Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 493 (NJ DDR 1959, S. 493); Aus der Praxis für die Praxis Uber die Vorbereitung und Durchführung der Berichterstattung vor dem Kreistag Delitzsch Bereits im Januar hatte der Direktor des Kreisgerichts in einer Ratssitzung dem Rat des Kreises die Jahresanalyse der Tätigkeit des Kreisgerichts mitgeteilt. Hier wurde auch festgelegt, daß im Juni/Juli die Justizorgane über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit den bevorstehenden Richterwahlen vor dem Kreistag berichten sollen. Wir waren uns darüber im klaren, daß das ein gemeinsam ausgearbeiteter Bericht all der ©rgane im Kreis sein mußte, die besonders für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit verantwortlich sind. Im April beschäftigte sich die Parteileitung der SED-Grundorganisation der Justizorgane mit den grundsätzlichen Fragen der Berichterstattung. Dabei gingen wir davon aus, daß der Kreis Delitzsch ein Beispiel in der sozialistischen Umgestaltung sein soll. Im Mai berief die Parteileitung eine weitere Zusammenkunft ein, zu der über die einzelnen Grundorganisationen Vertreter des Rates des Kreises und verschiedener Abteilungen des Volkspolizeikreisamtes sowie Vertreter der Justizverwaltungsstelle eingeladen wurden. Hier erläuterte der Kreisgerichtsdirektor den Vorbereitungsplan, der sich im wesentlichen auf das Beispiel der Ilmenauer Justizorgane stützte1. Die Richter, Staatsanwälte und der Sekretär wurden durch die Parteileitung beauftragt, gemeinsam mit den einzelnen Ständigen Kommissionen des Kreistags die Kreistagssitzung vorzubereiten. In einer Aussprache mit den Vorsitzenden der Ständigen Kommissionen erläuterte der Kreisgerichtsdirektor, wie; die Berichterstattung vor dem Kreistag geschehen soll. An den folgenden Sitzungen der einzelnen Ständigen Kommissionen nahmen stets Richter und Staatsanwälte teil. Gute Hilfe und Unterstützung gaben uns die führenden Genossen der Kreisleitung der SED. Während im Kreis Ilmenau die Berichterstattung im wesentlichen durch die Ständigen Kommissionen vorbereitet wurde, gingen wir davon aus, daß die Ständigen Kommissionen den Bericht in der Aussprache lediglich ergänzen sollten. Hervorzuheben ist insbesondere, daß zahlreiche Schöffen an der Arbeit der Ständigen Kommissionen teilgenommen haben. Die Schöffen bekamen dabei von den Ständigen Kommissionen konkrete Aufgaben für ihre Untersuchungsarbeit zugewiesen. Einige dieser Aufgaben sind im folgenden dargelegt; So haben die Schöffen z. B. an Hand zweier Fälle von Körperverletzung untersucht, welche materiellen Schäden dadurch entstanden sind. Sie haben bei ihren Untersuchungen in den Betrieben der Geschädigten und bei der Sozialversicherung festgestellt, daß der Sozialversicherung gar nicht alle Fälle von Körperverletzung bekannt sind und demzufolge kein Regreßanspruch gegen die Täter erhoben werden kann. Nachdem die Schöffen diese Feststellungen getroffen hatten, konnte der Staatsanwalt sofort Maßnahmen einleiten, die sichern, daß der Sozialversicherung alle Fälle von Körperverletzung mitgeteilt werden. Daneben haben die Schöffen Feststellungen auf den Gebieten des Handels und des Bauwesens getroffen und untersucht, inwieweit das Schulschwänzertum noch verbreitet ist, wie die Durchführung der Weisungen des Jugendgerichts vom Referat Jugendhilf e/Heimerziehung überwacht wird usw. Wir haben also angestrebt, die Schöffen weitgehend in die Tätigkeit der Ständigen Kommissionen und in die Vorbereitung der Berichterstattung einzubeziehen. Die Fülle der Feststellungen und Hinweise, die zur Veränderung und Verbesserung der Arbeitsweise geführt haben, bestätigte uns, daß unser Weg richtig ist. Insoweit hat sich bei uns gegenüber dem Ilmenauer Beispiel etwas Neues entwickelt. Die große Kraft der Schöffenkollektive, der Elan, mit dem die Schöffen an die Lösung der Aufgaben gingen, i vgl. Arway/Berg, Die Zusammenarbeit der Justizorgane mit den örtlichen Organen der Staatsmacht im Kreis Ilmenau, NJ 1959 S. 226. ist beispielgebend. Auf eine solche Kraft verzichten, heißt die Leitungstätigkeit des Gerichts ungenügend durchzuführen. Zukünftig werden alle Ständigen Kommissionen zur Vorbereitung der Plenarsitzungen mit einer solchen aus Schöffen bestehenden Gruppe Zusammenarbeiten, um zu guten Ergebnissen zu kommen. Die Schöffen werden aus dem Aktiv der Ständigen Kommissionen einfach nicht mehr wegzudenken sein. Dieses neue Betätigungsfeld ist auch für die Kollektive der Schöffen interessant und lehrreich. Sie finden in ihrer Tätigkeit Befriedigung, weil sie unmittelbar an der Entwicklung der staatlichen Leitungstätigkeit teilhaben und merken, daß durch ihre Mithilfe Veränderungen herbeigeführt werden. Das wird auch dazu führen, daß die einzelnen Schöffen sich zu selbstbewußten Persönlichkeiten entwickeln und noch stärker als bisher das Vertrauen ihrer Arbeitskollegen gewinnen. Der Kreistag hat den Gemeindevertretungen empfohlen, ebenfalls Ständige Kommissionen Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz zu bilden und mit Hilfe dieser Kommissionen streng auf die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in den Gemeinden zu achten. In den sich entwickelnden Hauptdörfern, die das politische, ökonomische und kulturelle Zentrum mehrerer zusammengeschlossener LPG sein werden, finden die Schöffenkollektive ein breites Betätigungsfeld. Zusammenfassend möchten wir sagen: Es ist wichtig, daß die Berichterstattungen durch die Parteiorganisationen vorbereitet werden. In ihnen müssen alle beteiligten Organe Gericht, Staatsanwaltschaft und Volkspolizei die Grundkonzeption ausarbeiten. Die Schöffenkollektive müssen dann mit wesentlichen Aufgaben betraut und in die Erledigung staatlicher Aufgaben einbezogen werden. Wenn wir so verfahren, dann verbessern wir unsere Leitungsmethoden und helfen mit, die Beschlüsse von Partei und Regierung zu verwirklichen. HEINZ GÖPNER, Direktor des Kreisgerichts Delitzsch, und HORST LIEBIG, Staatsanwalt des Kreises Delitzsch Wiedereinsetzung und einstweilige Kostenbefreiung in der Berufungsinstanz Wird einem innerhalb der Berufungsfrist gestellten Kostenbefreiungsgesuch erst nach Ablauf der Frist stattgegeben, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu bewilligen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kostenbefreiungsantrag so rechtzeitig gestellt wurde, daß mit einer Entscheidung vor Fristablauf gerechnet werden konnte. Das ist mit überzeugenden Gründen bereits in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 5. April 1956 2 Uz 23/55 (NJ-Rechtsprechungsbeilage 1957, Nr. 1, S. 4; OGZ Bd. 4, S. 56) dargelegt. Die gegenteilige im Lehrbuch des Zivilprozeßrechts (Berlin 1957, Bd. 1, S. 130) vertretene Meinung setzt sich mit den in der genannten Entscheidung erörterten Gründen insbesondere mit dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ■ nicht auseinanderi *. Ihr kann um so weniger gefolgt werden, als die für das Gericht notwendige Frist zur Aktenanforderung, Anhörung des Gegners (§ 118 a Abs. 1 Satz 2 ZPO), Ausfertigung und Zustellung der Entscheidung nicht annähernd genau bestimmt, sondern nur recht willkürlich bemessen werden könnte. Schwieriger ist die Frage nach der Wiederednsetzungs-möglichkeit im Falle der Versagung einstweiliger Kostenbefreiung zu beantworten. Kann eine Partei zunächst Kostenbefreiung beantragen, die Entscheidung über den Antrag abwarten und dann in einer mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Berufung erklären, sie wolle den Prozeß nunmehr auf eigene * Die Arbeiten am Lehrbuch wurden bereits am 1. Mal 1956 abgeschlossen, so daß die erst 1957 veröffentlichte Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. D. Red. 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 493 (NJ DDR 1959, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 493 (NJ DDR 1959, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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