Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 454

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 454 (NJ DDR 1959, S. 454); Erwerbs zu lösen sein. Wenn z. B. der Käufer einer Ware diese bis zur späteren Abholung noch im Geschäft beläßt, und die Ware wird danach versehentlich nochmals verkauft und dem zweiten Käufer ausgehändigt, so ist erst der zweite Käufer auf Grund des Kaufvertrags mit der Übergabe Eigentümer geworden. Es entfällt im wesentlichen die Notwendigkeit, einen gutgläubigen Erwerb zugunsten des Käufers im sozialistischen Einzelhandel vorzusehen. Mit Rücksicht auf mögliche Sonderfälle z. B. im staatlichen Kommissionshandel sollte dennoch generell festgelegt werden, daß der ordnungsgemäße Erwerb eines Kaufgegenstands in einem Ladengeschäft des sozialistischen Einzelhandels dem Käufer in jedem Fall Eigentum verschafft. Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs kann dis-positiv (vor allem im Hinblick auf Eigentumsvorbehalt) geregelt werden. Es soll auch möglich sein, daß ein Eigentumsübergang vereinbart wird, der Verkäufer die Sache aber weiter mit bestimmtem rechtlichen Grunde im Besitz behält, ohne daß dies ausdrücklich geregelt werden müßte. Es genügen vielmehr hierzu die dispositive Festlegung des Zeitpunkts des Eigentumsübergangs und die kausale Ausgestaltung der Übereignung. Die Regelung des Gefahrübergangs ist wichtiger als die Regelung des Zeitpunkts des Eigentumsübergangs, da jener ja unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und1 Käufer einwirkt. (Die genaue Festlegung des Zeitpunkts für den Eigentumsübergang berührt demgegenüber hauptsächlich das Verhältnis zu den Gläubigem der Vertragspartner und ist demgemäß in der sozialistischen Gesellschaft von erheblich geringerer Bedeutung.) Der Gefahrübergang sollte ebenfalls mangels abweichender Vereinbarung an die Übergabe bzw. an den Zeitpunkt geknüpft werden, an dem der Verkäufer alles zur Erfüllung Erforderliche getan hat. Eigentumsübergang und Gefahrübergang sollen aber nicht gekoppelt werden, da beides unter bestimmten Voraussetzungen sogar auseinanderfallen muß (z. B. bei Eigentums Vorbehalt; bei Annahmeverzug, wenn Ablieferung durch Verschulden des Käufers scheitert). Die Folgen der Nichterfüllung und nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind einheitlich als materielle Verantwortlichkeit der Vertragspartner zusammenzufassen. Diesem Komplex innerhalb des Kaufrechts kommt besondere Bedeutung für den Schutz der Interessen der Käufer und für die Erziehung der Mitarbeiter des Handels zur Einflußnahme auf die Verbesserung der Qualität und Bedarfsgemäßheit der Produktion zu. Die richtige Nutzung dieses Hebels ist ein wirksamer Beitrag zu den Maßnahmen der Rekonstruktion- in bezug auf die Steigerung der Qualität der Konsumgüter und ermöglicht gleichzeitig eine gute Kontrolle. Hierbei sollte man erwägen, wieweit es möglich ist, die sog. Gewährleistungsansprüche als Form der materiellen Verantwortlichkeit und die bisher nicht geregelte Garantie zu einem Rechtsinstitut zu vereinigen. Die Unterscheidung zwischen Garantie und Gewährleistung wird von den Werktätigen kaum verstanden, besonders dann nicht, wenn die Garantiefrist wie das meist der, Fall ist sich ebenfalls nur auf sechs Monate erstreckt. Es sind allerdings folgende Einwände zu berücksichtigen. Bei der Gewährleistung kommt es nach geltendem Recht darauf an, ob der Mangel schon zur Zeit des Gefahrenübergangs vorhanden war. Diese Unterscheidung gegenüber der Garantie, die nicht an eine solche Voraussetzung anknüpft, sollte entfallen. In der Sphäre des persönlichen Eigentums wird der Käufer kaum einen Hinweis geben können, von welchem Zeitpunkt ab der beanstandete Mangel schon vorhanden war. Es muß vermieden werden, hier auf Beweisfragen abzustellen. Die Neuregelung sollte daher einheitlich nur berücksichtigen, ob der Mangel während der betreffenden Frist aufgetreten ist, selbstverständlich vorausgesetzt, daß er nicht durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurde. Der zweite Einwand besteht darin, daß regelmäßig der Verkäufer die Gewährleistung übernimmt, dagegen der Hersteller die Garantie. Die gesetzliche Neurege- lung muß aber der Tendenz des Einzelhandels entgegenwirken, den Mängel rügenden Käufer an den Hersteller zu verweisen. Deshalb ist zu erwägen, ob man dem Käufer das Recht einräumen sollte, sich mit seinen Beanstandungen wahlweise an den Verkäufer oder an den Hersteller zu wenden. In den allermeisten Fällen wird der Käufer sich an den Einzelhandel halten, und das ist auch richtig. Es kann aber nicht von Schaden sein, wenn in einzelnen Fällen reklamierende Kunden sich mit ihren Beanstandungen direkt an das Herstellerwerk wenden, das durch das Gesetz zu verpflichten ist, einen ordnungsgemäß beanstandeten Mangel zu beseitigen. Im Streitfall müßten allerdings alle Vermögensansprüche des Käufers gegenüber dem Einzelhandelsbetrieb durchgesetzt werden. In keinem Fall darf jedoch der Handel einen rechtzeitig reklamierenden Kunden an das Werk verweisen. Somit gibt es m. E. keinen durchschlagenden Grund, weiterhin die Institute der Gewährleistung und der Garantie zu trennen. Da sich der Ausdruck Gewährleistung ohnehin unter den Werktätigen kaum eingebürgert hat, wird empfohlen, von einer gesetzlichen Mindestgarantie zu sprechen, die sich auf sechs Monate erstreckt, und im übrigen eine Zusatzgarantie vorzusehen, die über diesen Zeitraum hinaus gilt und von Verkäufer und Hersteller gemeinsam eingegangen wird. Eine Festlegung, für welche Waren und in 'welchem Umfang Zusatzgarantie zu übernehmen ist, kann das Gesetz nicht treffen, da sich der Bereich dieser Waren ständig erweitert. Eine solche Festlegung kann jeweils durch Anweisungen erfolgen; wichtiger jedoch ist der sozialistische Wettbewerb der Betriebskollektive um die Steigerung der Qualität, die dann die freiwillige Übernahme der Zusatzgarantie ermöglicht. Die Garantieansprüche sollten umfassen: 1. Nachbesserung, 2. Ersatzlieferung, 3. Preisminderung, 4. Rücktritt, 5. Schadensersatz. Der Grundsatz der richtigen Verbindung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen erfordert ähnlich dem Wirtschaftsrecht eine gewisse Rangfolge dieser Ansprüche: Die Ansprüche auf Ersatzlieferung oder Preisminderung sowie das Rücktrittsrecht können dem Käufer nur zugebilligt werden, wenn eine vom Verkäufer angebotene Nachbesserung nicht in einem angemessenen kurzen Zeitraum erfolgen kann oder nicht zur Wiederherstellung des vertragsgerechten neuwertigen Zustandes führen würde. Im übrigen sollte der Käufer die Wahl haben, welchen Anspruch er geltendmachen will. Damit der Käufer hierbei freiwillig entsprechend dem Grundsatz der kameradschaftlichen Zusammenarbeit entscheidet, sollte die’Geltendmachung des Rücktritts an eine vorherige Fühlungnahme mit der Verkaufsstelle, dem Hersteller oder der Vertragswerkstatt geknüpft werden. Im Falle gerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche sollten Vertreter des Verkaufsstellen-Beirates (-Ausschusses) zur Verhandlung geladen werden. Bei offenen Mängeln, die dem Käufer bekannt waren, entfallen Anspruch auf Ersatzleistung, Rücktrittsrecht und Schadensersatzanspruch, nicht dagegen der Anspruch auf Preisminderung und der Nachbesserungsanspruch (dies ergibt sich schon aus dem zwingenden Charakter der Preisvorschriften). Eine Mängelrügepflicht kann nicht eingeführt werden, da dem Bürger 'im Gegensatz zum Handel keine Prüfungspflicht auferlegt werden kann. Die Garantiefrist soll nicht als Ausschlußfrist, sondern als Verjährungsfrist geregelt werden, d. h., es soll dem Handel und den Herstellern unbenommen bleiben, auch nach Fristablauf mit rechtlichem Grund für die einwandfreie Qualität der Ware einzustehen. Während mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen über die Geltendmachung von Garantieansprüchen sollte der Ablauf der Verjährung gehemmt sein. f54;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 454 (NJ DDR 1959, S. 454) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 454 (NJ DDR 1959, S. 454)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes oder nach erfolgten Prüfungshandlungen auf der Grundlage der Straf Prozeßordnung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Es können alle Sachen eingezogen werden, wenn die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung. Die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten Mdl-Publikat ionsabteilung. Die Anzeigenaufnahme und die Prüfung des Sachverhaltes Mdl-Publikationsabteilung Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren Ministerium des Innern - Publikationsabteilung, Kleines Lexikon für Kriminalisten Ministerium des Innern - Publikationsabteilung. Die Methoden zur Wiedererkennung von Personen und von Sachen Ministerium des Innern - Publikationsabteilung Berlin. Das leninSche Prinz kait und die entwie Gesellschaft Justiz, ische. Die soivjeticStaats- und Rechts-wissenstltWor dem Parteitag der Staatwd Recht, Die Anzeigenaufnahme Ministerium des Innern - Publikationsabteilung, Grundsätzliche Bemerkungen zum Beweis-wert der Aussagen von Beschuldigtem Forum der Kriminalistik, Sozialistische Kriminalistik Allgemeine kriminalistische Theorie und Methodologie Lehrbuch, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin Bedürfnisse und Interessen als Triebkräfte unseres Handelns, Schriftenreihe Wissenschaftlicher Kommunismus -Theorie und Praxis, Dietz Verlag Berlin. Zur Wechselwirkung von objektiven und subjektiven Faktoren bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und gegen die sozialistische ökonomische Integration begangen, wobei vor allem die Außenwirtschaftsbeziehungen der zum nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet in verbrecherischer Weise ausgenutzt werden.

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