Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 516 (NJ DDR 1959, S. 516); Eine eigenartige Form der Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen liegt schließlich in der Möglichkeit, eine gerichtlich verhängte Strafe durch Entscheidung desselben Gerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft nachträglich zu erhöhen, wenn das gesamte Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzugs erkennen läßt, daß für seine erfolgreiche Umerziehung eine längere Strafdauer erforderlich ist. Das Prinzip, daß die Strafe die Erziehung des Täters zu einem brauchbaren Mitglied der sozialistischen Gesellschaft bezweckt, wird also mit äußerster Konsequenz durchgeführt: Ebenso wie der Verurteilte vorzeitig entlassen werden kann, wenn das Erziehungsziel schon vor Ablauf der Strafzeit erreicht ist, gibt es im umgekehrten Falle keine dogmatischen Bedenken dagegen, die Erfüllung des Strafzwecks durch nachträgliche Straferhöhung sicherzustellen. Dabei liegt die Erwägung zugrunde, daß ausweislich des nach Erlaß des Urteils an den Tag gelegten Verhaltens des Täters die ursprünglich verhängte Strafe nicht richtig bemessen war und daß es unzulässig ist, als unrichtig erkannte Urteile bestehen zu lassen. Fragen des Unfalls in der Rechtsprechung Von GUSTAV FEILER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Der Unfallrechtsschutz wird durch die einheitliche gesetzliche Sozialversicherung und die freiwillige vertragliche Unfallversicherung gewährleistet. Beide Versicherungsarten ergänzen einander, vor allem infolge des in der DDR bestehenden obligatorischen Werkgesundheitsschutzes, in vielfältiger Weise. So sind beispielsweise die Arbeiter und Angestellten der volkseigenen Industriebetriebe auf Grund des Gesetzes über die Versicherung der VEB vom 9. August 1950 (GBl. S. 830) außer in der Sozialversicherung zusätzlich durch die Betriebe bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt gegen Unfall vertraglich versichert. Darin kommt zum Ausdrude, daß in der DDR der Unfallrechtsschutz eine gesellschaftliche und staatliche Angelegenheit von größter Bedeutung ist. Der Bundesvorstand des FDGB hat kürzlich kritisiert, daß die Staatsanwälte und die Gerichte dem Unfallgeschehen nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet haben. Diese Kritik ist berechtigt. Jedoch darf nicht übersehen werden, daß der Strafrechtsschutz, so notwendig er bei schweren unfallverursachenden Pflichtverletzungen ist, doch nur eines von mehreren wirksamen Mitteln ist, die zu einer entscheidenden Verbesserung auf dem Gebiet der Unfallverhütung beitragen können. Bevor hierauf eingegangen wird, sollen zunächst einige Grundsätze der Rechtsprechung dargelegt werden. Grundsätzliches über die gesellschaftliche Bedeutung der Unfälle Die Gerichte wenden iij ihrer Rechtsprechung die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze auf der Grundlage der in der DDR herrschenden allgemeinen politischen, ökonomischen und sozialen Situation sowie auf der Grundlage der speziellen Unfallsituation an. Erstere ist dadurch gekennzeichnet, daß die DDR ein Staat der Arbeiter und Bauern, ein sozialistischer Staat, ist und daß sozialistisch leben auch heißt, ein von Gesundheitsgefährdungen freies Leben zu führen. Die Unfallsituation ist dadurch gekennzeichnet, daß überwiegend Maschinenunfälle, und zwar aus dem Bereich der Verkehrs- oder der Betriebsunfälle, zur gerichtlichen Entscheidung kommen. Haushaltsunfälle, Unfälle von Kindern, Tierschäden usw. spielen eine wesentlich geringere Rolle. Es kommen aber auch in diesem Bereich gelegentlich markante Fälle vor. Sportunfälle beschäftigen die Gerichte so gut wie gar nicht. Aus- dieser Situation wurden einige Grundsätze von allgemeiner Bedeutung abgeleitet, die allenthalben berücksichtigt werden. Es sind die folgenden: 1. Infolge der mit Unfällen in der Regel verbundenen Einschränkung der Aktivität und Initiative des Betroffenen und des längeren oder kürzeren Ausfalls an Arbeitszeit beeinträchtigen sie die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität. Sie mindern infolgedessen das gesellschaftliche Gesamtprodukt. 2. Unfälle sind wesentlich umweltbedingte Erscheinungen, zu denen besondere individuelle Ursachen hinzutreten können. 3. Unfälle sind keine schicksalhaften Erscheinungen, keine Fälle höherer Gewalt. Ihre Ursachen sind erkennbar, sie selbst daher vermeidbar und ihre Folgen überwiegend behebbar. 4. Unfallfreiheit kann gewährleistet werden durch die Organisierung unfallfreier Umweltbedingungen und durch die Erziehung zu unfallverhütendem Verhalten. 5. Der Verwirklichung sozialistischer Produktions-, Arbeits- und Lebensverhältnisse, eines von den Grundsätzen der sozialistischen Moral erfüllten Verhaltens der Bürger zueinander, sowie der schnellen und umfassenden materiellen Entschädigung des Unfallverletzten Menschen als einer notwendigen Ergänzung des unmittelbaren Gesundheitsschutzes kommt entscheidende Bedeutung zu. 6. Der Unfallrechtsschutz ist ein Teilgebiet des allgemeinen Gesundheitsschutzes. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in den Art. 15, 16, 18 der Verfassung der DDR niedergelegt. Die in diesen Grundsätzen zum Ausdruck kommenden Gedanken eines auf dem Recht des Bürgers auf Gesundheit beruhenden wirksamen und umfassenden Gesundheitsschutzes (einschließlich des Werkgesundheitsschutzes) werden durch die in vielen Rechtsnormen, namentlich im Bereich der Hygiene und des Arbeitsschutzes, enthaltenen Bestimmungen über die Pflicht des Bürgers zur Gesundheit ergänzt. Diese Gedanken sind als Auslegungsregeln für die Praxis der Gerichte absolut verbindlich. In der Rechtsprechung bilden der Unfallbegriff und die mit dem Betriebsunfall zusammenhängenden Fragen die Hauptprobleme. In letzter Zeit sind in zunehmendem Maße auch Probleme hervorgetreten, die mit der Art und dem Umfang der materiellen Entschädigung und der Beseitigung der Unfallfolgen Zusammenhängen. Sie sind noch nicht abschließend geklärt. Der Begriff des Unfalls, insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis und Körperschädigung In der Rechtsprechung wird allgemein unter einem Unfall ein einem Menschen in seiner Person widerfahrendes, von ihm zu erleidendes Unglück verstanden. Verbrechen und unerlaubte Handlungen können als Unfallursachen in Betracht kommen. Für den Unfallbegriff selbst haben sie keine spezifische Bedeutung. Auch das sog. Verschulden gegen sich selbst und das sog. Mitverschulden sind unerheblich. Der Unfall ist ein Individualereignis, für welches die passive Rolle des Betroffenen und die besondere Art der Verknüpfung von spezieller Ursache mit ihrer Wirkung wesentlich sind. Der allgemeine Unfallbegriff ist in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherung (AUB)1 definiert: „Ein Unfall liegt vor, wenn der Ver- i (Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherung (AUB) einschließlich der Zusatzbedingungen für Volks-Unfallversicherung, für Gruppen-Unfallversicherung und für Kinder- und Schüierunfallversicäierung sind durch Bekanntmachungen in den einzelnen Ländern veröffentlicht worden: a) Brandenburg: Bekanntmachung vom 11. Juni 1949 (G-uVOBl. S. 365); to) Mecklenburg: Nicht veröffentlicht; c) Sachsen: Bekanntmachung vom 24. Januar 1950 (GVOB1. S. 86); d) Sachsen-Anhalt: Nicht veröffentlicht; e) Thüringen: (Bekanntmachung vom 21. Juli 1949 (RegBl. H S. 202). Vgl. auch Versicherungsrecht der DDR, zusammengestellt und bearbeitet von Dr. Rudi Liebscher, Berlin 1954, S. 331. 516;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 516 (NJ DDR 1959, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 516 (NJ DDR 1959, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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