Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 489 (NJ DDR 1959, S. 489); Gerichtsverfahren eta zweites Mal vor dem Bezirksgericht wiederholen soll. Auch die Schöffen haben sich schon seit langem gegen solche Formen ihrer Ausschaltung gewehrt und zu Recht darin eine Mißachtung ihrer Tätigkeit gesehen. In dieser Richtung kann also die Entwicklung des neuen Arbeitsstils beim Bezirksgericht nicht liegen. Von verschiedenen Seiten wurde nun die Forderung erhoben, die Schöffen in die zweitinstanzliche Rechtsprechung einzubeziehen, um damit den Einfluß der Werktätigen auf die Rechtsprechung zu verstärken und zugleich die Verbindung zu den örtlichen Organen zu verbessern. Abgesehen davon, daß die bisherige Mitwirkung der Schöffen an sich noch kein besseres Zusammenwirken mit den Volksvertretungen mit sich brachte, würde damit auch ein fremdes Element in den Charakter des zweitinstanzlichen Verfahrens hineingetragen, das ja gerade deshalb als reines Überprüfungsverfahren mit regelmäßiger Zurückverweisung an die erste Instanz ausgestaltet ist, um die Rolle des Kreisgerichts als des unter Mitwirkung von1 Schöffen entscheidenden Volksgerichts zu heben. Das entspricht auch dem Grundsatz des demokratischen Zentralismus. Gerade die Mitwirkung von Schöffen ist aufs engste mit der Tatsachenfeststellung verbunden. Die Beseitigung des Ausnahmecharakters der eigenen Beweisaufnahme durch die Verlagerung der Tatsachenfeststellung ta die zweite Instanz würde also die Stellung des Kreisgerichts als des Volksgerichts nicht fördern, wäre also kein Fortschritt. Die Bedeutung der engen Zusammenarbeit des Bezirksgerichts mit der Justizverwaltungsstelle wurde bereits hervorgehöben. Sie findet gegenwärtig ihren Ausdruck in gemeinsamen Dienstbesprechungen, in der gegenseitigen Teilnahme an den Dienstbesprechungen der einzelnen Organe, in der Teilnahme der Richter des Bezirksgerichts an Stützpunktbesprechungen der Justizverwaltungsstelle, ta der Teilnahme und in dem selbständigen Auftreten in den Direktorentagungen, in der Teilnahme an Brigadeeinsätzen sowie in der durch die Justizverwaltungsstelle organisierten Einbeziehung der Richter des Bezirksgerichts in die politische Massenarbeit der einzelnen Kreise, wobei das Bezirksgericht seine Entscheidungen erster und zweiter Instanz selbst vertritt und unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Erziehung und der politischen Massenarbeit erläutert. Bei allem Wirksamwerden des Bezirksgerichts in den Kreisen ist jedoch zu beachten, daß der Kreisgerichtsdirektor den örtlichen Organen seines Kreises gegenüber verantwortlich ist für alles, was auf dem Gebiet der Justiz in seinem Bereich geschieht. Es kann daher keine Maßnahme des Bezirksgerichts, kein Auftreten eines Richters des Bezirksgerichts in einer Justizaussprache oder in einem Betrieb zur Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung geben, über die der Direktor des Kreisgerichts nicht zumindest informiert ist. Diese Information die im übrigen auch für die Instrukteure der Justizverwaltungsstelle, die Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts gilt erstreckt sich auch darauf, daß der Kreisgerichtsdirektor über alle Verfahren erster Instanz beim Bezirksgericht Kenntnis haben muß, die seinen Kreis betreffen, wenn nicht überhaupt im Kreis selbst verhandelt wird. Das gleiche gilt auch für die Verhandlungen über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen des Kreisgeiichts eingelegt wurden. Die Verhandlung dieser Sachen im Kreis kann jedoch nur eine seltene Ausnahme sein, z. B. unter dem Gesichtspunkt der erzieherischen Wirkung bei grob unparteilichen Entscheidungen erster Instanz. Die eingangs aufgestellte Hauptforderung nach weit engerer Verbindung zu den Kreisen wird für das Bezirksgericht leichter zu erfüllen sein, wenn es seine Geschäftsverteilung nach territorialen Gesichtspunkten vornimmt, wobei ein Senat jeweils für die Anleitung mehrerer Kreisgerichte, und zwar auf allen Gebieten der Rechtsprechung, verantwortlich ist. Auch die erstinstanzlichen Verfahren, die aus den betreffenden Kreisen stammen, werden von den entsprechenden Richtern verhandelt. Die Aufteilung der Kreise unter die Senate entspricht den Instrukteurbereichen der Justizverwaltungsstelle, so daß jeweils ein Instrukteur mit einem Senat zusammenarbeitet. Hierdurch wird sowohl die Beziehung zu den Kreisen und die Kenntnis der dortigen Gegebenheiten als auch die Zusammenarbeit mit der Justizverwaltungsstelle vertieft. Wir halten diese Form für empfehlenswert, weil es an der Zeit ist, von dem allgemein gehaltenen Appell nach engerer Verbindung zu konkreten Forderungen überzugehen. Dabei darf nicht vergessen werden, daß die territoriale Aufteilung auch nur eine Form, ein Mittel ist, das nicht weiterhilft, wenn es nicht gelingt, die Arbeit inhaltlich umzustellen. Eine Wende ist erst dann erreicht, wenn das Bewußtsein der Notwendigkeit, mit den Mitteln der Justiz an der Lösung der allgemeinen staatlichen Aufgaben mitzuwirken, auch beim letzten Justizfunktionär Eingang gefunden hat. Gegen die territoriale Aufteilung wird gegenwärtig eingewendet, daß die Richter des Bezirksgerichts unter der Voraussetzung, auf allen Rechtsgebieten tätig zu sein, nicht die Spezialkenntnisse auf einem Rechtsgebiet erwerben könnten, die für eine Anleitung durch die Rechtsprechung erforderlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß der sozialistische Richter sich nicht so sehr durch Spezialkenntnisse auf einem Rechtsgebiet auszeichnet als durch eine allseitige Verbindung zu den Werktätigen, zu den örtlichen Organen und durch die Kenntnis der politisch-ökonomischen Aufgaben in seinem Arbeitsbereich. Die Mängel bezirksgerichtlicher Entscheidungen lagen bisher weit weniger in falscher Rechtsanwendung als vor allem in der Abstraktion von den gesellschaftlichen Verhältnissen, in dem nur juristischen Herangehen. Die Untersuchung der in zwei Senaten beim Bezirksgericht Dresden innerhalb eines Monats verhandelten Zivilsachen hat ein weiteres Mal den Mythos von der Notwendigkeit des Zivilrechtsspezialisten zerschlagen. Auch dort, wo sich die territoriale Geschäftsverteilung aus triftigen Gründen nicht ta allen Bereichen verwirklichen läßt, sollte sie hinsichtlich der politischen Massenarbeit auf alle Fälle erfolgen. Im Bezirk Schwerin wurde versucht, das Zusammenwirken von Bezirksgericht und Justizverwaltungsstelle durch die Vereinigung der Parteiorganisationen beider Justizorgane sicherzustellen. Ob hierin eine empfehlenswerte Lösung für alle Bezirke liegt, muß der weiteren Erfahrung überlassen bleiben. Eine bessere Festlegung der gemeinsamen Aufgaben, vor allem jedoch eine breitere Entfaltung der Kritik, kann jedenfalls dadurch erreicht werden. Unumgänglich ist jedoch die Durchführung gemeinsamer Parteileitungssitzungen, und zwar nicht nur sporadisch, sondern als ständige Einrichtung zur Festlegung der grundsätzlichen Aufgaben, die für beide Organe die gleichen sind. Dementsprechend muß auf staatlicher Ebene ebenfalls eine regelmäßige Zusammenkunft der leitenden Mitarbeiter der beiden Organe stattflnden. Zu derartigen Besprechungen, in denen die grundlegenden Aufgaben diskutiert werden, z. B. die Ausarbeitung eines Arbeitsplans, müßten außer den Instrukteuren der Justizverwaltungsstelle auch die Vorsitzenden der Senate hinzu-gezogen werden. Erst nachdem die Grundlagen der Arbeit beider Organe festgelegt worden sind, kann eine Spezifizierung der Aufgaben erfolgen. Bis in die jüngste Zeit arbeiteten die Schöffen des Bezirksgerichts vielfach losgelöst von den im gleichen Betrieb tätigen Schöffen des Kreisgerichts und bildeten kein gemeinsames Kollektiv. Auch die Schöffen des Bezirksgerichts müssen in ihrem Betrieb über ihre Tätigkeit berichten. Sie müssen insbesondere aber auch gerade die Verfahren, die den Kreis betreffen, in dem sie arbeiten und wohnen, den Schöffen des Kreisgerichts vermitteln. Die Verbindung der Arbeit des Bezirksgerichts mit der Arbeit der Kreisgerichte auf der Schöffenseite ist unerläßlich. Die vorstehenden Ausführungen sollen der Auftakt zu einer Diskussion sein. Angespornt durch die Erfolge der Werktätigen in allen Zweigen unserer Wirtschaft, die auch in der materiellen Besserstellung unserer Richter ihren Niederschlag fanden, werden wir alle Kräfte einsetzen, um die entscheidende Wende in der Justizarbeit so kurzfristig wie möglich zu vollziehen. 489;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 489 (NJ DDR 1959, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 489 (NJ DDR 1959, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration über die Abwehroffiziere der territorial zuständigen Kreisdienststee durchzusetzen. Im Interesse der Verfügbarkeit über die sowie zur Sicherung der Inanspruchnahme sozialer Vergünstigungen nach der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und zur Vermeidung später nicht nur schwer korrigierbarer die Konspiration gefährdender Eintragungen in das Originaldokument ist dieses in der Regel mit Beginn der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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