Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 500 (NJ DDR 1959, S. 500); Vorhabens besteht. Deshalb wird der Täter in der Regel der über Investitionsmittel Verfügungsberechtigte sein. Ein anderer kann nur dann (mittelbarer) Täter sein, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Zahlungsanweisung keine Straftat begangen hat, weil ihn keine Schuld trifft. So etwa, wenn er über die Zweckwidrigkeit der Verausgabung von Investmitteln getäuscht worden ist. Im übrigen wird auch die Initiative zur zweckwidrigen Verwendung von Investmitteln in der Regel kaum vom späteren Empfänger des Geldes ausgehen, weil dieser, sofern er überhaupt auftragsgemäße Arbeiten geleistet hat, diese ohnehin bezahlt erhalten muß, wobei ihm gleichgültig ist, ob das Geld aus Invest- oder anderen Mitteln stammt. Von seiten des Investträgers dagegen kann durchaus ein wenn auch mit den Interessen der Gesellschaft in Widerspruch stehendes Interesse bestehen, nicht im Rahmen des Investobjekts zu erbringende Arbeiten aus Investmitteln zu bezahlen, z. B. wenn andere Mittel erschöpft sind. So ging auch hier und das hat das Bezirksgericht zutreffend festgestellt die Initiative zur Unterbringung der Verladekosten in dem Investvorhaben nicht von Ma., sondern von J. aus. Ma. hat aber nicht Investmittel dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen ; das hat vielmehr J. getan. Ma. hat ihm das lediglich ermöglicht. Er hätte daher als Gehilfe und J. als Täter bestraft werden müssen. Das hat das Bezirksgericht jedoch übersehen. Insbesondere hat das Bezirksgericht verkannt, daß der objektive Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO nicht erfüllt ist. Ma. hat durch sein Verhalten dazu beigetragen, daß J. einen Betrag von 1700 DM aus Investitionsmitteln zweckwidrig verwandte. Hierin hat das Bezirksgericht einen minderschweren Fall der Gefährdung der Wirtschaftsplanung gesehen. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Obwohl der geregelten Durchführung des Investitionsplanes in der Zeit des Aufbaus des Sozialismus eine außerordentliche Bedeutung zukommt, ist doch die Volkswirtschaft unseres' Staates in einem Maße gefestigt, daß die zweckwidrige Verwendung von 1700 DM nicht geeignet ist, die Wirtschaftsplanung auch nicht im Sinne des minderschweren Falles des § 1 Abs. 2 WStVO zu gefährden. Die Höhe der dem Braunkohlen werk zur Verfügung gestellten Investitionsmittel ist zwar nicht bekannt, jedoch ergibt sich allein aus dem Umfang der von der Fa. Kl. für das Braunkohlenwerk durchgeführten Tiefbauarbeiten, daß die zweckwidrig verwandte Summe dazu in keinem für die Beurteilung der Gefährdung des Wirtschaftsplans bedeutungsvollen Verhältnis steht. Das Verhalten des Angeklagten Ma. ist insoweit kein Verbrechen. Hinsichtlich des Verurteilten J. hätte es ausgereicht, ihn insoweit gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 der VO zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes v. 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 83) mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. Zivil- und Familienrecht § 387 BGB; §§ 128, 139 ZPO; § 41 AnglVO. 1. Die Verwerfung einer Berufung nach § 41 AnglVO aus Gründen, die im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen und deshalb auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, widerspricht dem Prinzip, daß jeder Partei ausreichendes rechtliches Gehör gewährt werden muß. 2. Obwohl Ansprüche aus einem Arbeitsrechtsverhältnis weder durch Klage noch durch Widerklage vor dem Zivilgericht erhoben werden können, ist es zulässig, mit solchen Ansprüchen gegen eine vor dem Zivilgericht geltend gemachte zivilrechtliche Forderung aufzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 387 BGB Gleichartigkeit und Fälligkeit der Forderung gegeben sind. OG, Urt. vom 23. April 1959 - 1 Zz 32/59. Mit Pachtvertrag vom 18. März 1951 hatte der Kläger den Bauernhof des Verklagten gepachtet. Wegen einer schweren Erkrankung konnte er schon kurze Zeit später die von ihm übernommenen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag nicht mehr erfüllen. Deshalb kamen die Parteien der Kläger wurde dabei von dem inzwischen für ihn bestellten Gebrechlichkeitspfleger vertreten überein, das Pachtverhältnis aufzulösen. Es kam zu einer am 19. Dezember 1951 getroffenen schriftlichen Vereinbarung, nach der der Verklagte unter Vorbehalt von ihm noch geltend zu machender Forderungen dem Kläger einen sich aus der Verrechnung bestimmter, än der Urkunde bezeichneter gegenseitiger Forderungen der Parteien ergebenden Betrag von 1595,64 DM zu zahlen hatte. Da der Verklagte nicht zahlte, erhob der Kläger mit einem entsprechenden Antrag Klage. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat eingewendet, der Anspruch des Klägers sei verwirkt. Vorsorglich rechne er aber mit Forderungen gegen die Klageforderung auf, die ihm aus Lieferungen, Arbeitsleistungen und aus der Zurverfügungstellung eines Pferdes gegen den Kläger Zuständen. Mit Urteil vom 13. November 1958 hat das Kreisgericht W. den Verklagten antragsgemäß verurteUt. Es hat dazu ausgeführt: Die Forderung des Klägers ©ei nicht verwirkt, da bloßer Zeitablauf hierfür nicht genüge. Die Pflegschaft über den Kläger sei erst am 4. Mai 1957 aufgehoben worden. Der Verklagte habe nicht nachweisen können, daß ihm Forderungen Zuständen. Selbst wenn das aber der Fall sein sollte, seien diese Forderungen nach § 196 Abs. 1 Ziff. 8 BGB verjährt. Das treffe auch auf die vom Verklagten verlangten Vergütungen für eigene Arbeitsleistungen und für die Zurverfügungstellung des Pferdes zu, die er an sich hätte geltend machen können. Gegen dieses Urteil hatte der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat dazu ausgeführt: Das Kreisgericht hätte den von ihm gestellten Beweisanträgen folgen, insbesondere einen Sachverständigen darüber hören müssen, daß die von ihm verlangten Beträge für seine Arbeitsleistungen gerechtfertigt seien. In rechtlicher Beziehung habe das Kreisgericht übersehen, daß die Forderungen des Verklagten zwar nicht mehr selbständig geltend gemacht werden könnten, gleichwohl aber erfüllbar geblieben seien und zur Aufrechnung gestellt werden könnten. Das Bezirksgericht hat mit Beschluß vom 12. Januar 1959 die Berufung des Verklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Es hat dazu ausgeführt: Wenn das Kreisgericht davon ausgegangen sei, daß die vom Verklagten erklärte Aufrechnung unwirksam sei, hätte es verkannt, daß nach § 390 Abs. 2 BGB die Aufrechnung mit verjährten Forderungen zulässig sei, wenn diese Forderungen zu der Zeit, in der sie gegen die andere Forderung hätten aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt waren. Es sei jedoch unwahrscheinlich, daß der Verklagte noch Forderungen habe, da er sich in diesem Fall die Geltendmachung dieser Forderungen in der Verhandlung am 19. Dezember 1951 Vorbehalten haben würde. Das sei nicht geschehen. Sein Vorbringen insoweit habe er im Berufungsverfahren auch geändert. Das geänderte Vorbringen könne aber nach § 518 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden, da es in der Berufungsschrift nicht enthalten sei. Seine Arbeitsleistungen für den Kläger und den Anspruch auf eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines Pferdes habe er gleichfalls nicht bewiesen. Da aber zumindest der Anspruch für eigene Arbeitsleistungen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis herrühre und infolgedessen über ihn lediglich das Arbeitsgericht zu entscheiden habe, könne der Verklagte im ordentlichen Zivilverfahren nicht mit einem solchen Anspruch gegen die Forderung des Klägers aufrechnen. Da er seinen Anspruch für die Zurverfügungstellung des Pferdes auch erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhöht habe, stehe der Berücksichtigung des erhöhten Betrags gleichfalls § 518 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO entgegen. Die Geltendmachung dieser Forderung sei im übrigen nicht sachdienlich und hätte deshalb auch nach § 529 ZPO nicht zugelassen werden können. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Beschlusses insoweit beantragt, als das Bezirksgericht aufrechnungsfähige Ansprüche für eigene Arbeitsleistungen und für die Zurverfügungstellung eines Pferdes verneint hat. Er macht Verletzung des Gesetzes geltend. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Bezirksgericht die Auffassung des Kreisgerichts verneint, daß der Verklagte seine im Verfahren geltend gemachten Forderungen nicht gegen die des Klägers aufrechnen könne, weil sie nach § 196 Abs. 1 BGB verjährt seien. Nach § 390 BGB schließt die Verjährung eines Anspruchs die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, in der sie gegen die andere Forderung hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war. Es bestehen jedoch schon erhebliche Bedenken, ob eine solche Berichtigung der fehlerhaften Rechtsauf- 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 500 (NJ DDR 1959, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 500 (NJ DDR 1959, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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