Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 503 (NJ DDR 1959, S. 503); lung des in der DDR verbliebenen Vermögens derjenigen Personen liegt, die illegal das Gebiet der DDR verlassen haben, und die Zwecke dieser AO fördert; sie ist daher geboten. Ausweislich des Beschlusses haben die Klägerinnen unmittelbar nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils die DDR illegal verlassen. Damit war das Verfahren bis zur Aufnahme durch oder gegen den staatlichen Treuhänder unterbrochen; der Lauf der Rechtsmittelfrist hörte auf oder konnte nicht beginnen, und die volle Frist begann erst nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen (§ 249 ZPO). Es wäre also genügend Zeit verblieben, die Verklagte darauf hinzuweisen, welches das zulässige Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung war, und ihr anheimzugeben, den Prozeß gegen den Treuhänder aufzunehmen und alsdann Berufung einzulegen. Auf diese Weise wäre selbst wenn aus irgendeinem Grunde der zu 1 gezeigte Weg nicht gangbar war das Gericht der Notwendigkeit überhoben gewesen, durch eine formale Entscheidung ohne sachliche Prüfung zugunsten der republikflüchtigen Partei zu erkennen, und hätte seine Verpflichtung zur Parteinahme für die sozialistische Gesetzlichkeit erfüllt. Prof. Dr. Hans Nathan §§ 323, 767 ZPO; § 18 EheVO. Klagt der Unterhaltsverpflichtete auf Herabsetzung bzw. Wegfall der Unterhaltsverpflichtung aus einem nach Inkrafttreten der EheVO ergangenen Urteil, so kann er sein Klagebegehren nicht auf § 767 ZPO, sondern nur auf § 323 ZPO stützen, wenn mit der Klage lediglich Verringerung seiner Einkünfte bzw. teilweiser oder gänzlicher Wegfall der Bedürftigkeit des bisher Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wird. Die Abänderung des Unterhaltsurteils darf daher nur für die Zeit nach Klageerhebung erfolgen. BG Schwerin, Bescbl. vom 6. Januar 1959 BFR 2/59. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 13. November 1957 geschieden worden. Gleichzeitig wurde der Kläger verurteilt, an die Verklagte ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer eines Jahres einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 100 DM zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 28. Dezember 1957 rechtskräftig. Am 1. November 1958 erwirkte die Verklagte wegen 1000 DM Unterhaltsrückständen und laufenden Unterhalts für die Monate November und Dezember 1958 gegen den Kläger einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß. Der Kläger hat am 10. November 1958 gegen die Verklagte Klage erhoben, mit der er Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Verklagten erstrebt. Er hat diese Klage als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet und auf § 767 ZPO gestützt. Zur Klagebegründung ist im wesentlichen vorgebracht worden, der Kläger habe schon bald nach Urteilsverkündung erheblich geringere Einkünfte gehabt. Er sei noch gegenüber seinem am 9. August 1943 geborenen Sohn unterhaltspflichtig. Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an die Verklagte bestehe nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in der vorgesehenen Höhe von 100 DM monatlich. Sein Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung für die Klage ist durch Beschluß zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kläger erhobene Klage aus § 767 ZPO ist offenbar darauf gerichtet, sowohl die von der Klageerhebung an fälligen Unterhaltsbeträge ganz oder teilweise in Wegfall zu bringen als auch die Zwangsvollstreckung wegen der bereits entstandenen Unterhaltsrückstände ganz oder teilweise abzuwehren. Eine derartige Zwangsvollstreckungsgegenklage geht also weiter als die bloße Abänderungsklage nach § 323 ZPO, bei der eine Unterhaltsabänderung nur für die Zeit nach der Klageerhebung, also nur hinsichtlich der danach fällig werdenden Unterhaltsleistungen, erfolgen darf. Nach Auffassung des Beschwerdesenats ist im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des § 767 ZPO nicht gegeben. Hierbei läßt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten: Ist bereits vor Inkrafttreten der EheVO eine Unterhaltsverpflichtung rechtskräftig festgestellt oder vertraglich übernommen worden, so ist nach § 18 EheVO die Klage auf gänzliche oder teilweise Befreiung des Unterhaltsverpflichteten von der Unterhalts- zahlung gegeben. Eine Rückwirkung der Befreiung von der Unterhaltspflicht kann aber nur bis zur Klageerhebung-, jedoch nicht darüber hinaus angeordnet werden, wie in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Mai 1956 - 2 Zz 11/56 (NJ 1956 S. 541) ausgeführt ist. Tritt also schon für frühere Urteile, die unserem heutigen Rechtsdenken nicht mehr entsprechen, eine derartige Beschränkung der Abänderbarkeit in zeitlicher Hinsicht ein, so muß diese Beschränkung auch für solche Unterhaltsurteile gelten, die nach Inkrafttreten der EheVO ergangen sind und bei denen die Grundsätze des heutigen Ehegatten-Unterhaltsrechts zu berücksichtigen waren. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb bei der zuletzt genannten Gruppe von Unterhaltsurteilen eine weitergehende Abänderbarkeit eingeräumt werden sollte. Die Anwendbarkeit des § 767 ZPO muß sich daher auf Einwendungen wie Erfüllung, Erlaß, Verzicht, Vergleich, Stundung, Aufrechnung und dgl. beschränken, während für die Einwendung des Unterhaltsverpflichteten, seine Einkünfte hätten sich verringert oder der bisher Unterhaltsberechtigte sei nicht mehr oder nicht im bisherigen Maße unterhaltsbedürftig, nur der Weg der Klage aus § 323 ZPO gegeben ist. Dies bedeutet im vorliegenden Falle, daß das Verlangen des Klägers auf Unterhaltsabänderung nur hinsichtlich der nach Klageerhebung, also im November und Dezember 1958, fällig gewordenen Unterhaltsleistungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, während die vorher fällig gewordenen Unterhaltsleistungen von Bestand bleiben, wobei der Unterhaltsverpflichtete im Zwangsvollstreckungsverfahren von den dort gegebenen Möglichkeiten Gebrauch machen kann. (Mitgeteilt von Richter Heinrich Lübeck, Bezirksgericht Schwerin) Allgemeine Aufsicht VO über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur-und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 11. Mai 1957 i. d. F. vom 27. Januar 1959 (GBl. I S. 71). Zur Verwendung der Mittel aus dem Betriebsprämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Einspruch des Staatsanwalts des Kreises Nordhausen vom 30. Januar 1959 - V 15/59. Der Staatsanwalt des Kreises untersuchte gemeinsam mit einem Vertreter der IG Bau/Holz im VEB (K) Südharzer Gipswerk E. die Einhaltung der Betriebsprämienverordnung. Die festgestellten Gesetzesverletzungen wurden dem Betrieb in Form eines Einspruchs mitgeteilt. Aus den Gründen: Die Betriebsprämienverordnung soll dazu beitragen, daß das Prinzip der materiellen Interessiertheit auf den verschiedenen Gebieten der betrieblichen Arbeit wirksamer durchgesetzt wird. Die Werktätigen werden stärker materiell an den Ergebnissen ihrer Arbeit, an einer hohen Arbeitsproduktivität und an einer steigenden Rentabilität der Betriebe interessiert, wenn die Betriebsprämienordnungen Prämienbedingungen enthalten, die ausgehend von den konkreten betrieblichen Belangen die ökonomische Entwicklung des Betriebes unmittelbar beeinflussen und so dazu beitragen, betriebliche Schwierigkeiten zu überwinden. Damit werden die Prämienbedingungen Grundlage einer leistungsgerechten Prämiierung. Gegen diese wichtigen Grundsätze verstößt die Betriebsprämienordnung des VEB Südharzer Gipswerk, denn sie enthält keine Prämienbedingungen. Sie gibt demzufolge auch keine Orientierung bzw. kein Ziel an für das, was im Betrieb mit Hilfe des materiellen Anreizes der Prämiengelder erreicht werden soll. Es ist zwar im Abschnitt IV Zitf. 3 der Betriebsprämienordnung bestimmt, daß Prämienbedingungen von den Abteilungsleitern in eigener Verantwortung festgelegt werden sollen; das ist jedoch bis heute noch nicht geschehen. Es wäre überhaupt besser, wenn die 503;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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