Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 481 (NJ DDR 1959, S. 481); Das bedeutet, daß nicht jede Auswertung und jede Mitteilung der Straftat und der Strafe in einem bestimmten Kollektiv eine öffentliche Bekanntmachung darstellen. Die Mitteilung an die Leitung eines Betriebes oder an den Vorstand einer LPG ist keine öffentliche Bekanntmachung; ebensowenig kann von einer öffentlichen Bekanntmachung die Rede sein, wenn die Bestrafung lediglich in dem Kollektiv bekanntgegeben und ausgewertet wird, in welchem der Verurteilte ständig arbeitet und lebt. Das ist seine Brigade, seine Gewerkschaftsgruppe, seine Hausgemeinschaft, vor allem in kleineren Häusern, u. dgl Bekanntgaben in diesem Kreis stellen keine öffentliche Bekanntmachung nach § 7 StEG und keine besondere Erschwerung der Strafe dar, sondern sind notwendig, um die nach der Mehrzahl aller Verurteilungen erforderliche gesellschaftliche Erziehung organisieren zu können. Diese gesellschaftliche Wirkung gehört zur Erziehungsfunktion der Strafe. Sie braucht daher weder besonders angeordnet zu werden, noch ist sie durch Rechtsmittel anfechtbar. Sie muß wie Krutzsch mit Recht hervorhebt „der Straftat mit der gleichen Notwendigkeit folgen wie bisher die gerichtliche Strafe“*. Die öffentliche Bekanntmachung ist demgegenüber eine Maßnahme, deren Anwendung unter besonderen Voraussetzungen erfolgt und die über die Hauptstrafe und die damit verbundene gesellschaftliche Erziehung hinausgeht. Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen Praxis der Gerichte bei der Anordnung von öffentlichen Bekanntmachungen. Im Jahre 1958 wurde bei 6,6 Prozent aller Verurteilungen die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Schon dieser relativ geringe Anteil der öffentlichen Bekanntmachung läßt darauf schließen, daß die Gerichte in ihr eine Maßnahme von besonderem Gewicht erblicken und sie daher auch nur in besonderen, dafür geeigneten Fällen anordnen. Indem sie die Straftat und die Verurteilung bekanntgibt und die dem Verbrechen zugrunde liegenden Lebens- und Denkgewohnheiten vor der Bevölkerung offen darlegt, weckt sie die Überzeugung von der Notwendigkeit, solche schädlichen Erscheinungsformen der bürgerlichen Ideologie sowohl beim Verurteilten als auch bei anderen Menschen zu überwinden. Sie trägt also dazu bei, die ideologischen Voraussetzungen für die gesellschaftliche Erziehung zu schaffen, und ist daher ein wichtiger Hebel für ihre Einleitung und Durchführung; sie ist ein Instrument der staatlichen Führung der Werktätigen gegen alle Erscheinungen des Verbrechertums. Sie treibt bei richtiger Anwendung die gesellschaftliche Erziehung voran und mobilisiert die Werktätigen zum Kampf gegen Erscheinungen der Kriminalität und der Unmoral und für eine sozialistische Lebensweise. Eine große erzieherische Wirkung vermag die öffentliche Bekanntmachung nur dann auszuüben, wenn sie die Ursachen der jeweiligen Straftat, vor allem die ideologischen, aufdeckt. Die öffentliche Bekanntmachung muß also so erfolgen, daß die antisozialistischen Denk-und Lebensgewohnheiten, die den Verurteilten zu einer Straftat veranlaßt haben, ans Tageslicht gebracht und in aller Öffentlichkeit einer Kritik unterzogen werden. Weiter ist es eine Aufgabe der öffentlichen Bekanntmachung, den Werktätigen den antisozialistischen Charakter bestimmter Lebens- und Denkgewohnheiten bewußt zu machen, die unter ihnen noch verbreitet und die auch als solche bekannt sind, deren unmoralischer Charakter aber von vielen Werktätigen noch nicht erkannt worden ist. So ist in vielen sozialistischen Betrieben noch eine leichtfertige oder achtlose Einstellung gegenüber dem gesellschaftlichen Eigentum verbreitet, ohne daß deren Verwerflichkeit vielen Werktätigen bewußt geworden wäre. Das gleiche gilt für den übermäßigen Alkoholgenuß, der die Quelle für viele Verbrechen ist, u. ä. Die erzieherische Funktion der öffentlichen Bekanntmachung wird auch dadurch verwirklicht, daß die Folgen, insbesondere die politisch-ideologischen, und die Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat überzeugend 2 Krutzsch, Der neue Arbeitsstil im Strafverfahren und die Aufgaben der gesellschaftlichen Erziehung, NJ 1959 S. 153 ff. dargestellt werden und damit das Bewußtsein von der Gerechtigkeit und Notwendigkeit der Bestrafung geschaffen wird. Auf diese Weise wird das Vertrauen der Bevölkerung zu den Staatsorganen erhöht, was eine wesentliche Voraussetzung für die. aktive Teilnahme der Werktätigen an der Tätigkeit der Justizorgane und der Verbrechensbekämpfung ist. Die Tatsache, daß es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung der Bestrafung um eine Maßnahme mit Strafcharakter handelt, schließt also nicht aus, daß sie einen großen Einfluß auf die Einleitung und Durchführung der gesellschaftlichen Erziehung ausübt. Die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung ist keine Strafe, die den Zweck verfolgt, den Verurteilten gleichsam an den Pranger zu stellen, ihn vom Kollektiv zu isolieren und einen kleinbürgerlichen Boykott gegen ihn auszulösen. Sie darf auch keine niedrigen Haß- und Racheinstinkte und andere reaktionäre Vorstellungen wachrufen. Unversöhnlichkeit gegenüber den Verbrechen hat nichts mit dem Boykott von Straffälligen zu tun. II Aus dem Zweck und dem Charakter der öffentlichen Bekanntmachung als Zusatzstrafe ergeben sich wichtige Schlußfolgerungen für die Voraussetzung ihrer Anordnung. Sie darf auf keinen Fall immer dann erfolgen, wenn eine Auswertung des Verfahrens schlechthin erforderlich ist. Sie kann nicht die einzige oder auch nur die hauptsächliche Form der Auswertung von Strafverfahren sein, ohne daß ihr Charakter verwischt und ihre Wirksamkeit abgeschwächt wird. Ein wesentliches Kriterium dafür, ob die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung im konkreten Fall gerechtfertigt ist, sind die Art der Straftat und die Struktur der Kriminalität im jeweiligen Bereich. Wenn auch sicher nicht allgemein behauptet werden kann, daß die öffentliche Bekanntmachung für einige Arten von Delikten geeignet, für andere jedoch ungeeignet sei, so ist doch in der Praxis eine Konzentration der öffentlichen Bekanntmachungen auf bestimmte Schwerpunkte festzustellen. Bei einigen Verbrechensarten lag ihr Anteil an der Gesamtzahl der Verurteilungen we- sentlich zum Teil um ein mehrfaches über dem Republikdurchschnitt von 6,6 Prozent, so bei Verbrechen gegen § 2 Abs. 1 HSchG 20,4 % Diebstahl von gesellschaftlichem Eigentum 17,8.% Verbrechen gegen die Pflichtablieferung 17,2 % Sachbeschädigung 12,3 % illegaler Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln 11,9 % Verbrechen gegen § 49 StVO 10,4 % fahrlässiger Transportgefährdung 10,0 % Verbrechen gegen die VO zum Schutze der Arbeitskraft 9,2 % fahrlässiger Tötung 7,4 % Die Art der Straftat und die Schwerpunkte der Kriminalität haben Einfluß auf die Entscheidung, ob die öffentliche Bekanntmachung angeordnet werden soll oder nicht. Wenn sich z. B. bei neu entstehenden Zentren unseres sozialistischen Aufbaus Widersprüche herausbilden, die sich in der Begehung einer größeren Zahl von Straftaten äußern, dann ist die öffentliche Bekanntmachung von Bestrafungen ein ausgezeichnetes Mittel, um die Werktätigen in dem jeweiligen Bereich schnell auf diese negativen und dem sozialistischen Aufbau schädlichen Erscheinungen hinzuweisen und sie zum Kampf gegen diese aufzurufen. Das trifft auch zu für den Kampf gegen Häufungen einzelner Arten von Delikten (z. B. Diebstählen) in bestimmten Betrieben oder Ortschaften oder ganzen Gebieten. So ist es z. B. eine Tatsache, daß in den Berliner Randgebieten im Frühjahr und Sommer das Verschieben von Eiern und bestimmten Gemüsearten nach Westberlin einen großen Umfang annimmt. Neben der beschleunigten Durchführung von Strafverfahren und richtig festgesetzten Hauptstrafen kommt der Anordnung der 1 öffentlichen Bekanntmachung eine große Bedeutung bei der Beseitigung solcher Häufungen von Straftaten zu. Aber diese Feststellung darf nicht zum Schematismus führen. Es wäre falsch, bei Delikten, die Schwerpunkte der Kriminalität darstellen oder die besonders gefährlich und verwerflich sind, allein auf Grund dieser Tat- 481;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 481 (NJ DDR 1959, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 481 (NJ DDR 1959, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit eine Rolle spielen.

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