Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 482 (NJ DDR 1959, S. 482); Sache die öffentliche Bekanntmachung anzuordnen. Wie bei jeder anderen Strafe, so muß auch hier jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Von großer Bedeutung für die Zweckmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung sind die politisch-ideologischen Folgen des Verbrechens. Wenn eine Straftat erhebliche negative politische Auswirkungen gehabt hat, so kann die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung dieser Folgen sein; das ist z. B. möglich bei staatsverleumderischen oder hetzerischen Äußerungen und Widerstandsdelikten sowie bei anderen Straftaten, die die Bevölkerung beunruhigt oder das Vertrauen zu staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen erschüttert haben. Auch bestimmte Tatumstände, wie z. B. der Tatort, können für eine öffentliche Bekanntmachung sprechen. So haben unsere Gerichte häufig bei Diebstählen in Selbstbedienungsläden die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Das ist notwendig, um diese neue und fortschrittliche Einrichtung von vornherein vor Mißbrauch durch egoistische Menschen mit Nachdruck zu schützen. Die Art der Verbrechensursachen, ihre Intensität und der Grad ihrer Verbreitung sind sehr wesentlich für die Untersuchung der Notwendigkeit und die Begründung der öffentlichen Bekanntmachung. Es ist also notwendig zu wissen, wie der ideologische Zustand des Täters und seiner Umgebung ist. Es ist sehr erheblich für die Entscheidung über die öffentliche Bekanntmachung, ob der Täter über ein verhältnismäßig entwickeltes sozialistisches Bewußtsein verfügt und nur aus einzelnen Rudimenten bürgerlicher Ideologie heraus straffällig geworden ist oder ob bei ihm die bürgerliche Ideologie noch überwiegt. Im ersten Fall wird die öffentliche Bekanntmachung des Urteils nur in seltenen Fällen berechtigt sein, während sie im zweiten Fall mit der damit verbundenen nachhaltigen Kritik öfters angewendet werden kann und muß. Besonders wichtig ist die Berücksichtigung des ideologischen Zustandes und der Klassensituation in der Umgebung des Verurteilten. Wird diese außer acht gelassen, kann es sehr leicht geschehen, daß die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung das Gegenteil von dem erreicht, was damit bezweckt ist. Es kann dann sogar Vorkommen, daß sie die politische Entwicklung hemmt und rückständige Elemente auf den Plan ruft. Typisch dafür ist folgendes Beispiel: Aus einem Dorf des Bezirks Potsdam wurden vom Kreisgericht zwei junge Männer wegen Diebstahls von sozialistischem Eigentum zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Es wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Gemeindetafel angeordnet. Die beiden Angeklagten waren in der Gemeinde aktiv in der FDJ tätig und Träger des „Abzeichens für gutes Wissen“. Ihre Straftaten hatten sie aus jugendlichem Leichtsinn begangen. In ihrer Gemeinde bestand eine LPG, die noch sehr schwach war, während die Großbauern noch starken Einfluß hatten. Die rückschrittlichen Kräfte des Ortes nutzten die öffentliche Bekanntmachung aus, um die beiden Verurteilten wegen ihrer gesellschaftlichen Aktivität zu diskriminieren und gesellschaftlich aktive Einwohner und die demokratischen Organisationen herabzusetzen. Die öffentliche Bekanntmachung von Verurteilungen birgt immer dann die Gefahr äußerst schädlicher Nebenfolgen in sich, wenn sie nicht mit Bestrebungen des den Verurteilten umgebenden Kollektivs verbunden ist, ihn wieder in das Kollektiv einzubeziehen und sich mit ihm zu diesem Zwecke auseinanderzusetzen. Dazu ist es notwendig, ihm auch ein gewisses Vertrauen entgegenzubringen. Wird der Verurteilte nach der Bestrafung sich selbst überlassen, so kann die öffentliche Bekanntmachung bei ihm den Eindruck hervorrufen, als werde gegen ihn ein „Kesseltreiben“ organisiert und als wolle niemand etwas mit ihm zu tun haben. Es kann in diesen Fällen geschehen, daß der Verurteilte den Betrieb oder sogar die Republik verläßt. Natürlich muß bei der öffentlichen Bekanntmachung das Verhältnis zwischen Art und Höhe der Hauptstrafe und der Zusatzstrafe gewahrt werden. Die öffentliche Bekanntmachung darf nicht die Hauptstrafe in den Hintergrund drängen und faktisch selbst zur Haupt- strafe werden. Hier entsteht die Frage, ob neben dem öffentlichen Tadel oder einer leichten Geldstrafe eine öffentliche Bekanntmachung überhaupt am Platze ist. Eine Anordnung der Bekanntmachung ist bei diesen Strafen nicht ausgeschlossen. Es kann durchaus Fälle geben, in denen auch neben solchen geringen Strafen, die eine niedrige Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat oder eine gewisse Höhe des Bewußtseins des Täters voraussetzen, eine öffentliche Bekanntmachung gerechtfertigt, ja sogar notwendig ist. Das gilt z. B. für geringfügige Diebstähle in Selbstbedienungsläden. Bei solchen Delikten ist die öffentliche Bekanntmachung angebracht, um andere Menschen davon abzuhalten, die besonders günstigen objektiven Bedingungen in solchen Geschäften zur persönlichen Bereicherung auszunutzen. Jedoch müssen insbesondere beim öffentlichen Tadel an die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung im Einzelfall strenge Maßstäbe angelegt werden, um zu verhindern, daß die in Form des öffentlichen Tadels ausgedrückte staatliche Mißbilligung der Straftat durch die öffentliche Bekanntmachung in den Hintergrund gedrängt wird, was einer unnötigen und schädlichen „Anprangerung“ des Verurteilten gleichkäme und sich auf dessen Erziehung sehr nachteilig auswirken könnte. Die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Festsetzung der Hauptstrafe außergewöhnliche Umstände maßgebend waren, die zu einer ausnahmsweise milden oder hohen Strafe geführt haben. Die öffentliche Bekanntmachung muß hier noch das Ziel verfolgen, die für das Strafmaß bestimmenden außergewöhnlichen Umstände zu erläutern und dadurch das Bewußtsein vom sozialistischen Charakter und der Gerechtigkeit der Strafpolitik unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates in die Bevölkerung hineinzutragen. Sie muß deshalb auch diese außergewöhnlichen Umstände überzeugend darlegen. Die Anforderungen, die an die Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung gestellt werden, verlangen, daß diese nicht spontan und unvorbereitet in der Hauptverhandlung beantragt und festgesetzt wird, sondern daß schon im Ermittlungsverfahren und später in der Hauptverhandlung geprüft wird, ob in dem jeweiligen Verfahren eine öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung zweckmäßig ist oder nicht. Das bedeutet keine zusätzliche und selbständige Arbeit, sondern es gehört zum sozialistischen Arbeitsstil im Strafverfahren, nicht nur die Tat und die Person des Täters gründlich zu untersuchen, sondern auch die Möglichkeiten zu erforschen, wie die Strafe am wirksamsten zum Hebel der Erziehung des Verurteilten und auch des ihn umgebenden Kollektivs gemacht oder wie die repressive Wirkung der Strafe verstärkt werden kann. Einer der Wege zur Erhöhung der Wirksamkeit der Strafe ist die öffentliche Bekanntmachung. Durch enge Zusammenarbeit mit den Werktätigen und ihren Organisationen wird sowohl die ideologische Einstellung des Täters als auch die seiner Umgebung aufgedeckt, was sowohl für die Erkenntnis der Verbrechensursachen als auch für eine exakte Einschätzung des besten Weges zur Auswertung des Strafverfahrens von grundlegender Bedeutung ist. Hierdurch wird erreicht, daß die öffentliche Bekanntmachung nur in Fällen angeordnet wird, in denen sie in der Lage ist, zur Erhöhung des sozialistischen Bewußtseins und zur Mobilisierung der Werktätigen gegen die Kriminalität und ihre Ursachen beizutragen, und daß sie unterbleibt, wenn sie auf Grund der gegebenen Umstände diese Wirkung nicht erzielen kann, ja, sogar geeignet ist, schädliche Wirkungen nach sich zu ziehen. III Ob durch die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung ein maximaler ideologischer Erfolg erzielt wird oder nicht, hängt nicht nur davon ab, daß sie in den geeigneten Fällen und unter richtigen Voraussetzungen erfolgt, sondern auch davon, daß sie in der richtigen Art und Weise vorganommen wird. Es handelt sich dabei nicht in erster Linie um eine Formfrage, 3 vgl. dazu im einzelnen den Artikel von Krutzsch in NJ 1959 S. 153 ff. 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 482 (NJ DDR 1959, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 482 (NJ DDR 1959, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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