Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 455 (NJ DDR 1959, S. 455); Die zahlreichen Kritiken und Hinweise über die mangelhafte Ersatzteilversorgung für verschiedene Konsumgüter drängen die Frage auf, ob mit den Mitteln des Zivilrechts ein Beitrag zur Verbesserung der Situation gegeben werden kann. Zunächst läge es nahe, Bestimmungen über die Pflicht zur Lieferung von Ersatzteilen zu schaffen. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob dem Käufer ein Recht auf Ersatzlieferung oder Rücktritt unter Umständen sogar über die allgemeine Garantiefrist hinaus für den Fall eingeräumt werden kann, daß handelsüblich zu liefernde Ersatzteile nicht oder nicht mehr hergestellt werden ' bzw. im Handel oder in den Vertragswerkstätten nicht erhältlich sind. Das liegt zumindest dort nahe, wo der gekaufte Gegenstand wegen des Fehlens von Ersatzteilen für den Käufer wertlos geworden ist. Dieser Anspruch müßte sich vor allem gegen den Handel richten, da es erfahrungsgemäß häufig am Handel selbst liegt, ob Ersatzteile bestellt und gelagert werden, auch dann, wenn die Ersatzteilbeschaffung sich im Hinblick auf die Erfüllung des Umsatzplans „nicht lohnt“. Da jedoch zü erwarten ist, daß dieses Problem bis zum Erlaß des Zivilgesetzbuchs im wesentlichen geklärt sein wird, wäre es zweckmäßiger, eine solche Regelung schon vor Erlaß des neuen Zivilgesetzbuchs zu schaffen und nicht in das Gesetz selbst aufzunehmen. Insbesondere die Grundsätze der Neugestaltung des Kaufrechts wie auch andere lassen erkennen, daß diese Regelung nicht in gleicher Weise Bestandteil des Internationalen Privatrechts der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem kapitalistischen Ausland und Westdeutschland sein kann. Es genügt, auf das Fehlen der Mängelrügepflicht, auf den Wegfall des HGB und die Besserstellung des Käufers in verschiedenen Richtungen hinzuweisen. Im Hinblick auf unsere wachsenden Außenhandelsbeziehungen mit dem kapitalistischen Ausland sollte aus diesem Grunde ein besonderes Gesetz über diese Fragen des Internationalen Privatrechts gleichzeitig mit dem neuen Zivilgesetzbuch und den Nebengesetzen erlassen werden. Schaftslebens in dieser Sphäre der persönlichen Beziehungen besondere Beachtung schenken. Die Rechtsbegriffe der Miete und des Mietvertrags sollten der Raummiete Vorbehalten bleiben. Damit wird die schwerverständliche Abstraktheit der allgemeinen Vorschriften über Miete, die für Räume und für bewegliche Sachen gleichermaßen Gültigkeit beanspruchen, beseitigt: diese Abstraktion kann wegfallen.2 Bei beweglichen Sachen sollte man einheitlich entsprechend dem Sprachgebrauch nur von unentgeltlicher und entgeltlicher Leihe sprechen. Die Regelung des Wohnungsmietrechts sollte Hand in Hand gehen mit der Ausarbeitung eines Einheitsmietvertrags. Hierbei muß Klarheit geschaffen werden über den Umfang der vom Vermieter zu tragenden Instandsetzungsarbeiten. Insbesondere ist eine genaue Festlegung solcher Begriffe wie Schönheitsreparatur usw. erforderlich. In gleichem Zusammenhang ist festzulegen, daß die Durchführung von Instandsetzungen in allen Fällen, in denen ein Pflegevertrag abgeschlossen worden ist, entsprechend dem Plan der Hausgemeinschaft zu erfolgen hat. Der Pflegevertrag selbst ist mit in das Kapitel über das Wohnungsrecht aufzunehmen. In dieses Kapitel gehören ferner die Besonderheiten des Mietvertrags bei volkseigenen Werks- und Dienstwohnungen und die Regelung des Wohnungsrechts in Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften. Zur Regelung weiterer zivilrechtlicher Vertragsbeziehungen Die neuen, sozialistischen Verhältnisse der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe in den persönlichen Beziehungen werden auch in der Neugestaltung des Auftrags und insbesondere der Geschäftsführung ohne Auftrag in fördernder Weise zum Ausdruck zu bringen sein. Das Wesensmerkmal dieser Verhältnisse ist die uneigennützige Wahrnehmung fremder Interessen. Die sog. Geschäftsbesorgung gegen Entgelt sollte demgegenüber im Zusammenhang mit den Dienstleistungen geregelt weiden. Der Fund wurde bisher unter dem Gesichtspunkt des Eigentumserwerbs durch den Finder in das Recht des Eigentums eingeordnet. Entsprechend den neuen gesellschaftlichen Beziehungen muß dagegen der Fund als Sorge für fremde Interessen gesehen und geregelt werden. Wer nach den Grundsätzen der sozialistischen Moral lebt, nimmt eine gefundene Sache nicht in Obhut, um nach Möglichkeit Eigentum an ihr zu erwerben, sondern um sie nach Möglichkeit dem Verlierer wieder zu verschaffen. Er handelt dabei zunächst im Interesse des Verlierers, nicht aber im eigenen Interesse. Es äst bezeichnend, daß das alte Recht von egoistischen Motiven des Finders ausging. Bei der gesetzlichen Neufassung der Spar- und Kreditverhältnisse der Bürger ist nicht mehr die abstrakte Elementarform des privaten Darlehns zugrunde zu legen, da sie nicht mehr unserer Wirklichkeit entspricht. An ihre Stelle treten als Grundregelungen der Sparvertrag zwischen Bürger und Sparkasse und die Kreditgewährung-der Sparkasse an Bürger. Die einzelnen Arten der Spar- und Kreditverträge sind nur in ihren Grundzügen in das Zivilgesetzbuch aufzunehmen. Bei dieser Neuregelung wird von dem Normalfall ausgegangen, daß in der Mehrzahl aller Kreditbeziehungen jeweils ein staatliches Kreditinstitut als Vertragspartner auftritt. Damit wird zugleich die staatliche Leitung und Kontrolle der Geldanlagen und Kreditaufnahmen der Bürger zum Ausdruck gebracht. Dife Sicherung von Forderungen ist künftig im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu regeln. Hierbei sind vorzusehen: Pfandrecht an beweglichen Sachen, besitzloses Pfandrecht zugunsten staatlicher Kredit-* institute und Bürgschaft. Die Sicherungsübereignung sollte generell ausgeschlossen sein, wobei dies nicht ausdrücklich geschehen müßte, da ja die Übereignung kausal ausgestaltet wird und es bei der Sicherungs- 2 Die Regelung der Pacht gehört nicht in das Zivilgesetzbuch, sondern in die Gesetzgebung des Bodenrechts. Zur Regelung des Dienstleistungs- und Werkvertrages Auch für den Dienstleistungs- und Werkvertrag wird vorgeschlagen, einleitende Bestimmungen über die Aufgaben der örtlichen Organe zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung auf dem Gebiet der Dienstleistungen aufzunehmen. Der Bereich der Dienstleistungsverträge ist bei der Neuregelung mit dem Werkvertragsrecht zusammenzufassen. Soweit es sich dabei um einheitlich typisierte Verträge handelt, ist eine Regelung im Zivilgesetzbuch unnötig (z.B. Gas, Wasser, Elektrizität, Personenbeförderung). Es spielt hierbei keine Rolle, ob diese einheitlich typisierten Verträge generellen oder örtlichen Rahmen haben. Die örtlichen Regelungen können durchaus in genügender Weise den Interessen der Werktätigen Rechnung tragen, da sie d!er Kontrolle der Volksvertretungen und ihrer Ständigen Kommissionen unterliegen. Aufzunehmen sind aber die Grundsätze über die Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und anderem persönlichen Eigentum. Zur Regelung des Wohnungsrechts Wie bereits erwähnt, sollte ebenfalls bei der Regelung des Wohnungsrechts mit der staatlichen Leitungstätigkeit begonnen werden. Dazu gehört die grundsätzliche Fixierung der Aufgaben der Organe der örtlichen Staatsmacht bei der Verteilung des Wohnraumes sowie die Mitwirkung der Werktätigen bei der Erfüllung der Aufgaben der staatlichen Wohnraumlenkung. Die Neuregelung des Wohnungsrechts wird in besonderem Maße die sozialistischen persönlichen Beziehungen auf der Grundlage der sozialistischen Moral widerspiegeln und zu ihrer Entwicklung wesentlich beitragen. Die Besonderheit der Vertragsbeziehungen des Wohnungsrechts besteht darin, daß sie das Verhältnis der Bürger in einer bestimmten Sphäre der sozialistischen Gemeinschaft, eben der Haus- und Wohngemeinschaft, rechtlich schützen und fördern. Die rechtliche Ausgestaltung des Wohnungsrechts muß daher der Entwicklung des sozialistischen Gemein- 455;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 455 (NJ DDR 1959, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 455 (NJ DDR 1959, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X