Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 479 (NJ DDR 1959, S. 479); Das Sekretariat des Bezirksvorstandes hat daher in einem Beschluß die Betriebsgewerkschaftsleitungen verpflichtet, die Konfliktkommissionen ihres Betriebes so zu unterstützen, daß sie arbeitsfähig werden, mehr in den Vordergrund treten und ihren neuen erzieherischen Aufgaben bei Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral gerecht werden können. Das Sekretariat hat sich auch an die Bezirksleitung der SED gewandt, um zu erreichen, daß die Parteiorganisationen in den Betrieben den BGL Unterstützung geben. Die Arbeitsrechtskommission konnte auf Grund ihrer Feststellungen auch einige Vorschläge zur gesetzlichen Neuregelung der Arbeit der Konfliktkommissionen machen. So haben wir vorgeschlagen, rechtlich/ zu regeln, daß die Konfliktkommission monatlich mindestens einmal zusammenkommt und sich über innerbetriebliche Fragen, arbeitsrechtliche Probleme usw. unterhält, unabhängig davon, ob ein Konflikt vorliegt oder nicht. Zugleich wurde empfohlen, gesetzlich zu regeln, daß die Konfliktkommission der Belegschaft über ihre Arbeit rechenschaftspflichtig ist. Entsprechende Bestimmungen können in die Betriebskollektivverträge aufgenommen werden. Die Rechenschaftslegung kann mit der Rechenschaftslegung über den BKV verbunden werden. Es wurde empfohlen, die Neubenennung bzw. die zukünftige Wahl der Mitglieder in zeitlicher Verbindung mit dem Neuabschluß des BKV vorzunehmen. Die Verwirklichung dieser Forderungen ist erforderlich, wenn die Konfliktkommissionen sich zu Organen der gesellschaftlichen Erziehung entwickeln sollen. Die derzeitige Arbeitsweise wird dieser Entwicklung nicht gerecht. Die Auswirkungen der Mitarbeit in der Arbeitsrechtskommission auf die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit 1. Grundlage der Arbeit des FDGB und der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sind die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse. Daraus ergibt sich eine wesentliche Übereinstimmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Folglich muß eine koordinierte, planmäßige Zusammenarbeit erfolgen, ohne die die Aufgaben nur ungenügend erfüllt werden können, weil die Kräfte zersplittert sind. 2. Die Mitarbeit der Staatsanwälte in der Arbeitsrechtskommission ist eine Frage der Verwirklichung der Forderung nach einem neuen, sozialistischen Arbeitsstil in der Staatsanwaltschaft. Die Arbeitsweise der Kommission macht es dem Juristen besonders deutlich, daß das Arbeitsrecht nicht nur als ein Mittel zur Lösung eines Konflikts, eines Einzelstreitfalles, zu betrachten ist, sondern daß es als eines der wichtigsten Mittel zur Durchsetzung der Politik von Partei und Regierung, zur Lösung von gesellschaftlichen Konflikten und Widersprüchen dient. Die Zusammensetzung der Kommission gewährleistet die Überwindung der teilweise noch vorhandenen isolierten juristischen Betrachtung von Einzelproblemen durch die Staatsanwälte. Die Mitglieder der Konfliktkommission, die Schöffen usw. entscheiden ein Problem von ihrer Warte aus und mit ihren speziellen Kenntnissen. Die Vielfalt der Meinungen führt zu einer allseitigen Beleuchtung des Problems und ist die Grundlage für eine politisch richtige arbeitsrechtliche Ent-scheddimg. 3. Die (Mitarbeit der Juristen in der Arbeitsrechtskommission festigt und hebt einerseits die Autorität der Gewerkschaften auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in der örtlichen Ebene, zum andere aber wird dadurch die staatsanwaltschaftliche Kraft gestärkt. So konnten wir uns durch den Einsatz der gesamten Arbeitsrechtskommission im Kreis Ludwigslust einen umfassenden Überblick über die Arbeit der Konfliktkommissionen eines ganzen Kreises verschaffen. Dies zu erreichen, wäre dem Kreisstaatsanwalt nie möglich gewesen, denn er ist bei seiner umfangreichen sonstigen Arbeit allenfalls in der Lage, die Konfliktkommissionen seines Kreises nacheinander einmal im Quartal aufzusuchen. Bis zum Ende des Quartals kann sich die Situation aber schon bei den zu Beginn des Quartals überprüften Konfliktkommissionen geändert haben, so daß eigentlich immer nur ein Teilüberblick besteht. Auch die von der Arbeitsrechtskommission zu Beginn des II. Quartals 1959 vorgenommene Überprüfung der Anwendung der Betriebsprämienordnungen war viel umfangreicher und vielseitiger als die im II. Halbjahr 1958 durchgeführte Überprüfung allein durch die Staatsanwaltschaft, weil die großen Erfahrungen der Gewerkschaftsfunktionäre, von denen die Staatsanwälte auf diesem Gebiet viel lernen können, im Ergebnis ihren Niederschlag gefunden haben. Diese Arbeitsweise führt zur teilweisen Lösung des viel diskutierten Zeitproblems in der staatsanwalt-schaftlichen Arbeit bei gleichzeitiger Verbesserung der Qualität der Arbeit. 4. Indem die Staatsanwälte die Feststellungen der Arbeitsrechtskommission und der Gewerkschaftsorgane verwenden, können sie die eigene Arbeit konkreter und besser planen. Der Staatsanwalt des Kreises Ludwigslust kann z. B. nun auf Grund der Überprüfungsergebnisse in seinem Arbeitsplan genau festlegen, welche Konfliktkommissionen besonders intensiv angeleitet werden müssen und welche Konfliktkommissionen so gut arbeiten, daß dort ein Beispiel für die gesellschaftliche Erziehung geschaffen werden kann. Der Staatsanwalt des Bezirks kann in Verallgemeinerung der Ergebnisse bestimmte Aufgaben für alle Kreisstaatsanwälte in seinen Arbeitsplan aufnehmen. Er kann die Arbeit der Kreisstaatsanwälte besser kontrollieren und sie konkreter anleiten. 5. Die Auswertung der Ergebnisse der staatsanwalt-schaftlichen Tätigkeit, insbesondere in der Abteilung IV, zur Erreichung bestimmter gesellschaftlicher Wirkungen ist ein in der Praxis noch nicht gelöstes Problem. Eine wirkliche Auswertung liegt m. E. erst dann vor, wenn sich die Ergebnisse unserer Arbeit in Beschlüssen der gesellschaftlichen oder staatlichen Organe über Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und Gesetzesverletzungen widerspiegeln. Dazu können alle Ergebnisse der staatsanwalt-schaftlichen Tätigkeit, auch die, die nicht im Rahmen der Arbeit der Arbeitsrechtskommdssion erzielt wurden, mit verwendet werden. Damit schlägt die Kontrolle des Staatsanwalts in bezug auf die Beseitigung von Gesetzesverletzungen in die höhere Qualität der gesellschaftlichen Kontrolle um. Aus der Einzelkontrolle wird die Massenkontrolle. Das Sekretariat des FDGB-Bezirksvorstands hat in Auswertung der Ergebnisse des Einsatzes in Ludwigslust folgenden Beschluß gefaßt: „Die Kreisvorstände des FDGB werden beauftragt, gemeinsam mit den zuständigen Kreisarbeitsrdchtern und Kreisstaatsanwälten in einem Betrieb ihres Kreises ein Beispiel in der Behandlung von Verstößen gegen die sozialistische Arbeitsmoral und -disziplin vor der Konfüktkommission zu schaffen. Diese Verhandlung muß öffentlich unter Teilnahme der Kollegen der Brigade bzw. des Meisterbereichs geführt werden. Die Arbeitsrechtskommission dös Bezirksvorstands des FDGB wird beauftragt, die Kreise dabei aktiv zu unterstützen. Der Kreisvorstand des FDGB Perleberg soll dieses Beispiel in einem Industriebetrieb, der Kreisvorstand des FDGB Schwerin in einem volkseigenen Gut und der Kreisvorstand des FDGB Güstrow in einer MTS schaffen. Des weiteren sollen die nächsten Verhandlungen über die bei diesen Kreisarbeitsgerichten anhängig gemachten Klagen in den Betrieben öffentlich durchgeführt werden. Dabei müssen die zuständigen Kreisvorstände der Industriegewerkschaften/Gewerkschaften sowie die Kreisstaatsanwälte ebenfalls unbedingt Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung und durch ihre Teilnahme an der Verhandlung in den Betrieben geben. Die Mitglieder der Arbeitsrechtskommission werden an solchen Verhandlungen teilnehmen.“ 6. Durch die Mitarbeit in der Arbeitsrechtskommission festigen die Staatsanwälte ihren Kontakt zu den Werktätigen in den Betrieben. Bei der Überwindung der Mängel in der Arbeit der Ständigen Produktionsberatungen kommen sie in enge Verbindung mit den „Brigaden der sozialistischen Arbeit“, da diese unbedingt die führende Rolle bei der 479;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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