Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 5 (NJ DDR 1959, S. 5); o In seiner Kritik am Strafgesetzentwurf äußerte Halle dazu, daß zwar der Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs der Bourgeoisie den Begriff des Proletariats sowenig gebrauche wie das geltende Strafrecht, daß aber die Arbeiterklasse wisse, daß sie in der Praxis die Lasten des bürgerlichen Strafrechts zu tragen habe. Die Sprache der bürgerlichen Gesetzgebung bediene sich nicht mehr „der naiven Offenheit mittelalterlicher Gesetze der Feudalzeit“5. Immer wieder wurde der Entwurf von den Sprechern der KPD als ein Machwerk äußerster politischer, sozialer und kultureller Reaktion entlarvt einer Reaktion, die in diesem Maße nur in einer Zeit verständlich sei, in der die Großbourgeoisie und die mit ihr verbündeten Junker keinen anderen Weg wüßten als den der Gewalt, der Willkür und des Rechtsbruchs. Immer wieder wurde der Entwurf von den Vertretern der KPD als ein gegen das Proletariat gerichtetes Zuchthausgesetz abgelehnt, das lediglich aus dem modernen Unterdrückungsbedürfnis des deutschen Großkapitals geboren worden sei6. Den Imperialisten war es angesichts der revolutionären Bestrebungen der Volksmassen nicht möglich, ein Verbot der KPD zu erwirken. Scheinheilig traten sie für „demokratische Spielregeln“ ein und trachteten gleichzeitig, die Führung der KPD mittels raffiniert angelegter Strafbestimmungen, insbesondere über Hoch-und Landesverrat, unschädlich zu machen. Die reaktionären Kräfte beabsichtigten, mit den Mitteln und Methoden der Rechtsprechung und der „Strafrechtsreform“ die revolutionäre Führung zu zerschlagen und damit eine Lähmung der Kampfkraft der Arbeiterbewegung zu erreichen. Ferner versuchten sie, Arbeiterfunktionäre in den Augen des Volkes als „Zuchthäusler“ zu diskriminieren. Diese Spekulation wurde durch die werktätigen Massen zunichte gemacht, die von der KPD zum Kampf gegen die Revision der Strafgesetzgebung mobilisiert wurden. Der Kampf um die Gestaltung eines neuen StGB wurde ein Stück Klassenkampf, der nicht nur im Parlament ausgefochten wurde, sondern die Unterstützung weiter Kreise des werktätigen Volkes fand. Im folgenden soll der Kampf der KPD gegen die imperialistische Strafrechtsreform an ihrer Stellungnahme zu den „Verbrechen und Vergehen gegen den Staat“ verdeutlicht werden. Der Abschnitt über „Verbrechen und Vergehen gegen den Staat“ ist im Entwurf nichts anderes als ein Ausdruck brutaler Gesinnungsverfolgung. In die damals geltende Fassung der Hoch- und Landesverratstatbestände konnte die „ehrlose Gesinnung“ noch nicht hineininterpretiert werden; es gelang noch nicht, die Weltanschauung des Proletariats zu einer strafbaren Handlung zu stempeln. Deshalb waren die imperialistischen Strafrechtsideologen und die Justiz bestrebt, di£r Tatbestände systematisch aufzulockern. Die Gesinnung des politischen Gegners wurde zum entscheidenden Kriterium der Strafwürdigkeit bei den sog. Absichtsdelikten erhoben. Diese Tendenz lag auch den Vorschlägen der imperialistischen Kräfte für die Neufassung der Bestimmungen der Verbrechen und Vergehen gegen den Staat zugrunde. Gegen diese beabsichtigte Neuregelung, die durch, ihre grenzenlosen Auslegungsmöglichkeiten der Bourgeoisie eine Handhabe gab, den Kampf 4er KPD und der Volksmassen gegen Ausbeutung und für Demokratie und Freiheit zu unterdrücken, trat die KPD im Strafrechtsausschuß des Reichstags auf und brachte sowohl in der ersten als auch in der zweiten Lesung des Entwurfs den Antrag ein, die §§ 86 bis 89 zu streichen oder hilfsweise eine negative Abgrenzung7 vorzunehmen, die 5 F. Halle, Das neue Strafgesetzbuch gegen das deutsche und österreichische Proletariat. Die Bestimmungen über die politischen Delikte im Amtlichen Entwurf des Strafgesetzbuches von 1927. Eine Kritik vom Standpunkt des werktätigen Volkes, Leipzig 1927, S. 7. 6 vgl. Renneberg, Die kriminalsoziologischen und kriminal-biologischen Lehren und Strafrechtsvorschläge Liszts und die Zerstörung der Gesetzlichkeit im bürgerlichen Strafrecht, Berlin 1956, S. 100, und die dort angegebenen Quellen. 7 Die Nichtanwendba rk eit der §§ 86 bis 88 sollte auf 1. „Äußerungen, Veröffentlichungen oder Darstellungen, die die Werbung für eine politische, wirtschaftliche oder so- die Arbeiterklasse vor der Justizwillkür schützen sollte. In der Begründung dieses Antrags wies der Vertreter der KPD darauf hin, daß sich die Kommunisten gegen den Gebrauch des Wortes „Hochverrat“ wenden, „weil es aus der alten feudalen Rechtsauffassung stamme, daß der einzelne eine Treuepflicht gegenüber den Feudalherren habe. Der Proletarier aber habe nicht eine Treuepflicht gegenüber dem gegenwärtigen Staat, wohl aber gegenüber seiner Klasse“8. Der Vertreter der KPD wandte sich ferner gegen die eigentümliche Konstruktion des § 86 des Entwurfs, der den vollendeten Hochverrat an die Spitze dieser Delikte stellte9. Dieser Tatbestand konnte die Rechtsprechung kaum beschäftigen, um so mehr aber der versuchte Hochverrat. Nach dem geltenden Recht ;war nur der Versuch der gewaltsamen Änderung der Reichsverfassung strafbar. Diese tatbestandsmäßige Fassung wurde nunmehr durch den Entwurf ausgedehnt auf den Versuch der Drohung mit Gewalt. Das ließ jede Ausdehnungsmöglichkeit zu und entsprach den Bestrebungen der herrschenden Klasse, den politischen und wirtschaftlichen Kampf der KPD im frühesten Stadium der Entwicklung abzufangen und zu pöna-lisieren. Jede Kritik an den bestehenden gesellschaftlichen Verhältnissen der imperialistischen Ausbeuterordnung und die Propagierung des Weges zum Sturz des imperialistischen Systems auf der Grundlage der marxistisch-leninistischen Weltanschauung konnten damit schon als Versuch einer Drohung mit Gewalt zur Änderung der Verfassung des Reiches angesehen werden. Welche Möglichkeiten sich die imperialistischen Kräfte zur strafrechtlichen Verfolgung von „Hochverratsdelikten“ offenhalten wollten, ergibt sich aus der Begründung des Entwurfs, wo es heißt, daß „ein Hochverrat auf den verschiedensten Wegen vorbereitet werden kann, da die Methoden der Vorbereitung ständig wechseln und auch bei den hochverräterischen Unternehmen der letzten Jahre einem ständigen Wechsel unterworfen gewesen sind“. Die ganze terroristische Tendenz kam im § 88 des Entwurfs zum Ausdruck, der Zuchthaus bis zu zehn Jahren für denjenigen androht, der einen, Hochverrat mit einem anderen verabredet. Damit wurde die Regelung des geltenden Rechts beibehalten, die zu einer rigorosen Rechtsprechung gegen Kommunisten geführt hatte („Zersetzungstätigkeit“ der Kommunisten gegen die Reichswehr, gegen die Beamtenschaft usw.). Das Reichsgericht hatte über den Umweg des Republikschutzgesetzes und der Bestimmung über staatsfeindliche Verbindungen in dem Funktionärskörper der KPD eine „staatsfeindliche Verbindung“ gesehen. In allen Fällen wurde die Funktionärseigenschaft als solche zur Strafgrundlage gemacht. Jedes Urteil des Reichsgerichts gegen Kommunisten begann mit den formularmäßigen Einleitungssätzen: „Die Kommunistische Partei erstrebt den Umsturz der bestehenden Staatsform durch gewaltsame Änderung der Reichsverfassung“. Diese Feststellung wurde nicht etwa hergeleitet aus einer objektiv wahrnehmbaren äußerlichen Handlung des einzelnen, sondern allein die Zugehörigkeit des Angeklagten zur KPD,- seine Funktionärseigenschaft innerhalb dieser Partei, war Grundlage der Annahme, daß er zum Hochverrat entschlossen sei. Im Tatbestandsmerkmal „verabreden“ des § 88 des Entwurfs sollte diese Rechtsprechung verankert werden. „Verabreden“ konnte danach als Vorbereitung zum Hochverrat unterstellt werden, wenn im Funktionärskörper als einer „staatsfeindlichen Verbindung“, z. B. im ZK der KPD, irgendwelche Zusammenkünfte zur ziale Bewegung, die Erörterung von weltanschaulichen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Programmen oder die Kritik an Zuständen oder Vorgängen des öffentlichen Lebens zum Inhalt -haben“ und. 2. „auf künstlerische, wissenschaftliche, und literarische Arbeiten sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung,“ bezogen werden. Vgl. 21. Sitzung des Strafrechtsausschusses (Stenographischer Bericht), Reichstag, IV. Wahlperiode, 1928, S. 3. 8 ebenda, S. 6. 9 § 86 Abs. 1 des Entwurfs lautete: „Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt (von mir hervorgehoben K. G.) die Verfassung des Reiches oder eines Landes ändert oder ein zum Reiche oder zu einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.“ “ 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 5 (NJ DDR 1959, S. 5) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 5 (NJ DDR 1959, S. 5)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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