Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 488 (NJ DDR 1959, S. 488); Das Bezirksgericht bedarf des engen Kontaktes mit den örtlichen Organen des Bezirks, vor allen Dingen aber mit der Justizverwaltung deshalb, weil es durch seine Sachen erster und zweiter Instanz allein nur einen unzureichenden Einblick in die Lage des Klassenkampfes im Bezirk, in die Kriminalitätsentwicklung und ihre Ursachen gewinnen kann. Mit Ausnahme der verhältnismäßig sehr geringen Zahl von Fällen, in denen die absolute Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 GVG gegeben ist, werden solche Verfahren, insbesondere auch Wirtschaftsdelikte und Verletzungen des Volkseigentums, trotz der gesetzlich gegebenen Möglichkeit nur verhältnismäßig selten vor dem Bezirksgericht angeklagt. Wir haben den Eindruck, daß es eine Abneigung der Staatsanwaltschaft gibt, besonders bedeutsame Verfahren mit einer sehr großen Anzahl von Angeklagten und Zeugen vor dem Bezirksgericht anzuklagen, obwohl das Kreisgericht seiner Struktur nach gar nicht geeignet ist, diese Sachen zu bewältigen, die seine gesamte Tätigkeit oft für eine Woche oder länger lahmlegen und bei denen schließlich in der zweiten Instanz doch noch ungenügende Sachaufklärung festgestellt wird. Warum diese schädliche Praxis? Möchte man gern „seinen Fall“ auch in der zweiten Instanz im Bezirk behalten und wählt deshalb in der ersten Instanz das Kreisgericht? Nach unseren Feststellungen wirkt sich diese Anklagepolitik ungünstig für die Anleitung der Kreisgerichte aus. Dabei genügt es in der Regel, wenn dort, wo es sich um die Aufdeckung einer neuen Angriffsmethode handelt, der erste Prozeß beim Bezirksgericht abläuft, um zu erreichen, daß bei Aufdeckung weiterer strafbarer Handlungen dieser Art die einheitliche Anleitung gewahrt wird und Disproportionen vermieden werden. Die sog. Fleischerprozesse im Bezirk Karl-Marx-Stadt, Prozesse gegen Spekulanten und Schädiger des Volkseigentums in der Landwirtschaft sowie im Bauwesen in verschiedenen Bezirken können hierfür als Beispiel dienen. Damit das Bezirksgericht seiner Aufgabe entsprechen kann, muß gefordert werden, daß es wirklich alle Verfahren von bezirklicher Bedeutung in erster Instanz aber auch nur diese selbst verhandelt. Das sind jedoch mehr als gegenwärtig. Um eine stärkere Anteilnahme der Bevölkerung zu erreichen und um bei Wahrung der Bedeutung für den Bezirk die örtlichen Belange zu berücksichtigen, empfiehlt es sich wenn die sonstigen Möglichkeiten es zulassen , die Verhandlung in die Kreise zu verlegen. Damit wird gleichzeitig die Anleitung der Kreisgerichte verbessert. Das hier Gesagte gilt auch für die Zivilsachen. Eine Analyse der im 1. Halbjahr 1959 beim Bezirksgericht Dresden anhängigen Zivilsachen hat gezeigt, daß die bisherige Zuständigkeitsregelung, die es, sofern gesellschaftliches Eigentum beteiligt ist, entscheidend auf die Wertgrenze abstellt, für die Zukunft nicht beibehalten werden sollte. Auf der einen Seite wird verhindert, daß unkomplizierte Verfahren, die allenfalls im Rahmen des Kreises von Bedeutung sind, auch dort verhandelt werden; auf der anderen Seite kommen Sachen, die für die Anleitung aller Kreisgerichte oder die Arbeit der örtlichen Organe im Bezirk wichtig sind, aus den gleichen formalen Gründen nicht zum Bezirksgericht. Es empfiehlt sich, eine elastische Regelung ähnlich wie im Strafprozeß zu treffen, die es erlaubt, alle Zivilsachen von einer über den Rahmen des Kreises hinausgehenden Bedeutung auch in erster Instanz beim Bezirksgericht zu verhandeln. Es wurde gesagt, daß die geringe Zahl der erstinstanzlichen Verfahren dem Bezirksgericht keinen genügenden Überblick über die Lage im Kreis gibt. Das gilt auch für die Rechtsmittelverfahren. Der Anteil der Straf- und Zivilsachen, die bei uns in das Rechtsmittel gehen, betrug 1958 bei Strafsachen 10,2 Prozent und bei Zivil- und Familiensachen 4,7 Prozent. Eine allgemeine Schwäche in der Tätigkeit der Straforgane, die bisher auch weitgehend der vollen Wirksamkeit des Gerichts als eines politischen Führungsinstruments entgegenstand, besteht darin, daß die überwiegende Mehrzahl aller Sachen spontan und zufällig zum Gericht kommen. Diese Schwäche wirkt beim Bezirksgericht durch die geringe Zahl der Sachen, mit denen es befaßt ist, noch vervielfacht. Um so wichtiger ist es, daß die Erfahrungen der Justizverwaltungstelle mit allen Kreisgerichten des Bezirks dem Bezirksgericht durch die verschiedenen Methoden der Anleitung und Zusammenarbeit übermittelt werden. Auch für das Bezirksgericht gelten die Forderungen, die wir in unserer Rechtsprechung im ganzen erheben: 1. In der Entscheidung muß jeder Rechtsformalismus überwunden werden und die sozialistische Gesetzlichkeit dahin ihren Ausdruck finden, daß die Gesetze der Arbeiter-und-Bauern-Macht in Übereinstimmung mit den Gesetzen unserer gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung angewandt werden. 2. In wissenschaftlicher Vorausschau muß erkannt werden, bei welchen Schwerpunkten des Bezirks sich solche Widersprüche entwickeln, die die Ursache zu Verletzungen des Gesetzes, insbesondere auch des Strafrechts, werden können. Die bewußte Auswertung und Anwendung von Erfahrungen, die bereits früher bei der Lösung ähnlicher Aufgaben gesammelt wurden, gibt die Möglichkeit zu einer solchen Vorausschau. 3. Das Bezirksgericht muß, ausgehend von der grundlegenden Kenntnis der Vorgänge im Bezirk, prinzipielle Entscheidungen treffen. Geeignete Verfahren müssen zur Überwindung sich entwickelnder Erscheinungen der Kriminalität in richtiger Auswahl des Angeklagten, des Verhandlungsorts und -Zeitpunkts durchgeführt und ausgewertet werden. Die hier dargestellten umfassenden Aufgaben machen auch eine höhere Stufe der Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsorganen unerläßlich, und zwar sowohl untereinander als auch gegenüber den örtlichen Organen der Staatsmacht. Bestimmte Aufgaben (Einschätzung der Kriminalitätsentwicklung, gelenkte Verbrechensbekämpfung, Durchsetzung des Grundsatzes der gesellschaftlichen Erziehung usw.) lassen sich überhaupt nur gemeinsam verwirklichen. Gerade die unter Punkt 3 geforderten prinzipiellen Entscheidungen verlangen eine solche Zusammenarbeit zur Überwindung spontaner Arbeitsweise. Die Überwindung des bisher vorherrschenden spontanen Elements in der Tätigkeit der Gerichte ist ein wesentliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob die Justiz sozialistisch arbeitet. Die spontane Reaktion des Staatsapparates ist typisch für die kapitalistische Gesellschaft, deren Grundgesetz sich ebenfalls spontan durchsetzt. Typisch für den Sozialismus dagegen ist die bewußte Planung und Lenkung der gesellschaftlichen Prozesse. Auch das Bezirksgericht muß, soweit es in erster Instanz tätig wird, die Aufgabe der Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung im vollen Umfang des Bereiches der Verantwortlichkeit des Gerichts organisieren. In der zweiten Instanz dürfen jedoch das Bemühen und der Wunsch des Bezirksgerichts, hier ebenfalls die Grundsätze der gesellschaftlichen Erziehung anzuwenden, nicht dazu führen, daß die zweite Instanz zur zweiten Tatsacheninstanz wird. Die Strafprozeßordnung hat als Prinzip unseres Rechtsmittelverfahrens das Überprüfungssystem entwickelt. Die bisherige Meinung der Kommission zur Ausarbeitung einer neuen Zivilprozeßordnung geht dahin, auch im Zivilprozeß das zweitinstanzliche Verfahren als Überprüfungsverfahren auszugestalten. Auch der Entwurf eines Gesetzes für das Verfahren in Familiensachen schlägt diesen Weg ein. Wir halten dieses System für richtig, und es ist festzustellen, daß, je stärker sich die Mitarbeit der Werktätigen im gesamten Verfahren erster Instanz und im Verfahren vor dem Kreisgericht entwickelt, um so weniger eine neue Sachverhandlung und vor allem eine Selbstentscheidung in der zweiten Instanz tragbar, zulässig und notwendig ist. Die Arbeiter eines Betriebes, die an einem richtig durchgeführten Verfahren vor dem Kreisgericht teilnehmen, die Vertreter der gesellschaftlichen Organisationen, der BGL, der Parteileitung des Betriebes sie alle würden es nicht verstehen, daß ihr einmaliges Auftreten vor Gericht nicht genügt und daß sich die ganze Breite der Mitwirkung der Gesellschaft im 488;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 488 (NJ DDR 1959, S. 488) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 488 (NJ DDR 1959, S. 488)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem.

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