Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 483 (NJ DDR 1959, S. 483); sondern vor allem um das Problem: Was soll vor der Öffentlichkeit bekanntgemacht und was soll damit erreicht werden? Wenn die öffentliche Bekanntmachung ihre Funktion als Zusatzstrafe erfüllen soll, darf sie sich nicht darauf beschränken, der Öffentlichkeit lediglich die Tatsache der Begehung der Straftat und der Bestrafung mitzu-.teilen. Diese Art der öffentlichen Bekanntmachung die noch sehr häufig anzutreffen ist, vor allem bei Bekanntgaben in der Presse oder durch Aushang an Gemeindetafeln u. dgl. vermag keine oder nur eine sehr geringe Wirkung auszuüben, weil sie sich im wesentlichen auf die Bekanntgabe bloßer Tatsachen beschränkt, ohne die ideologischen und anderen Ursachen offen darzulegen, einer Kritik zu unterziehen und dadurch zu ihrer Überwindung beizutragen. Das ist doch aber das Hauptziel der öffentlichen Bekanntmachung. Sie muß die Schädlichkeit und Gefährlichkeit bestimmter Denk- und Lebensgewohnheiten überzeugend herausarbeiten. Das ist kein besonderes Problem der öffentlichen Bekanntmachung, sondern jedes Strafverfahren und jedes Strafurteil haben diese Aufgabe. Bei Entscheidungen, die für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind, muß jedoch besonderer Wert auf die exakte, verständliche und überzeugende Herausarbeitung dieser Faktoren gelegt werden. Die Tatsache, daß eine Entscheidung öffentlich bekanntgemacht werden soll, kann also auch für die Abfassung der Urteilsgründe von Bedeutung sein. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Urteil im Wortlaut ganz oder auszugsweise veröffentlicht werden soll. Aber auch Entscheidungen, bei denen eine mündliche Bekanntgabe und Auswertung angeordnet werden, müssen dies berücksichtigen, damit sie eine gute und exakte Grundlage für die Durchführung der Bekanntmachung darstellen können. Es darf sich also bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht einfach um ein formales Bekanntgeben etwa in der Art einer amtlichen Bekanntmachung oder öffentlichen Zustellung handeln. Daher sollte von einer solchen inhaltsleeren Form wie der bloßen Bekanntgabe des Urteilstenors die in der Praxis immer noch anzutreffen ist nicht mehr Gebrauch gemacht werden. In der Rechtsprechungspraxis zur Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung ist seit dem Inkrafttreten des StEG eine deutliche Entwicklung festzustellen. Am Anfang stand die Veröffentlichung in der Presse und an Haus- und Gemeindetafeln im Vordergrund4. Die individuelleren und deshalb wirkungsvolleren Formen der Bekanntmachung, wie z. B. die Bekanntgabe in Betriebs-, MTS- oder Dorfzeitungen, Belegschafts- und Einwohnerversammlungen, traten demgegenüber noch sehr zurück. Seitdem sind die Gerichte in stärkerem Maße dazu übergegangen, wirksamere Methoden der öffentlichen Bekanntmachung anzuwenden. Es wird immer mehr von der mündlichen Bekanntmachung Gebrauch gemacht. Die wichtigsten Formen dazu sind Bekanntgaben in Betriebsversammlungen, Einwohnerversammlungen, LPG-Vollversammlungen, Gemeindevertretersitzungen u. dgl Diese Formen weisen gegenüber dem einfachen Bekanntmachen in der Presse und dem Aushängen im Betrieb oder Wohngebiet wesentliche Vorteile auf. Sie gestatten vor allem eine ausführliche und umfassende Darlegung der Ursachen und Zusammenhänge der Straftat, was bei anderen Arten der Veröffentlichung längst nicht in diesem Maße möglich ist. Außerdem wird auf diese Weise unmittelbar eine Diskussion und eine Auseinandersetzung über die vorhandenen Mängel organisiert. Das ist für die gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten, aber auch zur Überwindung antisozialistischer Denk- und Lebensgewohnheiten bei anderen Angehörigen des Betriebes, anderen Einwohnern des Wohnbezirks oder der Gemeinde von großem Wert. Diese Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung ist vor allem dann unbedingt notwendig, wenn das Gericht feststellt, daß aus einem Betrieb oder einer Gemeinde eine größere Zahl Strafsachen anhängig geworden ist. Wenn z. B. aus einem volkseigenen Groß- i Die Bekanntgabe an der Haustafel bzw. in der Hausgemeinschaft stellt in kleinen Häusern mit wenig Bewohnern überhaupt keine Form der öffentlichen Bekanntmachung dar, denn hier geht die Mitteilung über den engen Rahmen der Hausgemeinschaft nicht hinaus. betrieb im Verlaufe eines Jahres 15 Werktätige wegen Diebstahls von Volkseigentum verurteilt werden, so ist es wenig wirksam, wenn sich das Gericht darauf beschränkt, alle diese Verurteilungen in der gleichen oder doch zumindest sehr wenig wechselnden Form in der Betriebszeitung veröffentlichen zu lassen. Die stereotype Form der Bekanntmachung setzt ihre Wirkung auf ein Mindestmaß herab, ja, sie birgt sogar die Gefahr in sich, daß bei zurückgebliebenen Angehörigen der Belegschaft Solidaritätsvorstellungen gegenüber den Verurteilten wachgerufen werden, die das Vertrauensverhältnis zu unseren Justizorganen zersetzen und damit die erzieherische Wirkung ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. In solchen Fällen wäre es am wirksamsten, bei einem der Verfahren die öffentliche Bekanntgabe in einer Versammlung der Belegschaft des ganzen Betriebes oder einer Abteilung anzuordnen und dort alle diese Verfahren zusammenhängend zu behandeln. Das trägt dazu bei, daß die Werktätigen nicht nur das einzelne Verfahren und den einzelnen Verurteilten sehen, sondern daß sie das ganze Problem im Zusammenhang erkennen und dadurch befähigt werden, an der Verhinderung darartiger Erscheinungen der Kriminalität mitzuarbeiten. Eine solche Bekanntmachung schafft auch eine gute Grundlage für die Durchführung der gesellschaftlichen Erziehung in den einzelnen Brigaden, Gewerkschaftsgruppen usw. In einer Reihe von Fällen sind die Gerichte dazu übergegangen, die angeordnete mündliche Bekanntmachung nicht selbst durchzuführen, sondern die staatlichen Organe, die Leitungen sozialistischer Betriebe, Schöffenkollektive, Betriebsgewerkschaftsleitungen oder Leitungen anderer Massenorganisationen damit zu beauftragen. Diese sind durch § 3 StPO verpflichtet, dem Verlangen des Gerichts zu entsprechen. Das ist eine Form der Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und Einrichtungen und der Einbeziehung der Werktätigen und ihrer Organisationen in die Erfüllung staatlicher Aufgaben. Die größte Bedeutung kommt hierbei den Schöffen zu. Als ehrenamtliche Mitarbeiter der Gerichte haben sie besondere Möglichkeiten, aber auch die besondere Verpflichtung, das Gericht bei der Durchführung der angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen zu unterstützen. Bei dieser Art der öffentlichen Bekanntmachung muß jedoch gewährleistet sein, daß diejenigen, die die Bekanntmachung und Auswertung durchführen, das Strafverfahren und die Straftat in ihren Zusammenhängen kennen, damit eine wirklich gründliche Auswertung gesichert ist. Es sollten daher nach Möglichkeit solche Personen damit beauftragt werden, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben. Auf jeden Fall sollte dafür Sorge getragen werden, daß das Urteil für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wirdi 5. Entsprechend den Schwierigkeiten des Falles und dem Entwicklungsstand des jeweiligen Schöffenkollektivs muß das Gericht Anleitung und Unterstützung in bezug auf die Methodik geben. Aus der wachsenden Bedeutung der mündlichen Bekanntmachung folgt nicht, daß die schriftliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in der Presse oder durch Aushang an Anschlagtafeln in Zukunft ganz verschwinden oder völlig bedeutungslos würde. In vielen Fällen wird diese Form auch künftig die zweckmäßigste sein. Sie darf dann jedoch nicht ein lediglich formales Mitteilen sein, sondern muß ihrem Inhalt nach geeignet sein, eine hohe politisch-ideologische Wirkung auszuüben. Auch darf die Ausübung einer Erziehungswirkung gegenüber dem Verurteilten in solchen Fällen nicht dem Selbstlauf überlassen bleiben, sondern es wird stets notwendig sein, in jedem Falle eine ideologische Auseinandersetzung im Kollektiv des Verurteilten zu organisieren. Die Art der Straftat, ihre Ursachen sowie Art und Höhe der Hauptstrafe sind natürlich auch von Einfluß auf die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung. Sie sind vor allem dafür maßgebend, welchem Personenkreis die Verurteilung bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung an die Bevölkerung eines ganzen Kreises durch Veröffentlichung in der Tagespresse wird 5 vgl. dazu Münch, Die Auswertung der Strafverfahren im Kreis Riesa, NJ 1959 S. 158. 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 483 (NJ DDR 1959, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 483 (NJ DDR 1959, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel sowie der wesentlichen Aufgaben und Maßnahmen der Leitungstätigkeit und ihrer weiteren Vervollkommnung. werden durch alle Leiter, mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter erarbeitet.

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