Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 497 (NJ DDR 1959, S. 497); Rechtsprechung Strafrecht § 20 StEG. Zur subjektiven Seite bei Staatsverleumdung. OG, Urt. vom 9. Juni 1959 - lb Zst 2/59. Am Morgen des 28. Mai 1958 nahm der Angeklagte im Betrieb am Gemeinschaftsempfang der Rundfunkansprache des Ministerpräsidenten Otto Grotewohl teil. Dabei hörte er, daß über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ III gesprochen wurde und von „Abschaffung“ die Rede war. Den genauen Zusammenhang konnte er wegen der im Raum herrschenden Unruhe nicht erkennen. Er war aber der Auffassung, daß über die Abschaffung der LPG Typ III gesprochen worden sei. Am Nachmittag des gleichen Tages begab sich der Angeklagte in die HO-Gaststätte in B. und nahm an einem Tisch Platz, an dem bereits die Zeugen M. und W. saßen. Zu diesen Zeugen äußerte er im Verlaufe der Unterhaltung über die von der Volkskammer beschlossenen Maßnahmen, er habe beim Gemednschaftsempfang im Betrieb gehört, daß die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ III abgeschafft werden sollten. Bei dieser Behauptung blieb er auch, nachdem ihm die Zeugen erklärt hatten, daß dies nicht stimmen könne. Er bekräftigte seine Behauptung noch mit der Erklärung, daß er es selbst gehört habe und' die Zeitungen am nächsten Tage darüber berichten würden. Das Kreisgericht hat den Angeklagten, der auf Grund dieser Äußerungen wegen Staatsverleumdung angeklagt worden war, freigesprochen. Es hat den Freispruch damit begründet, -daß zwar der objektive Tatbestand des § 20 Ziff. 1 StEG erfüllt sei, jedoch kein Vorsatz vorldege, denn der Angeklagte habe nicht bewußt die Maßnahme oder die Tätigkeit staatlicher Einrichtungen verleumdet oder entstellt. Auf den Protest des Staatsanwalts hat das Bezirksgericht am 13. August 1958 dieses Urteil im Schuld- und Straf-ausspruch aufgehoben und die Sache mit der Weisung, den Angeklagten wegen Staatsverleumdung zu verurteilen, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung hat das Kreisgericht den Angeklagten am 30. Oktober 1958 wegen Staatsverleumdung zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts vom 13. August 1958 und des Urteils des Kreisgerichts Oschersleben vom 30. Oktober 1958 beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat das subjektive Tatgeschehen ungenügend geprüft und ist dadurch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Handlung des Angeklagten gelangt. Es ist in den Urteilsgründen von der richtigen Forderung ausgegangen, daß jeder Bürger sich kritisch mit den gesellschaftlichen Erscheinungen auseinandersetzen müsse und nicht gedankenlos Gerüchte verbreiten dürfe. Der Angeklagte habe leichtfertig und pflichtwidrig unwahre Behauptungen -auf-gestellt und auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 20 StEG erfüllt. Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft, weil sie dazu führen würde, daß eine Staatsverleumdung auch fahrlässig begangen werden kann. Der Tatbestand -des § 20 StEG fordert auf der subjektiven Seite jedoch stets Vorsatz. Es hätte also geprüft werden müssen, ob der Angeklagte die Unwahrheit seiner Behauptung erkannt hat und diese trotzdem verbreiten wollte, denn ein bestimmtes Bewußtsein und ein entsprechender Wille sind gleichwertige notwendige Elemente des Vorsatzes. Die vom Angeklagten aufgestellte Behauptung, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ III würden abgeschafft, ist ihrem Inhalt nach objektiv geeignet, die Maßnahmen der Regierung zu verleumden. Das Kreisgericht hat dies -im freisprechenden Urteil auch zutreffend dargelegt. Bei der Prüfung der Schuldfrage ist zunächst festzustelle-n, daß der Angeklagte den Inhalt seiner Wahrnehmungen den Zeugen M. -und W. auch mitteilen wollte. Eines der not- wendigen Elemente des Vorsatzes, nämlich das Willenselement, liegt somit vor. Der Umstand, daß der Angeklagte auf eine angeblich noch in der Zeitung zu erwartende Veröffentlichung hingewiesen und auch keine abfälligen Bemerkungen gemacht hat, läßt erkennen, daß er offenbar aus mangelndem Verständnis für die Maßnahmen der Regierung am 28. Mai 1958 tatsächlich von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugt war. Er hat demzufolge auch nicht in dem Bewußtsein gehandelt, daß seine Äußerungen Maßnahmen staatlicher Einrichtungen verleumden oder entstellen. Die subjektive Seite des Tatbestands der Staatsverleumdung ist im vorliegenden Falle also nicht erfüllt. Der Angeklagte ist in der ersten Verhandlung vor dem Kreisgericht zu Recht freigesprochen worden, so daß das Bezirksgericht den Protest des Staatsanwalts als unbegründet hätte zurückweisen müssen. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO; §§ 29, 30 StEG. 1. Zur Prüfung der subjektiven Seite bei einem Wirtschaftsdelikt. 2. Die überhöhte Inanspruchnahme von Investmitteln innerhalb der Ausgaben für das vorgesehene Investobjekt ist kein Verstoß gegen die Wirtschaftsplanung, sondern gegen das Volkseigentum. 3. Die Ausführungshandlung des „Entziehens“ von Investmitteln als „Gegenstand, der wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt ist“, besteht in der Verausgabung von Investmitteln für Zwecke außerhalb des vorgesehenen Investvorhabens. OG, Urt. vom 19. Februar 1959 - 2 Ust II 55/58. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten M. wegen eines fortgesetzten vorsätzlich begangenen Wirtschaftsvergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff, 2, Abs. 2 WStVO sowie wegen eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 WStVO und den Angeklagten Ma. wegen eines fahrlässigen und fortgesetzt begangenen Wirtschaftsvergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO verurteilt. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte M. ist Inhaber des Tiefbauunternehmens Kl., das seit einigen Jahren mit dem VE Braunkohlenwerk Groß-K. in Geschäftsverbindung steht und mit der Ausführung von Tiefbauarbeiten beauftragt war. In den Jahren 1956 1958 wurden von dieser Firma im Rahmen des Investitionsplans des VE Werkes die Verlegung von Wohnhäusern und -der Straße, der werkseigenen Kanalisation, der Bau von Klärgruben, einer Sportplatzanlage sowie der Neubau einer Verladerampe durch eine Gruppe von etwa 30 Arbeitern unter Leitung des Angeklagten Ma., der als Schachtmeister beim Angeklagten M. tätig war, durchgeführt. Bei größeren Projekten wurden jeweils nach Fertigstellung eines bestimmten Teilabschnitts von der Buchhaltung -der Firma Kl. Zwischenrechnungen ausgeschrieben, die über die Investabteilung -des. Werkes aus Investmitteln beglichen wurden. Grundlage für die Teilrechnungen war das vom Angeklagten Ma. im Aufträge des Angeklagten M. jeweils vorgenommene Aufmaß der ausgeführten Arbeiten. Für die Projekte der Verlegung von Wohnhäusern und der werkseigenen Kanalisation wurden in der Zeit von Januar 1957 bis April 1958 zwölf Teilrechnungen über 80 725,42 DM ausgestellt un-d vom Werk, bzw. durch die Investitionsbank, beglichen. Für den Neubau der Verladeanlage wurde ein Betrag von 8395 DM, für den Bau der Klärgruben ein Betrag von rd. 9000 DM in Anspruch genommen. Weitere Teilrechnungen in Höhe von 90 359,60 DM betreffen -den Bau der Sportanlage. Darüber hinaus wurde von -der Firma Kl. noch eine Summe von 1702 DM für einen Sondereinsatz ihrer Beschäftigten bei Verladearbeiten im Werk B. in Rechnung gestellt. Nach Angaben des Angeklagten Ma. ist dieser Einsatz im Aufträge des in diesem Verfahren wegen eines fortgesetzten fahrlässig begangenen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Ziif. 2, Abs. 2 WStVO rechtskräftig verurteilten Angeklagten J., des stellvertretenden Leiters der Investabteilung des Werkes, durchgeführt worden. Dem Verurteilten J. oblag als Verantwortlichem des Braiunkohlenwerks, gemeinsam mit dem Angeklagten Ma. die fertiggestellten Teilobjekte aufzumessen und das festgestellte Aufmaß zu unterschreiben. J. überließ diese Arbeit dem Angeklagten Ma. jedoch allein und unterschrieb ohne weitere Nachprüfung das Aufmaßprotokoll wie auch nach Eingang der Rechnungen im An- 497;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 497 (NJ DDR 1959, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 497 (NJ DDR 1959, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche weger. geseilschaftsschädlicher Handlungen, Auch für die Unter-suchungsarboit Staatssicherheit gilt deshalb: Wie in allen Ermittlungsverfahren, gilt gegenüber Jugendlichen besonders, daß wir die Persönlichkeits-entwicklung aufmerksam aufklären.

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