Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 499 (NJ DDR 1959, S. 499); fügigen Ausnahme abgesehen, immer zuviel im Aufmaß angegeben hat, habe die Aufmaße in der Erwartung geschätzt, daß sie richtig seien. Er war selbst daran interessiert, möglichst hohe Leistungen anzugeben, weil davon die Berechnung des Lohnes abhing. Im übrigen hat er selbst zugegeben, bewußt zuviel im Aufmaß angegeben zu haben, wenngleich er das damit motivierte, andere geleistete Arbeiten auf diese Weise untergebracht zu haben. Das Bezirksgericht hätte diese Aussage dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Vorhalten müssen. Bei richtiger Sachaufklärung wäre daher die Feststellung möglich gewesen, daß Ma. bewußt überhöhte Aufmaße genommen hat. Auf alle Fälle hätte aber festgestellt werden können, daß er die von ihm gefertigten Aufmaße selbst für den Fall an M. abgeben wollte, daß sie zu hoch waren. Auch der Angeklagte M. hielt es für möglich, daß die Aufmaße zu hoch waren. Trotzdem stellte er auf dieser Grundlage die Rechnungen aus; denn den in diesem Falle zuviel ausgezahlten Arbeitslohn erhielt er vom Braunkohlenwerk erstattet, und für ihn selbst ergab sich ein zusätzlicher Gewinn. Die vom Bezirksgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung ist ebenfalls zu beanstanden. Soweit der Angeklagte Ma. wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Zif£. 2, Abs. 2 WStVO bestraft worden ist, beruht die rechtliche Beurteilung abgesehen von der bereits erörterten Fehlerhaftigkeit bei der Feststellung der Schuldform auf einer Verkennung des durch diese Strafbestimmung geschützten Objekts. Mit § 1 WStVO wird die Planungstätigkeit unseres Staates sowohl in bezug auf die Produktion und Zirkulation als auch auf die Konsumtion geschützt. Dieses Objekt müßte im vorliegenden Fall dadurch angegriffen sein, daß Investitionsmittel (Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind) ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen worden sind. Da der bestimmungsmäßige Gebrauch von Investitionsmitteln in deren Verausgabung für das im Investitionsplan vorher bestimmt bezeich-nete Aufbauobjekt besteht, werden diese Mittel dem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen, wenn sie für Leistungen, Lieferungen oder sonstige Zwecke ausgegeben werden, die nicht das im Investitionsplan vorgesehene Bauobjekt betreffen. Das war aber nicht der Fall. Die Mittel sind innerhalb des vorgesehenen Zwecks verausgabt worden. Die überhöhten Aufmaße bewirkten daher keinen Angriff gegen die Wirtschaftsplanung, sondern gegen das Volkseigentum. Es geht nicht um planwidrige Verwendung von Investitionsmitteln, sondern um eine erhöhte und in diesem Maße nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme volkseigenen Geldes. Deshalb ist die Anwendung des § 1 WStVO fehlerhaft. Das Bezirksgericht hätte prüfen müssen, ob Ma. einen Betrug zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum begangen hat. Selbst für den Fall, daß er die Aufmaße nicht mit unbedingtem, sondern mit bedingtem Vorsatz überhöht ausgeschrieben hat, kann er das nur getan haben, um sich und den anderen Arbeitern ohne Rechtsgrund einen erhöhten Lohn zukommen zu lassen. Dabei hat er gewußt, daß die Aufmaße den Rechnungen zugrunde gelegt und dann an das Braunkohlenwerk zu Händen des Verurteilten J. geschickt wurden. Wäre der in Rechnung gestellte Betrag infolge der Täuschung über den Umfang der erbrachten Leistungen von J. zur Zahlung freigegeben und ausgezahlt worden, dann wäre der Betrug vollendet gewesen. Ein Betrug liegt jedoch nicht vor, weil nach den Tatumständen erkennbar ist, daß J. die Aufmaße und Rechnungen nicht geprüft und die Freigabe zur Zahlung des Rechnungsbetrags selbst für den Fall verfügt hat, daß er überhöht war. Die durch Ma. vorgenommene Täuschungshandlung war daher für die Vermögensverfügung nicht ursächlich. J. hat als Investitionsverantwortlicher des Braunkohlenwerks kraft Gesetzes (VO vom 22. Dezember 1955, § 1 Abs. 1 [GBl. 1956 I S. 83], in Verbindung mit § 52 Abs. 1 der AO zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen vom 20. Januar 1956 [GBl.-Sonderdruck Nr. 150]) die Pflicht gehabt, die Vermögensinteressen des Braunkohlenwerkes bei Durchführung von Investitionsvorhaben wahrzunehmen. Dazu gehörte die gesetzliche Pflicht, die Aufmaße mit dem Baubetrieb gemeinsam durchzuführen (vgl. AO über die Rechnungslegung für Bauleistungen bei Investitionsvorhaben vom 17. Februar 1955, Abschn. I Ziff. 1 [GBl. S. 145], und AO vom 1. Februar 1958, § 5 [GBl. S. 209]). Diese Pflicht hat der Verurteilte J. wie das Bezirksgericht richtig festgestellt hat vorsätzlich verletzt. Dadurch hat er zugleich dem Braunkohlenwerk einen Nachteil zugefügt, da im Ergebnis dieser Pflichtverletzung zuviel Geld an den Angeklagten M. ausgezahlt worden ist. Auch hierauf hat sich sein Vorsatz erstreckt. J. wußte, daß er die Beteiligung an den Massenberechnungen pflichtwidrig unterließ, daß er sich damit außerstande setzte, die Aufmaße und die Rechnungen zuverlässig prüfen zu können, und daß M. mindestens monatlich einmal Zusammenkünfte in einer Gaststätte organisierte und dabei die Zechen für J. und seinen Schachtmeister bezahlte. Unter diesen Umständen hat er damit gerechnet, daß die Aufmaße mitunter überhöht angegeben wurden. Auch für diesen Fall wollte er weiterhin an der Aufmessung nicht teilnehmen und die Rechnungen zur Zahlung freigeben. Soweit das Bezirksgericht ausgeführt hat, J. habe darauf vertraut, daß die Auf maße und die Rechnungen richtig seien, kann ihm daher nicht zugestimmt werden. Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Verurteilten J. als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO aus den in bezug auf den Angeklagten Ma. angeführten Gründen verfehlt. Er hätte vielmehr wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§§ 29, 30 StEG) verurteilt werden müssen. Wenn die rechtliche Beurteilung jetzt auch nicht mehr geändert werden kann, weil gegen die Verurteilung J.’s kein Rechtsmittel eingelegt ist und eine Erstreckung gern. § 294 StPO nicht vorgenommen werden kann, weil sie sich nicht zu dessen Gunsten auswirken würde, so hindert das nicht, für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten Ma. von einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung der Tat J.’s auszugehen. Ma., der gemeinsam mit J. und anderen an den von .M. finanzierten regelmäßigen Zechereien beteiligt war und wußte, daß J. pflichtwidrig am Aufmaß nicht mitwirkte und dennoch die auf der Grundlage der Aufmaße ausgestellten Rechnungen nicht beanstandete, wußte auch, daß dieser damit seine Pflichten verletzte und dem Braunkohlenwerk einen Nachteil zufügte. Trotzdem fertigte er weiterhin unrichtige Aufmaße und ermöglichte J. damit die Begehung der Untreue. Ma. hätte daher wegen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums verurteilt werden müssen, und zwar gemäß §§ 29, 30 StEG. An der rechtlichen Beurteilung als Beihilfe zur Untreue ändert auch der Umstand nichts, daß die Initiative von Ma. ausging, da Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens erfüllt, also Ausführungshandlungen begeht. Das war nur bei J., nicht aber bei Ma. der Fall. Im übrigen stand Ma. in keinem im § 266 StGB beschriebenen Treueverhältnis zum Braunkohlenwerk. Auch aus diesem Grunde konnte er nicht Täter einer Untreue sein. Soweit der Angeklagte Ma. wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO verurteilt wurde, weil er Verladearbeiten, die nicht aus Investitionsmitteln bezahlt werden durften, auf Aufforderung des Verurteilten J. in die Aufmaße der Investitionsarbeiten hineingenommen hat, ist die rechtliche Beurteilung ebenfalls zu beanstanden. In diesem Falle sind tatsächlich Investitionsmittel dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen worden. Da das aber nach der fehlerhaften Ansicht des Bezirksgerichts auch bei den falschen Aufmaßen der Fall war, hätte das Bezirksgericht auch die Unterbringung der Verladekosten als Investausgaben in die fortgesetzte Straftat des Angeklagten Ma. einbeziehen müssen. Die vom Bezirksgericht angenommene unterschiedliche Schuldform schließt das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung nicht aus. Vor allem aber hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß das „Entziehen“ von Investitionsmitteln, also die Ausführungshandlung des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO, in der Verausgabung von Investmitteln für Zwecke außerhalb des planmäßigen Investitions- 499;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 499 (NJ DDR 1959, S. 499) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 499 (NJ DDR 1959, S. 499)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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