Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 480 (NJ DDR 1959, S. 480); Einrichtung der Ständigen Produktionsberatungen innehaben. Auf Grund der Arbeitserfahrungen ist es jetzt möglich, den sich bildenden Arbeitsrechtskommissionen bei den Bezirks- und Kreisvorständen und in den Betrieben genaue Anleitung zu geben. Die wichtigste Aufgabe besteht jetzt darin, diese Arbeitsrechtskommissionen auf der Kreis- und Betriebsebene arbeitsfähig zu machen. Darüber faßte das Sekretariat einen entsprechenden Beschluß. In einer Dienstbesprechung mit den Kreisstaatsanwälten wurden unsere bisherigen Erfahrungen vermittelt und die Kreisstaatsanwälte angewiesen, sich aktiv mit für die Bildung der Arbeitsrechtskommissionen einzusetzen. Auf der Tagung der Arbeitsrichter der nördlichen Bezirke in Neubrandenburg wurden die Arbeitserfahrungen und -ergebnisse ebenfalls dargelegt und die Richter und Sekretäre zur Mitarbeit aufgefor- dert. In Hagenow und Güstrow wurden inzwischen Arbeitsrechtskommissionen gebildet, in Schwerin sind die Vorbesprechungen dafür bereits durchgeführt. Die zukünftige Arbeit stellen wir uns so vor: Die Arbeitsrechtskommission beim Bezirksvorstand des FDGB legt im Arbeitsplan die Hauptaufgaben fest; die Arbeitsrechtskommissionen in den Kreisen und Betrieben konkretisieren den Arbeitsplan für ihren Bereich, und alle Mitglieder der Arbeitsrechtskommissionen arbeiten an der Verwirklichung mit. Mitglieder der Konfliktkommissionen, Schöffen, Gewerkschafts-, Wirtschafts- und Staatsfunktionäre überprüfen gemeinsam ein bestimmtes Problem unserer gesellschaftlichen Entwicklung. Welche gewaltige Kraft steht hinter diesen Arbeitsrechtskommissionen zur Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe des Arbeitsrechts! Die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung gemäß § 7 StEG Von Dr. HANS WEBER, wiss. Mitarbeiter im Prorektorat für Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ I Durch § 7 StEG wurde in unser Strafrecht erstmals die generelle Möglichkeit eingeführt, bei Verurteilungen die öffentliche Bekanntmachung anzuordnen. Diese Maßnahme ist eine typisch sozialistische Strafe. Ihre Wirksamkeit setzt eine enge Verbindung zwischen den Justizorganen und der werktätigen Bevölkerung voraus. Neben ihrer repressiven Wirkung auf zurückgebliebene Bürger soll sie auf die Werktätigen einwirken und diese veranlassen, die Kriminalität und ihre Ursachen aktiv zu bekämpfen, indem sie den Verurteilten und andere zurückgebliebene Menschen zu einer sozialistischen Denk- und Lebensweise erzieht. Die Schaffung dieser neuen Strafart durch den Arbeiter-und-Bauern-Staat entspricht unseren sozialistischen Verhältnissen und beruht auf einem hohen Vertrauen in das Bewußtsein und in die Kraft des sozialistischen Kollektivs. Die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung hat sich in der Praxis unserer Gerichte im wesentlichen durchgesetzt und bewährt. Nach dem Vorschlag der Gesetzgebungskommission soll sie daher als Zusatzstrafe auch in das neue Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Während jedoch bei den durch das StEG eingeführten neuen Strafarten (bedingte Verurteilung und öffentlicher Tadel) verhältnismäßig schnell Klarheit über ihr Wesen, ihre Ziele und die Kriterien ihrer Anwendung geschaffen wurde, besteht über das Wesen der öffentlichen Bekanntmachung auch heute noch keine völlig einheitliche, theoretisch begründete Auffassungi. Als Zusatzstrafe unterscheidet sich die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung von den allgemeinen Maßnahmen der Auswertung von Strafverfahren und der gesellschaftlichen Erziehung. Sie soll durch Bekanntgabe der Straftat die Verantwortlichkeit des Verurteilten erhöhen und sowohl die repressive als auch die erzieherische Wirkung der Hauptstrafe verstärken. Die Verstärkung der Wirkung der Hauptstrafe durch die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch erreicht, daß sie die verbrecherische Handlung sowie ihre Gefährlichkeit und die staatliche Reaktion in Form der Strafe vor einer größeren Öffentlichkeit darlegt. Daß diese öffentliche Kritik an seinem Verhalten auch gegenüber dem Verurteilten sehr wirksam ist, lehrt die Erfahrung. Es ist eine Tatsache, daß sehr viele Menschen, die sich vor Gericht zu verantworten haben, nichts so sehr fürchten, als daß ihr Verhalten vor der Öffentlichkeit bloßgelegt wird. l Während Knecht (NJ 1958 S. 599) und Kuschel (NJ 1959 S. 295) der Auffassung sind, sie sei eine Zusatzstrafe, erklärt das Bezirksgericht Halle (NJ 1959 S. 105), daß „die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils nur als eine Maßnahme der gesellschaftlichen Erziehung betrachtet werden“ kann. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung unterstreicht das Gericht mit Nachdruck die Mißbilligung, welche das Verbrechen durch den Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Indem die Straftat und die gerichtliche Verurteilung einer größeren Öffentlichkeit bekanntgemacht werden, wird zugleich auch die gesellschaftliche Mißbilligung des Verhaltens des Verurteilten erhöht. Viele Menschen werden veranlaßt, sich gegen solche Verhaltensweisen zu wenden. Das trägt dazu bei, eine Atmosphäre der Unversöhnlichkeit gegen alle verbrecherischen Erscheinungen zu erzeugen, die eine wesentliche Voraussetzung für einen wirksamen Kampf gegen die Kriminalität und ihre Ursachen ist. Die Bekanntgabe des Verbrechens und der Bestrafung vor einer größeren Öffentlichkeit ist das bestimmende Charakteristikum der öffentlichen Bekanntmachung. Dieses Moment begründet ihren Strafcharakter und unterscheidet sie gleichzeitig von den gewöhnlichen Maßnahmen zur Einleitung und Durchführung der gesellschaftlichen Erziehung. Wenn das Verbrechen und die Strafe offiziell einer größeren Öffentlichkeit bekanntgemacht werden, so bedeutet das eine Erschwerung des ausgesprochenen Strafzwanges, die darin besteht, daß der Verurteilte faktisch vor der Öffentlichkeit zur Verantwortung gezogen und einer Kritik unterzogen wird. Dies stellt eine Erhöhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dar, wie sie durch jede andere Strafe auch bewirkt wird. Der Unterschied der öffentlichen Bekanntmachung zu anderen Zusatzstrafen besteht daher nur in der Form, nicht aber prinzipiell. Der wesentliche Unterschied der öffentlichen Bekanntmachung zur einfachen Einleitung und Durchführung der gesellschaftlichen Erziehung besteht somit darin, daß sie eine Bekanntgabe der Straftat und der Verurteilung vor einem größeren Kreis von Menschen darstellt, der über den Rahmen des Kollektivs, in welchem der Verurteilte tagtäglich arbeitet und lebt und mit dessen Angehörigen er ständig Umgang hat, hinausgeht. Das ist also in größeren Betrieben die Bekanntmachung im ganzen Betrieb oder in einer Werkabteilung, die Bekanntmachung in einem ganzen Wohnbezirk oder einer ganzen Gemeinde oder gar im Kreismaßstab. Zur Einleitung und Durchführung der gesellschaftlichen Erziehung ist das keinesfalls notwendig. Hierzu reicht es aus, daß die Bestrafung nur den Angehörigen der Brigade des Verurteilten oder sogar nur einzelnen ihrer Mitglieder (Brigadier, Parteigruppenorganisator, Gewerkschaftsvertrauensmann) mitgeteilt wird, damit aus Anlaß der Bestrafung eine ideologische Arbeit mit dem Verurteilten und u. U. auch anderen Kollegen ermöglicht wird. Auch aus diesem Grunde kann die öffentliche Bekanntmachung nicht schlechthin mit einer Maßnahme der gesellschaftlichen Erziehung gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr eine spezielle Maßnahme mit ausgesprochenem Strafcharakter. 480;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 480 (NJ DDR 1959, S. 480) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 480 (NJ DDR 1959, S. 480)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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