierige Erkenntnisfrage, zumal medizinische, technische, juristische und arbeitspsychologische Erwägungen eng miteinander verknüpft sein können. Ein bloß hypothetisches Urteil ist auch hier nicht ausreichend. Wegen der Geltung des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit im Gerichtsverfahren muß auch hier der Ausschluß der ungeeigneten Ursachen eine konkrete und reale Grundlage haben. Ein reines Gedankenexperiment erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher mußten vor einigen Jahren eine Reihe von Urteilen der Instanzgerichte beanstandet werden. In ihnen war unter Bezugnahme ,auf die bloße, den medizinischen Gutachten entlehnte Formel vom Schicksal- oder anlagebedingten Leiden der ursächliche Zusammenhang von Unfallereignis und Unfallfolge verneint worden. Es hat sich in dieser Beziehung, unterstützt durch die medizinische Ursachenforschung, eine rechtliche Entwicklung vollzogen, die in vielen Fällen zu besserer und tieferer Erkenntnis der Unfallursachen führt. Die Überbeanspruchung des menschlichen Organismus, z. B. durch besondere Schwere der Arbeitsbedingungen, wird, sofern sie für das Unfallmilieu charakteristisch ist, auch dann nicht schlechthin ausgeschlossen werden können, wenn eine bestimmte Konstitutionsschwäche des Verunglückten mitursächlich gewesen sein sollte, sofern sie nur andernfalls nicht eingetreten wäre. Hieran wird auch die von der medizinischen Wissenschaft vertretene Auffassung, daß Leisten- und Nabelbrüche, Bauchdeckenrisse u. ä., da sie als kongenital anzusehen sind, nicht auf äußere Ursachen zurückführ-bar sind, ihre Grenze Anden müssen. Die Ergänzung der medizinischen Ursachenfeststellung durch technische Gutachten kann in Fällen der erwähnten Art angezeigt sein. Die erforderliche Plötzlichkeit des Unfallereignisses ist in der Rechtsprechung gelegentlich fehlerhaft behandelt worden. Es wurde verkannt, daß dieses Merkmal des Unfallbegriffs vor allem die allmähliche Entwicklung des Unfallgeschehens ausschließt, aber nicht einen schnellen Geschehensablauf erfordert. Hierzu hat das Oberste Gericht in seinem zitierten Urteil vom 20. Juni 1958 2 Za 26/58 ausgeführt, daß eine Infektion mit Tbc-Bazillen, hervorgerufen durch angebliches wiederholtes Anhusten durch einen an offener Tbc erkrankten Berufskollegen, entgegen der Ansicht des Instanzgerichts nicht als Unfall anerkannt werden kann. Der Grund hierfür liegt darin, daß nicht schon in jedem Fall die Infiltration der Krankheitskeime, sondern erst entweder ihre Stärke oder ihre dispositions- und konstitutionsbedingte, allmähliche Entwicklung im Organismus den Gesundheitsschaden hervorruft. Die erwähnten Einschränkungen deuten darauf hin, daß durch neue Forschungen begründete Erkenntnisse nicht ausgeschlossen sind. Das vorliegende medizinische Erfahrungsmaterial ist verhältnismäßig alt. Es bedarf der Erneuerung. Erst dann wird eingeschätzt werden können, ob die Urteile nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis als begründet anerkannt werden können oder nicht. Andererseits hat das Oberste Gericht im oben zitierten Urteil vom 24. Mai 1956 2 UzV 6/54 den eingetretenen Gesundheitsschaden anders als das Instanzgericht als Folge einer plötzlichen Situation bei folgender Sachlage angesehen: Der Kläger hatte sich bei dem Versuch, sein defekt gewordenes Auto mit Körperkraft zu wenden, gegen dasselbe gestemmt, als es infolge der eigenen Schwere zurückzurollen begann. Erst mit dem Beginn des durch eine Bodenerhebung verursachten Zurückrollens konnte er die mit dem Wenden verbundenen Schwie- 517;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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