Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 457 (NJ DDR 1959, S. 457); V Im Zusammenhang hiermit bedarf der Erbvertrag einer besonderen Erwähnung. Ich kann der Ansicht Bergners, daß er heute keine Bedeutung mehr habe, durchaus nicht zustimmen. Es ist ganz klar, daß derjenige, der die oft sehr schwere und aufopferungsvolle Aufgabe übernimmt, einem alten Menschen ein Heim und einen sorgenlosen Lebensabend zu verschaffen, eine Gegenleistung zu beanspruchen hat. Diese besteht dann in der bindenden Verpflichtung zur Erbeinsetzung. Dieser sog. Verpfründungsvertrag, der in § 2295 BGB nur sehr kurz erwähnt ist, kann durchaus nicht durch einen Altenteilsvertrag völlig ersetzt werden, wie Berg-ner meint. Der letztere paßt nur für bäuerliche Verhältnisse, bei denen es angebracht ist, daß der Bauer seinen Hof s'chon bei Lebzeiten seinem Sohn überträgt. In anderen Fällen ist aber diese Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten durchaus nicht erwünscht und nötig. Das BGB hat diesen bedeutungsvollen Vertrag nur sehr stiefmütterlich behandelt, indem es ihm von seinen 22 erbvertraglichen Bestimmungen nur einige wenige Worte widmet. Um ihn zu formulieren, muß man schon den § 2293 (Vorbehalt des Rücktritts) und die allgemeinen Bestimmungen über Verträge und gegenseitige Verträge heranziehen. Der Erblasser muß sich den Rüdetritt für den Fall Vorbehalten, daß der andere Teil seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Nach diesen Gesichtspunkten gestaltet, ist der Erbvertrag m. E. unentbehrlich. Da das gemeinschaftliche Testament nur für Eheleute zulässig ist, kann der Erbvertrag auch für Geschwister und sich sonst nahestehende Menschen als Ersatz verwendet werden. Schließlich möchte ich zur Erleichterung von Erbauseinandersetzungen Vorschlägen, daß einseitige Erbteilsabtretungen und Verzichte -in notariell beglaubigter Form zugelassen werden. WOLFGANG SCHARENBERG, Rechtsanwalt und Notar in Bad Kleinen i. M. II II Der Forderung von Jansen (NJ 1959 S. 349), im neuen Erbrecht das handschriftliche Testament nicht wieder aufzunehmen, sollte nicht entsprochen werden. Die Behauptung, das privatschriftliche Testament habe sich nicht bewährt, da es dem Erblasser vielfach nicht gelinge, seinen letzten Willen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, bleibt unbewiesen. Wenigen unklaren Testamenten steht eine Fülle handschriftlicher Erklärungen gegenüber, die durchaus klar und verständlich sind oder deren Inhalt zumindest durch eine Auslegung eindeutig festzustellen ist. Es sei nur auf die vielen Fälle der Einsetzung einer bestimmten Person als Erbe, der gemeinschaftlichen Verfügung von Ehegatten und der Enterbung einer bestimmten Person hingewiesen. Dem weiteren Gesichtspunkt, daß beim handschriftlichen Testament mangels Anleitung durch das Staatliche Notariat die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht gewährleistet sei, steht entgegen, daß diese Frage nicht durch die Form des Testaments, sondern ausschließlich durch die gesetzliche Festlegung der Grenzen seiner Wirksamkeit beantwortet werden kann. Wie es viele Rechtsgeschäfte gibt, die hinsichtlich ihrer Form nicht zu beanstanden sind, denen die Rechtsordnung aber wegen ihres Inhalts die Wirksamkeit versagen muß, kommt es auch bei dem handschriftlichen Testament auf eine klare Festlegung der Unwirksamkeitsgründe an. Werden die Formerfordernisse und die Unwirksamkeitsgründe bei der Frage nach der Gültigkeit eines Testaments genau beachtet, dann ist auch die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit gewährleistet. Statt an die Abschaffung des handschriftlichen Testaments wäre neben der Festlegung von Formvorschriften und Unwirksamkeitsgründen auch daran zu denken, das handschriftliche Testament in bestimmten Fällen für gänzlich unzulässig zu erklären, z. B. wenn zu dem Nachlaß Grundeigentum oder in Genossenschaften zur sozialistischen Nutzung eingebrachtes Eigentum gehört. Auch die Auffassung, durch die notarielle Beurkundung müsse dem Bürger die Wichtigkeit einer letztwilligen Verfügung vor Augen geführt werden, geht fehl, denn die Bürger haben den Wert dieser Rechtshandlung nie unterschätzt. Man sollte das handschriftliche Testament, das bei der Bevölkerung festen Eingang gefunden hat (so auch Bergner in NJ 1959 S. 272), nicht beseitigen, sondern unseren Menschen schon in der Schule vermitteln, wie ein Testament aussieht und wie es zu errichten ist. Vor einem übereilten Testament schützt das Erfordernis der Eigenschriftlichkeit und vor Erbschleicherei die Unwirksamkeit eines solchen Testaments hinreichend. Die Bürger wählen besonders dann die Form des handschriftlichen Testaments, wenn der Wert des Nachlasses gering ist und die Aufwendung von Kosten, Zeit usw. nicht rechtfertigt. So wollen manche Menschen aus ideellen Gründen nicht selten einen geringwertigen Gegenstand einem bestimmten Angehörigen vermachen. Sie auf ein notarielles Testament zu verweisen, würde die Bedeutung einer solchen Verfügung über Gebühr steigern. Der freien Verfügungsgewalt des Erblassers sollte daher nicht die Schranke des obligatorisch notariellen Testaments entgegengesetzt werden. Der Abschaffung des handschriftlichen Testaments sollte die genaue Festlegung seiner Form und de-inhaltlichen Unwirksamkeitsgründe sowie der Unzulässigkeit in bestimmten Fällen vorgezogen werden. Rechtsanwalt Dr. ERWIN GRUNZ, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte von Groß-Berlin III Die Ausführungen von Jansen zur Konzeption des sozialistischen Erbrechts (NJ 1959 S. 345) finden allgemein große Zustimmung, insbesondere was die Beschränkung des Kreises der gesetzlichen Erben, die Einschränkung der Testierfähigkeit zugunsten Minderjähriger oder die Erbenhaftung anbelangt. Nicht einzusehen ist jedoch, daß auch die Stiefkinder mit in den Kreis der erbberechtigten Personen einbezogen werden sollen. Dies würde vielfach dazu führen, daß sie gegenüber den Abkömmlingen des Erblassers besser gestellt sind. Das mag ein Beispiel verdeutlichen: Ein Ehegatte verstirbt und wird vom überlebenden Ehegatten sowie den Kindern beerbt; der überlebende Ehegatte geht nun eine neue Ehe ein, aus der ebenfalls Kinder hervorgehen. Durch Unfall o. ä. des zweiten Ehegatten wird auch diese Ehe aufgelöst. In diesem Fall würden also nach den bisherigen Vorschlägen die Stiefkinder, die bereits einmal einen Elternteil beerbt haben, neben den Abkömmlingen nochmals erben. Im übrigen erhalten die Stiefkinder fast immer Halbwaisenrente. Hinsichtlich des Erbrechts des Ehegatten, sofern er neben Abkömmlingen erbt (insbesondere wenn es sich um eine Ehefrau handelt), halte i.’h den Vorschlag von Jansen, der ein Erbrecht nach gleichen Anteilen vorschlägt, nicht für befriedigend. Ich möchte dem Vorschlag Bergners (NJ 1959 S. 270) zustimmen. Bei Verwirklichung des Vorschlags von Jansen würde die hinterbliebene Ehefrau u. U. stärker als gegenwärtig benachteiligt werden. Wir müssen in diesem Zusammenhang berücksichtigen - insbesondere wenn wir an die durch unseren Staat bereits getroffenen Maßnahmen denken -, welcher Wert der Erhöhung der Geburtenzahl beigemessen wird. Hat nun eine Familie z. B. fünf Kinder, so ist die Ehefrau auf Grund des umfangreichen Haushalts nur noch sehr begrenzt in der Lage, ein Arbeitsrechtsverhältnis einzugehen. In einem derartigen Fall würde die Ehefrau beim Tod des Ehemanns dann nur ein Sechstel erben. Trotz ihres Miteigentumsanspruchs und etwaigen Ausgleichsanspruchs würde bei dieser Regelung der Hebung der Geburtenfreudigkeit entgegengewirkt werden. In unserem neuen Erbrecht sollte auch eine Bestimmung über die Möglichkeit der Entziehung des vorgesehenen Auszahlungsanspruchs aufgenommen werden. Wenn auch derartige Verfehlungen, die nach dem BGB zur Entziehung des Pflichtteilanspruchs berechtigen, in unserer Ordnung nicht mehr typisch sind, so 457;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 457 (NJ DDR 1959, S. 457) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 457 (NJ DDR 1959, S. 457)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Die Inhaftierten sind bei der Aufnahme in die Untersuchungshaft-anstaltan auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Pflichten und Rechte zu belehren.

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