Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 498 (NJ DDR 1959, S. 498); hang für Investitionsrechnungen die Rubrik „technisch geprüft“ und „zur Zahlung freigegeben“. Bei Nachprüfung der genannten Teilrechnungen durch Beauftragte der Investitionsbank wurden überhöhte Rechnungsbeträge festgestellt, und zwar im Betrage von 41 801,12 DM bei dem Projekt der Verlegung von Wohnhäusern und der Kanalisationsanlage, 3907,70 DM beim Bau der Verladeanlage, 4058,49 DM beim Bau der Sportanlage, 3221,23 DM bei der Anlage der Klärgruben und in Höhe von 932,59 DM bei der Berechnung des Sondereinsatzes. Nach dem Prüfungsergebnis liegen die Ursachen der überhöhten Rechnungsbeträge in unrichtigen Aufmaßen, in der Nichtberechnung von Festpreisen für Komplexpositionen und in unzulässigem Ansatz von Zwischentransporten, überhöhten Transportlöhnen und Mehrberechnung von Material. Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat das Bezirksgericht den Angeklagten Ma. hinsichtlich der unzutreffenden Aufmaße eines fahrlässigen, fortgesetzt begangenen Wirtschaftsvergehens für schuldig befunden. Er habe fahrlässig Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind (Investitionsmittel), dem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen. Bei der Höhe der durch das Verhalten des Angeklagten dem Braunkohlenwerk entzogenen Investmittel die unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände auf 20 000 DM bis 25 000 DM geschätzt werden liege eine Gefährdung der Wirtschaftsplanung vor. Welche Wirkungen durch fehlerhafte Aufmaße hervorgerufen werden können, sei dem Angeklagten Ma. bekannt gewesen. Er habe durch seine Handlung unserer Volkswirtschaft einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt. Diese Tat sei als besonders gesell-schaftsgef ähr lieh zu betrachten. Die sparsamste Verwendung der Investmittel sei das Gebot aller Betriebe, weil sie die Grundlage für die Erweiterung und Verbesserung der Produktion seien. Der Umstand, daß durch das Verhalten der Angeklagten dem Braunkohlenwerk die Möglichkeit genommen worden sei, weitere Investarbeiten aus den zur Verfügung gestellten Mitteln in Angriff zu nehmen oder sie der Investbank für andere Betriebe zur Verfügung zu stellen, sei als strafschärfend anzusehen. Darüber hinaus habe der Angeklagte Investmittel vorsätzlich ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen, indem er Arbeiten, die nicht aus Investmitteln beglichen werden durften, in das Aufmaß für Investitionsarbeiten mit hineingenommen habe. Das sei geschehen, als Verladearbeiten über Investmittel abgerechnet worden seien. Der Angeklagte habe gewußt, daß dies nicht zulässig gewesen sei, und hätte daher der Aufforderung des Verurteilten J., diese Arbeiten in die Investitionsarbeiten hineinzunehmen, nicht entsprechen dürfen. Die Mittel seien zweckentfremdet verwendet worden, so daß der Angeklagte in diesem Falle wegen eines vorsätzlich begangenen Wirtschaftsvergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO zu verurteilen sei. Da die entzogene Summe von 1702 DM nicht erheblich sei, sei diese strafbare Handlung des Angeklagten nur ein minderschwerer Fall. Hinsichtlich des Angeklagten M. hat das Bezirksgericht ausgeführt: Als Inhaber der Firma Kl. sei der Angeklagte dafür verantwortlich, daß die vom Angeklagten Ma. gefertigten Aufmaße und die durch die Buchhaltung gefertigten Rechnungen richtig seien. Ihm sei bekannt gewesen, daß der Angeklagte Ma. lediglich praktische Erfahrungen, nicht aber die Qualifikation eines Ingenieurs und Bauleiters hatte, wie sie für die Anfertigung der Aufmaße notwendig gewesen wäre. Das strafbare Verhalten des Angeklagten Ma. hinsichtlich der unrichtigen Aufmaße, die dadurch hervorgerufene überhöhte Inanspruchnahme von Investmitteln, beruhe somit darauf, daß der Angeklagte M. pflichtwidrig als Betriebsleiter nicht die genügende Sorgfalt bei der Kontrolle angewendet habe. Außerdem habe er die Buchhaltung nicht in dem erforderlichen Maße angeleitet, da sonst die dort bei der weiteren Berechnung gemachten Fehler nicht hätten auftreten können. Daß er selbst Kenntnis von den unrichtigen Aufmaßen und der damit im Zusammenhang stehenden weiteren fehlerhaften Berechnung der Buchhaltung hatte, könne nicht nachgewiesen werden, so daß der Angeklagte wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht nach § 10 WStVO zur Verantwortung zu ziehen sei. Darüber hinaus sei der Angeklagte eines vorsätzlichen Wirtschaftsvergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO schuldig, weil auf seine Anweisung Investitionsmittel in Höhe von 2000 DM bis 3000 DM infolge fehlerhafter Komplexberechnung, für Zwischentransporte und Transportlöhne unberechtigt in Anspruch genommen worden seien. Gegen das Urteil haben die Angeklagten M. und Ma. Berufung eingelegt. Die Berufungen hatten teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Soweit das Bezirksgericht in objektiver Hinsicht Feststellungen über die fehlerhaften, durch Ma. gefertigten Aufmaße und die im wesentlichen auf dieser Grundlage erfolgte überhöhte Berechnung der geleisteten Arbeiten durch. M. getroffen hat, sind diese nicht zu beanstanden; sie entsprechen dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Mangelhaft sind die Feststellungen jedoch, soweit sie die subjektive Seite der strafbaren Handlungen der Angeklagten betreffen. Nach Ansicht des Bezirksgerichts besteht zwar der Verdacht, daß Ma. vorsätzlich falsche Aufmaße genommen habe, doch sei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß er die Aufmaße in der Erwartung geschätzt habe, sie seien schon richtig. Hinsichtlich des Angeklagten M. wird ausgeführt, er habe als Betriebsinhaber nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Kontrolle der Aufmaße und der Anleitung seiner Buchhaltung angewandt und er habe gewußt, daß Ma. nicht genügend qualifiziert gewesen sei, um die Aufmaße ordentlich vorzunehmen. Obwohl hiernach feststeht, daß der Angeklagte M. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt und unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Unrichtigkeit der Aufmaße und demzufolge auch der von ihm ausgestellten Rechnungen hätte erkennen können und müssen, kommt das Bezirksgericht zu der entgegengesetzten Feststellung, er habe von den fehlerhaften Aufmaßen und Rechnungen keine Kenntnis gehabt und diese Kenntnis auch nicht haben müssen. Deshalb hat das Bezirksgericht geglaubt, ihn nicht ebenso wie den Angeklagten Ma. wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO, sondern nur aus § 10 WStVO bestrafen zu können. Zu diesen, die subjektive Seite betreffenden Feststellungen ist das Bezirksgericht gekommen, weil es hierfür nur die Aussagen der Angeklagten, nicht aber die objektiven Umstände zugrunde gelegt hat, die geeignet sind, über die subjektive Seite Aufschluß zu geben. Der Angeklagte M. ist Bauingenieur, seit 1948 Mitinhaber und seit 1953 Alleininhaber der Fa. Kl., die insgesamt etwa 220 Arbeiter beschäftigt. Ma. arbeitet beim Angeklagten M. seit 1948 als Schachtmeister und leitet seit etwa fünf Jahren die von der Fa. Kl. mit einer Gruppe von etwa 30 Arbeitern im Braunkohlenwerk auszuführenden Tiefbauarbeiten. Ma. und die anderen Arbeiter standen im Leistungslohn. . Es kann dem Angeklagten M. nicht geglaubt werden, er habe nicht gewußt, daß die von Ma. gefertigten Aufmaße zu hoch sind. Er konnte es sich schon im Interesse der Rentabilität seines Unternehmens nicht leisten, einen Schachtmeister mit der Berechnung von Maßen zu betrauen, von dem er sich nicht davon überzeugt hatte, daß er die dazu erforderlichen Fähigkeiten besaß, zumal die Aufmaße die Grundlage für die Ausstellung der Rechnungen an die Auftraggeber waren. Deshalb hätte das Bezirksgericht davon ausgehen müssen, daß der Angeklagte M. sich zumindest insoweit Gewißheit verschafft hat, daß die gefertigten Aufmaße nicht zu seinem Nachteil falsch waren. Der Angeklagte rechnete als erfahrener Unternehmer auch damit, daß die im Leistungslohn bezahlten Arbeiter, so auch Ma., möglicherweise versuchen würden, eine größere als die tatsächlich erbrachte Leistung vorzutäuschen, um ihren Lohn zu erhöhen. Hiergegen einzuschreiten, hatte er kein Interesse; denn es wirkte sich nicht zu seinem Nachteil aus, weil er auch die vorgetäuschten Leistungen dem Auftraggeber berechnete. Es bestand und besteht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik kein Auftragsmangel, der ihn um im Konkurrenzkampf bestehen zu können zwingen würde, nicht zu teuer zu bauen. Andererseits konnte er in den Augen der Arbeiter als „sozialer Arbeitgeber“ erscheinen, weil er mehr Lohn auszahlte, als die Arbeiter bei gleicher Leistung, jedoch ordentlicher Abrechnung, etwa in einem VEB hätten verdienen können. Auf diese Weise behielt er trotz des Arbeitskräftemangels auf Kosten des Volkseigentums einen ständigen Stamm von Arbeitern und erzielte darüber hinaus für sich zusätzliche Gewinne. Unter diesen Umständen hätte das Bezirksgericht" nicht feststellen dürfen, Ma., der, von einer gering- 498;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 498 (NJ DDR 1959, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 498 (NJ DDR 1959, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der in ihrem jeweils erreichten Entwicklungsstand. Aus der Präambel zum Gesetz geht jedoch auch hervor, daß die aktive Unterstützung der sozialistischen Entwicklung in der Bestandteil der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien sowie in anderen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X