Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 442 (NJ DDR 1959, S. 442); Verhandlung ergab sich aber, daß der Kollegin wegen der Minusdifferenz gekündigt worden und ihr eine Lohneinbuße für sechs Wochen entstanden war, bis sie eine Anstellung bei der HO als Serviererin fand. Wir wiesen nun den Vorstand darauf hin, daß eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betriebsteil der Konsumgenossenschaft angebracht gewesen wäre, zumal die Kündigung selbst nichtig war, weil die Zustimmung der Gewerkschaft fehlte. Auch den Mitgliedern der Konfliktkommission haben wir klargemacht, daß sich diie Konsumgenossenschaft so nicht ihrer Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung ihrer Mitarbeiter entledigen kann. In einem anderen Betrieb sollten fünf Arbeiter fristlos entlassen werden, weil sie zur Fastnacht zu lange gefeiert hatten und am anderen Tag nicht zur Arbeit erschienen waren. Der zuständige Staatsanwalt setzte sich sofort mit der Betriebsleitung in Verbindung, und diese berief auf Anraten des Staatsanwalts eine Betriebsversammlung ein, in der das Verhalten der fünf Kollegen zur Diskussion stand. Alle Mitarbeiter des Betriebes verurteilten dieses Verhalten, sprachen sich jedoch gegen eine Entlassung aus. Die fünf Arbeiter sahen ein, daß sie nicht richtig gehandelt hatten, und gaben konkrete Verpflichtungen ab. Auch hier zeigte sich, daß das Kollektiv am besten in der Lage ist, auf Fälle mangelnder Arbeitsdisziplin zu reagieren, und die Kraft besitzt, im Bewußtsein zurückgebliebene Menschen zu erziehen. Gute Ansätze der Veränderung der Arbeitsweise zeigen sich auch in der Arbeit der Konfliktkommissionen. So führte z. B. die Konfliktkommission in der Plamag Plauen eine Sitzung durch, weil ein Arbeiter einem anderen Arbeiter Werkzeug, welches er für den anderen Tag bereit gelegt hatte, weggenommen hatte. * Die Abteilung Allgemeine Aufsicht überprüfte die Einhaltung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die eine wichtige Voraussetzung zur Anwendung der gesellschaftlichen Erziehung bilden. Sie stellte dabei fest, daß die Abt. Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit die nach der Anordnung über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozeß vom 27. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 57) zu treffenden Maßnahmen verfolgen. Es war deshalb nicht immer gewährleistet, daß die im Strafvollzug erzielten Erziehungsergebenisse gefestigt und vertieft werden. Die gesellschaftliche Erziehung ist ja nicht mit der Entlassung aus der Haftanstalt abgeschlossen, sondern soll intensiver als bisher in den Betrieben weiter durchgeführt werden. Von der Möglichkeit, auch die örtlichen Organe in den Städten und Gemeinden in die Betreuungstätigkeit einzubeziehen, wurde bisher noch nicht Gebrauch gemacht, weil davon in der Anordnung nicht ausdrücklich die Rede ist. Erst in einer Aussprache mit dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises wurde diese wirksame Form der Betreuung in Erwägung gezogen, wobei auch die Ständige Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz beim Kreistag und die Ständigen Kommissionen Finanzen und Inneres bei den Gemeindevertretungen einen wichtigen Beitrag leisten könnten. Unter Hinzuziehung eines Vertreters der Abt. Jugend-hilfe/Heimerziehung vom Rat des Bezirks wurden gleichzeitig die weiteren erzieherischen Maßnahmen bei straffällig gewordenen Jugendlichen überprüft. Auch hier war festzustellen, daß die örtlichen Institutionen bei der weiteren Betreuung der Straffälligen ihren Verpflichtungen nicht nachkamen. Zwar wurde des öfteren gegenüber Jugendlichen die Schutzaufsicht oder eine bedingte Verurteilung ausgesprochen, aber der notwendige Einfluß von seiten der Aufsichtshelfer oder auch vom Betrieb blieb aus. Deshalb schlugen wir vor, in bestimmten Schwerpunktbetrieben Jugendhelferaktivs einzurichten. Zur Verbesserung der gesamten Arbeit wtride der Abt. Innere Angelegenheiten beim Rat des Bezirks ein umfangreicher Hinweis mit Schlußfolgerungen übergeben. * In Durchführung des Einsatzes in Hainichen haben wir Staatsanwälte gemeinsam mit Vertretern des Bezirksgerichts ein Beispiel geschaffen, wie Gericht, Staatsanwaltschaft und Volkspolizei bei der Durch- setzung der gesellschaftlichen Erziehung Zusammenarbeiten sollen. Zugrunde lag folgender Fall: Drei Bürger einer Gemeinde des Kreises hatten Zaunlatten und Riegel, welche der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft gehörten, im Werte von 300 DM entwendet. Mit Hilfe des Bürgermeisters der Gemeinde wurde nun eine Einwohnerversammlung organisiert, in welcher über die Handlungsweise dieser drei Bürger, die ebenfalls an der Versammlung teilnahmen, gesprochen wurde. In der Diskussion wurde vorgetragen, daß einer der Diebe sich kürzlich bei einem Waldbrand vorbildlich eingesetzt hatte. Dieser Beschuldigte nahm auch Stellung und betonte, daß er das Verwerfliche seiner Handlungsweise einsehe. Er hatte sich schon vorher bereit erklärt, als freiwilliger Luftschutzhelfer einen Lehrgang zu besuchen. In der Versammlung verpflichtete er sich am Bau eines Kinderspielplatzes im Nationalen Aufbauwerk mitzuhelfen. Auch der zweite Beschuldigte war sich seiner Schuld bewußt, vermochte jedoch nicht die entsprechenden Worte zu finden. Seine Stellungnahme wurde trotzdem von den anwesenden Bürgern der Gemeinde gebilligt. Anders der Dritte: er war uneinsichtig, konnte einfach nicht verstehen, daß er wegen des „bißchen'' Holzes“ es waren bei ihm immerhin über 400 Zaunlatten und 40 Zaunriegel zur Verantwortung gezogen werden sollte. Er sah nur sich selbst und nicht die Allgemeinheit. Verschiedene Bürger haben ihm mit ziemlichem Nachdruck ihre Meinung gesagt, was ihn am Ende doch nachdenklich stimmte. In der Diskussion begrüßten mehrere Bürger diese Form des Vorgehens durch Volkspolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Entsprechend der Einschätzung der drei Täter und deren Stellungnahmen wurde in zwei Fällen, das Verfahren eingestellt, im letzten Fall dagegen eine bedingte Verurteilung ausgesprochen. Das Verfahren wurde nach Rechtskraft des Urteils nochmals in der Gemeinde ausgewertet. Durch diese Arbeitsmethode wurden wir angehalten, uns besonders intensiv mit der Tat, deren unmittelbaren Folgen und den mit ihr zusammenhängenden Fragen zu beschäftigen. * Nach anfänglichen Schwierigkeiten entwickeln sich die Betriebsgewerkschaftsleitungen nunmehr zu Organen der gesellschaftlichen Erziehung. Während z. B. im I. Quartal 1959 im Steinkohlenwerk „Karl Liebknecht“ in Oelsnitz allein 15 junge Menschen wegen Arbeitsbummelei fristlos entlassen worden waren, wurde hier jetzt nach einer Aussprache eine Veränderung geschaffen. In einigen Fällen von Arbeitsbummeleien haben die Gewerkschaftsorganisationen von sich aus Versammlungen dn den Brigaden einberufen und dort die Auseinandersetzungen geführt. Es gibt auch schon Beispiele, wo sich die Gewerkschaften darum kümmern, daß bestrafte Personen an ihrem alten Arbeitsplatz eingesetzt werden und daß ihnen in bestimmten Fällen Betreuer beigeordnet werden. In anderen Fällen leisten die Brigaden untereinander gute Erziehungsarbeit und übernehmen die Betreuung gestrauchelter Personen, um diese wieder zu vollwertigen Mitgliedern unserer Gesellschaft zu erziehen. Leider stehen einige Kader- und Betriebsleitungen der Einstellung straffällig gewordener Personen noch ablehnend gegenüber, oder sie ordnen in jedem Fall einer strafbaren Handlung die fristlose Entlassung des Täters an. Wo Betriebsfunktionäre so engstirnig arbeiten, gibt es laufend Schwierigkeiten. So werden z. B. bei der Konsumgenossenschaft in Annaberg Verkaufskräfte bei den geringsten Verfehlungen fristlos entlassen. Man hat sich bisher keine Gedanken gemacht, wer denn die gestrauchelten Menschen erziehen soll, wenn nicht das Kollektiv, in dem die Betreffenden arbeiten. Das ist eine Unterschätzung der Kraft des Kollektivs durch gewisse engstirnige Funktionäre. In einem Fall hatte es die Kaderleiterin des VEB RFT Feinmechanik Mittweida abgelehnt, einen ehemals tüchtigen, jungen Arbeiter, der straffällig geworden war, wieder einzustellen. Sie gab an, dieser Mensch sei unerziehbar, unsauber, lebe in ungeordneten Familienverhältnissen und sei für keine gesellschaftliche Arbeit zu gewinnen. Unsere Feststellungen dagegen ergaben, daß der Verurteilte selbst sauber ist, in einer sauberen Wohnung lebt und sehr gern in der Gesellschaft für Sport und Technik mitarbeiten würde. 442;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 442 (NJ DDR 1959, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 442 (NJ DDR 1959, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Sie ergibt sich aus der Festlegung im dieses Gesetzes, wonach die Angehörigen des HfS ermächtigt sind, die im Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

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