Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 453 (NJ DDR 1959, S. 453); V keifcsdauer der .Vollmachtserteilung gesetzlich zu begrenzen. In das Zivilgesetzbuch gehört ferner eine Bestimmung, die die sog. Ladenvollmacht des HGB ersetzt. Hierbei ist davon auszugehen, daß die allgemeine Pflicht, das Volkseigentum zu schützen, eine Prüfungspflicht des Bürgers hinsichtlich der Verfügungsbefugnis seines sozialistischen Vertragspartners und seiner Vertreter beinhaltet. Diese Prüfungspflicht kann aber nur unter gleichzeitiger Festlegung ihrer Grenze auferlegt werden: Der Bürger muß sich darauf verlassen können, daß diejenigen Vertreter staatlicher und genossenschaftlicher Organisationen, mit denen er in deren Laden- und Geschäftsräumen verhandelt, bevollmächtigt sind, die dort üblichen Verträge abzuschließen. Die Vorschriften über die Erfüllung des Vertrags müssen besonders auf ihre erzieherische Bedeutung hin sorgfältig formuliert werden Man sollte erwägen, dies im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung zu tun, wenn man auch nicht umhin kommt, für außervertragliche Schadenszufügung besondere Vorschriften vorzusehen. Die allgemeine Vorschrift über die materielle Verantwortlichkeit muß so gefaßt sein, daß auch die sog. positiven Vertragsverletzungen ohne weiteres von ihr erfaßt werden, so daß für spitzfindige Deduktionen kein Raum bleibt. Bei Schadensersatzansprüchen sollte der Gläubiger stets berechtigt sein, Geldersatz zu fordern, der Schuldner stets, Geldersatz zu leisten. Eine solche Regelung entspricht unserer Wirklichkeit. Die Preise für die in Frage kommenden Güter und Leistungen sind staatlich festgesetzt, und die einzelnen Güter können grundsätzlich seinen Bedürfnissen entsprechend zweckmäßiger und besser vom Gläubiger beschafft werden. Der Schadensersatz hat wie bereits erwähnt außer der erzieherischen Funktion die Bedeutung, verletztes persönliches Eigentum wiederherzusteflen. Da der Vertrag hierbei im Gegensatz zum Kapitalismus keinen spekulativen Zweck verfolgt, ist die gesetzliche Unterscheidung zwischen positivem und negativem Interesse ebenso wie die Unterscheidung zwischen ab-sträkter und konkreter Schadensberechnung hinfällig. Es erübrigt sich daher auch die Trennung von Haftungsvorschriften unter dem Gesichtspunkt des verschiedenen Umfangs des Schadensersatzes. Vielmehr kann der Umfang der Ersatzpflicht sehr kurz allgemeinverständlich und einheitlich formuliert werden. Eine allgemeine Privilegierung in Form einer Häf-tungsbefreiung bei leichter Fahrlässigkeit sollte lediglich für denjenigen erfolgen, der eine unentgeltliche Leistung für einen anderen Bürger erbringt (mit Ausnahme des gesetzlichen Stellvertreters). Das ist verständlicher als die kasuistischen Haftungsbeschränkungen bei einzelnen Institutionen, die zum Teil historisch zufälligen Charakter tragen. Für die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche sollte eine einheitliche Frist von drei Jahren festgelegt werden, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen kürzere Verjährungsfristen vörzusehen sind. Die Vorschriften über die Aufrechnung sollten sich ' nur auf Geldschulden beziehen. Durch eine generelle Vorschrift ist die Aufrechnung gegenüber staatlichen Geldforderungen auszuschließen. Das Argument, daß ein solches Aufrechnungsverbot für Mieter in staatlichen oder staatlich verwalteten Objekten unbillig sei, da es sie schlechter stelle als die Mieter in Privat-häusem, kann nicht durchschlagen. Die Gestattung der Aufrechnung würde vielmehr dem Mieter die Möglichkeit geben, entgegen den Beschlüssen der Hausgemeinschaft, die einen Pflegevertrag geschlossen hat (wir streben ja an, daß das generell geschieht), und entgegen dem allgemeinen Instandsetzungsplan individuell und individualistisch über die für Instandsetzungsarbeiten vorgesehenen Mittel zu verfügen. Sie würde damit denjenigen privilegieren, der sich außerhalb der Gemeinschaft stellt. Abtretung und Schuldübernahme sollten im neuen Zivilgesetzbuch nicht als abstrakte Verfügungen geregelt werden, sondern grundsätzlich nur beim Vorliegen eines rechtlichen Grundes gültig sein. Aus erzieherischen Gründen ist es ferner erforderlich, in den allgemeinen Bestimmungen die Wirkung von Preisverstößen auf das Vertragsverhältnis generell festzulegen. Zur Regelung des Kaufrechts Die Vorschriften des Kaufrechts sollten mit grundsätzlichen Bestimmungen über die Aufgaben und Pflichten des sozialistischen Einzelhandels gegenüber der Bevölkerung und über die Mitbestimmungs- und Kontrollrechte der Werktätigen gegenüber den Verkaufsstellen des Einzelhandels eingeleitet werden. Die rechtliche Ausgestaltung des Kaufvertrags sollte im Gegensatz zu ,der bisherigen Regelung davon .ausgehen, daß es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle um Gattungskäufe handelt Damit löst man sich von der traditionellen Vorstellung des Juristen, der das Kaufrecht vom Spezieskauf her aufbaut. Es widerspricht ebenso dem Stande der Warenproduktion und ihrer Entwicklung zur immer umfassenderen Serienfertigung wie den Rechts Vorstellungen der Werktätigen, wenn unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten sollen, je nachdem, ob der Käufer zufällig selbst den Kaufgegenstand bestimmte oder aber den Verkäufer veranlaßte, ihm ein Stück von mehreren zu übergeben. Damit kann aber die gesetzliche Unterscheidung zwischen Spezieskauf und Gattungskauf wegfallen; an ihre Stelle tritt eine einheitliche Regelung mit einheitlichen Rechtsfolgen. Generell ist neben den anderen Gewährleistungsansprüchen das Recht auf Ersatzlieferung zu statuieren; dabei bedarf keiner ausdrücklichen Regelung, daß es nur da besteht, wo eine Ersatzlieferung objektiv und nach dem Vertragszweck möglich ist. Das ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen. Übereignung und Übergabe der Sache sind als Teil der Vertragserfüllung mit im Kaufrecht zu regeln. Das ist die Konsequenz der notwendigen Aufgabe der Abstraktion der Übereignung vom Verpflichtungsgeschäft. In dieser Zusammenfassung wird der für das neue Zivilgesetzbuch charakteristische Bruch mit Inhalt und Form des alten bürgerlichen Rechts, der sich auch auf das traditionelle System dieser Materie bezieht, besonders augenfällig. Die bisherige Trennung von Kaufvertrag als reinem Verpflichtungsgeschäft und Übereignung als dem davon .unabhängigen Vertrag, dem Verfügungsgeschäft, wie die Trennung und Verselbständigung yon Schuld- und Sachenrecht überhaupt bildeten eine unerschöpfliche Quelle formaljuristischer und der Praxis völlig entfremdeter Dogmatik in Lehre, Literatur und Rechtsprechung. Der Fortbestand dieses mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit im krassen Widerspruch stehenden Systems begünstigte das von Walter Ulbricht auf der Babelsberger Konferenz mit Recht verurteilte Verharren in der alten Ideologie, das Befangensein im bürgerlichen Rechtshordzont, das Denken in abstrakt-normativistischer Rechtsanschauung. Die Normierung der Übereignung und der Übergabe im Kaufrecht entspricht dem zugrunde liegenden einheitlichen gesellschaftlichen Verhältnis, ist allgemein verständlich und wird den Erfordernissen der Praxis gerecht. Die Regelung der Übereignung hat ihren eigentlichen Platz im Kaufrecht, weil es sich beim Kaufvertrag um die typische Austauschbeziehung handelt, die auf Eigentumsübertragung gerichtet ist. Hinzu kommen Tausch und Schenkung, deren Regelung aber selbst auf das Kaufrecht Bezug nehmen muß. Es empfiehlt sich jedoch im Hinblick auf andere Übereignungsgründe, in das Kaufrecht eine dahingehende Bestimmung aufzunehmen, daß diese Vorschriften für die verhältnismäßig seltenen Fälle sonstiger rechtsgeschäftlicher Eigentumsübertragung, z. B. bei Durchführung eines Auftrags, entsprechende Anwendung finden. Der Spezieskauf ist nicht der Normalfall des Einzelhandelskaufs. Daraus folgt bereits, daß nicht der Vertragsabschluß als solcher, sondern erst die Konkretisierung des Kaufgegenstands den Eigentumsübergang bewirken kann. Der Eigentumsübergang sollte daher an die Übergabe der Sache geknüpft werden. Damit würde auch der Fall des doppelten Verkaufs einer Sache ohne die Konstruktion eines gutgläubigen 453;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 453 (NJ DDR 1959, S. 453) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 453 (NJ DDR 1959, S. 453)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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