Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 456 (NJ DDR 1959, S. 456); Übereignung an einem wirklichen Rechtsgrund für die Übereignung fehlt. Die Einordnung des Versicherungsrechts bereitet noch eine Reihe von Schwierigkeiten. Soll die umfassende Gesundhdits-, Alters-, Inyaliditäts- und Sozialfürsorge des sozialistischen Staates ihre Regelung im Zivilrecht erfahren, wo sie m. E. eigentlich hingehört, so empfiehlt es sich, die Personenversicherung diesem Normenbereich anzugliedern. Sach- (insbesondere Hausrats-) und Haftpflichtversicherung der Bürger müßten sich aus Zweckmäßigkeitsgründen hieran anschließen. Wird das Zivilgesetzbuch den genannten Komplex der staatlichen Fürsorge nicht aufnehmen, dann sollten die Vorschriften über die Versicherung der Bürger im Anschluß an das Kapitel über den Schutz der Person und des Vermögens (unerlaubte Handlungen) eingeordnet werden. Auf jeden Fall muß der Neufassung der Grundsätze für die Versicherung der Bürger eine gründliche Untersuchung der erzieherischen und bewußtseinsbildenden Funktion dieser Institute vorausgehen. Das gilt besonders für die Haftpflichtversicherung. Zwar dient sie dem Schutz des persönlichen Eigentums, aber sie wirkt doch in erheblichem Umfang der erzieherischen Wirkung der materiellen Verantwortlichkeit der Bürger entgegen. Es ist daher noch eingehend zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine wenn auch geringe und der absoluten Höhe nach begrenzte Selbstbeteiligung des Versicherten vorzusehen ist. In dieser Höhe sollte der Versicherung ein Regreßansoruch zustehen. Die Geltendmachung dieses Regreßanspruchs müßte in jedem Fall von erzieherischen Erwägungen ausgehen. Um dies zu erreichen, ist es weiterhin erforderlich, die Geltendmachung von der Einschaltung und Zustimmung gesellschaftlicher Organisationen abhängig zu machen. Zur Ausgestaltung des zukünftigen Erbrechts i B e r g n e r (NJ 1959 S. 270 ff.) und Jansen (NJ 1959 S. 345 ff.) haben bereits wesentliche Fragen des zukünftigen Erbrechts geklärt, so insbesondere die Beschränkung des gesetzlichen Erbrechts, die Haftung der Erben nur mit dem Nachlaß und vor allem die Vereinfachung des gesamten Erbrechts. Umstritten sind weiterhin die Stellung des überlebenden Ehegatten, die Testamentsform, das Pflichtteilsrecht und der Erbvertrag. Mit diesen und einigen bisher nicht berührten Fragen möchte ich mich beschäftigen. Wesentliche Hinweise für die Ausgestaltung des zukünftigen Erbrechts geben uris die z. Z. errichteten Testamente. Sie werden dort errichtet, wo der Erblasser mit der Regelung des geltenden Erbrechts nicht einverstanden ist. Insoweit geben die Testamente schon einige Hinweise auf wünschenswerte Veränderungen. Besonders häufig sind die gemeinschaftlichen Testamente der Eheleute, in denen sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, und einseitige Testamente der Ehemänner, in denen sie ihre Ehefrauen zu alleinigen Erben und ggf. ihre Kinder zu Nacherben bestimmen. Die Beschränkung der Ehefrau auf ein Viertel des Nachlasses sagt also vielen Männern nicht zu. Dagegen spricht nicht, daß überwiegend nach gesetzlichem Erbrecht geerbt wird, denn dies beruht weniger auf bewußter Überzeugung, als auf einer gewissen Passivität der Erblasser. In der bürgerlichen Gesellschaft, für die das BGB bestimmt war, herrschte die Vorstellung, daß die Kinder beim Eintritt in das Leben der Erwachsenen ein Kapital oder eine Mitgift in die Hände bekommen müßten, um im Erwerbsleben ihren Mann stehen oder eine vorteilhafte Ehe eingehen zu können. Deshalb verschaffte der bürgerliche Gesetzgeber ihnen eine möglichst gute finanzielle Position. In unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat haben sich die gesellschaftlichen Verhältnisse aber grundlegend geändert. Erwachsene arbeitsfähige Kinder haben ein gutes Einkommen und bedürfen im Regelfall keiner besonderen Zuwendungen, minderjährige dagegen sind bei dem überlebenden Elternteil gut aufgehoben. Die Eltern streben daher mit Recht an, den überlebenden Teil sicher zu stellen und die Kinder als Nacherben einzusetzen. Im Regelfall respektieren die Kinder auch den Wunsch der Eltern und machen, wenn sie neben dem überlebenden Elternteil gesetzliche Erben geworden sind, ihren Erbteil zu dessen Lebzeiten nicht geltend. Es würde ihnen geradezu unmoralisch Vorkommen, ihre Mutter, zumal wenn sie nicht mehr arbeitsfähig ist, auf ein Viertel des Nachlasses zu verweisen. Der Ansicht Jansens, daß die Mutter zu gleichen Teilen neben den Kindern erben sollte, kann ich also nicht zustimmen. Der Gedanke, daß die Mutter um so weniger erbt, je mehr Kinder sie zur Welt gebracht hat, ist geradezu absurd. Wenn Jansen sich auf die gesellschaftliche Stellung der Frau in unserer Ordnung, und auf ihre eigenen Verdienstmöglichkeiten beruft, so fällt das um so weniger ins Gewicht, als die Frau im allgemeinen beim Tode ihres Mannes gleichfalls im vorgerückten Alter steht und nur noch geringe oder keine Erwerbsmöglichkeiten mehr hat. Sie hat alles mit ihrem Mann zusammen erworben, und es wäre ungerecht, ihr hiervon etwas zu nehmen, zumal kein Bedürfnis dafür besteht. Grundsätzlich sollten deshalb der überlebende Ehegatte als alleiniger gesetzlicher Erbe und die Kinder zu Nacherben und zugleich Ersatzerben bestimmt werden. Bei dieser gesetzlichen Regelung - die den Interessen unserer Bürger gerecht wird würde die Zahl der Testamente erheblich zurückgehen. Was die Testamentsform betrifft, so bin ich der Ansicht Bergners, daß das eigenhändige private Testament bestehen bleiben muß. Ganz abgesehen davon, daß die Bevölkerung die Abschaffung nicht verstehen und darin eine Bevormundung sehen würde, kann man nicht etwaige schlechte Erfahrungen aus früherer Zeit auch für die Gegenwart und Zukunft zugrunde legen. Das zukünftige Erbrecht wird einfacher, für den Laien verständlicher sein, die Schulbildung hat sich allgemein verbessert, und das Recht wird mehr und mehr zu einer Materie, mit der sich jeder Bürger beschäftigt -das alles sind Faktoren, die dafür sprechen, daß die Formvorschriften des Testaments zukünftig eingehalten werden. Schließlich enthält schon § 21 TestG sehr vernünftige Ansätze zu einer großzügigen Beurteilung der Gültigkeit eines fehlerhaften Testaments, die sich ohne Schwierigkeit erweitern ließen. Das Staatliche Notariat muß ermächtigt werden, ggf. die Gültigkeit festzustellen, wenn die Echtheit und der Wille des Erblassers eindeutig feststellbar ist. Außerdem könnte für betrügerische Fälle ein Anfechtungsrecht der gesetzlichen Erben vorgesehen werden. Ganz besonderer Art sind die Bedürfnisse alter alleinstehender Menschen, wenn sie eine Unterstützung für ihren Lebensabend brauchen und Familienangehörige nicht mehr vorhanden oder weit entfernt sind. Oft findet sich ein Fremder bereit, den alten Menschen den Lebensabend angenehm zu gestalten, und nichts liegt näher, als daß bei ihnen der Wunsch entsteht, diesen Menschen letztwillig als Erben einzusetzen. Derartige Testamente oder Erbverträge kommen in der Praxis häufig vor. Dabei erweisen sich aber die noch bestehenden Pflichtteilsansprüche erwachsener und meist in guten Verhältnissen lebender Kinder als überaus hinderlich. Dazu möchte ich auf meinen Beitrag in NJ 1954 S. 474 verweisen. 456;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 456 (NJ DDR 1959, S. 456) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 456 (NJ DDR 1959, S. 456)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

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