Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 434 (NJ DDR 1959, S. 434); gang einzelner Funktionen von den staatlichen Organen an die gesellschaftlichen Organisationen wird es dem Sowjetstaat ermöglichen, der Entwicklung der Wirtschaft, die die materielle Grundlage der sozialistischen Ordnung bildet, noch größere Beachtung zu schenken und noch breitere Massen der Werktätigen an die Verwaltung des Landes heranzüziehen. Aus der Übergabe einzelner Funktionen des Staates, insbesondere bei der Sicherung der öffentlichen Ordnung im Lande, in die Kompetenz der gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen folgt natürlich keineswegs, daß die Staatsorgane, die die sozialistische Gesetzlichkeit gewährleisten, bereits jetzt abgeschafft werden müßten. Diese Schlußfolgerung wäre zutiefst falsch und würde der sozialistischen Gesellschaft, dem Schutze der sozialistischen Errungenschaften der Werktätigen gegenüber Angriffen imperialistischer Agenturen, gegenüber den Feinden des Volkes und den verbrecherischen Elementen großen Schaden zufügen. Unter den Bedingungen der kapitalistischen Umkreisung kann es sich nur um die Übergabe einzelner Funktionen der Staatsorgane an die gesellschaftlichen Organisationen handeln. Dabei werden diejenigen Staatsorgane, welche die sozialistische Gesetzlichkeit sichern, ihre Tätigkeit zur Zerschlagung feindlicher Machenschaften imperialistischer Agenturen und zur Einwirkung auf Personen, die sich den Normen der sozialistischen Gesellschaft böswillig nicht unterordnen und sich nicht erziehen lassen, auch weiterhin ausüben. * Unter den Organisationen, die dazu berufen sind, gegen die Verletzungen der öffentlichen Ordnung und der Arbeitsdisziplin zu kämpfen, spielen die in den Betrieben und Institutionen geschaffenen gesellschaftlichen Gerichte eine maßgebliche Rolle. Auf dem XXI. Parteitag sagte N. S. Chruschtschow: „Wenn die gesellschaftlichen Schiedsgerichte aktiv tätig sind und die Öffentlichkeit selbst Menschen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stellt, dann wird es weitaus leichter sein, gegen die Verletzer dieser Ordnung zu kämpfen. Man wird einen solchen Menschen nicht erst dann genauer betrachten können, wenn er ein Vergehen oder Verbrechen bereits begangen hat, sondern wenn an ihm Abweichungen von den Normen des gesellschaftlichen Verhaltens festgestellt werden, die ihn zu antisozialen Handlungen führen können. Man wird auf ihn rechtzeitig einwirken können, um seine schlechten Neigungen zu unterbinden.“3 Die gesellschaftlichen Gerichte bemühen sich in ihrer Tätigkeit hauptsächlich darum, alle möglichen Verstöße zu verhüten, die, wenn sie nicht bekämpft werden, zu verbrecherischen Handlungen werden können. Sie behandeln nicht nur Fragen aus der Produktion, sondern auch Fragen aus dem Alltag, Fragen der Moral, Fälle eines falschen Verhaltens von Mitgliedern eines Kollektivs, die von den Normen der öffentlichen Ordnung abgewichen sind. In die gesellschaftlichen Gerichte werden die besten Arbeiter gewählt, was eine Ursache dafür ist, daß das Gericht im Betrieb Autorität und Achtung genießt. Die Mitglieder des gesellschaftlichen Gerichts erhalten von der Betriebsleitung Material über Arbeitsbummelei, Verspätungen und andere Verletzungen der Arbeitsdisziplin. Sie prüfen jeden eingehenden Fall sehr sorgfältig. Der Verletzer der Arbeitsdisziplin, dessen Sache verhandelt wird, wird vor der Sitzung von den Ergebnissen der Prüfung in Kenntnis gesetzt. Zur Vorbereitung der Sitzung wird die Belegschaft der Werkhalle, in der der Verletzer arbeitet, hinzugezogen. Die Angelegenheit wird in der Regel in der Werkhalle verhandelt, wo das Vergehen geschah. Die Arbeiter und Angestellten des Betriebes nehmen aktiven Anteil an der Verhandlung; sie kritisieren ihren Arbeitskollegen scharf, wenn er diese oder jene Regel des Gemeinschaftslebens oder der Arbeitsdisziplin verletzt hat. Außerdem sind Vertreter der Betriebsleitung, der Partei-, der Gewerkschafts- und der Komsomolorganisation bei der Verhandlung zugegen. Im folgenden seien einige Fälle geschildert, die die Arbeit des gesellschaftlichen Gerichts charakterisieren. 3 ebenda, S. 130. Vor kurzem verhandelte das gesellschaftliche Gericht der Montageabteilung des Moskauer Autowerkes „I. A. Lichatschew“ über einen Dreher dieser Abteilung, der nicht selten in angetrunkenem Zustand zur Arbeit erschien, sich verspätete und Meister und Kollegen beleidigte. Der Vorsitzende des Gerichts prüfte vorher alle Umstände, ging in die Wohnung dieses Drehers und unterhielt sich mit dessen Frau und dessen Nachbarn. Es stellte sich heraus, daß der Dreher sich auch dort unwürdig aufführte, oft angetrunken, nach Hause kam und seine Frau und die Nachbarn beleidigte. Die Sache wurde im überfüllten Saal verhandelt. Mit Empörung äußerten sich die Arbeitskollegen über das schlechte Verhalten des Drehers, über seine Verletzungen der Arbeitsdisziplin und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens. Während des Verfahrens begriff der Dreher, daß er sich nicht richtig aufgeführt hatte, und er versprach, sich zu bessern. Das gesellschaftliche Gericht sprach einen Tadel über ihn aus. Es verging etwa ein halbes Jahr, und heute arbeitet dieser Dreher gewissenhaft und führt sich auch zu Hause einwandfrei. In einem Moskauer Werk versäumte ein Arbeiter die Arbeit ohne triftige Gründe. Seine Angelegenheit wurde dem gesellschaftlichen Gericht übergeben. In der Verhandlung verurteilten einige Kollegen das Verhalten des Arbeiters als grobe Verletzung der Arbeitsdisziplin und erklärten, daß er dadurch die ganze Belegschaft schädige. Der Verletzer versprach, durch ehrliche Arbeit seine Schuld vor den Kollegen wiedergutzumachen. Das gesellschaftliche Gericht sprach einen Tadel aus, und seit dieser Verhandlung hat der Arbeiter die Arbeitsdisziplin nicht mehr verletzt. Im lyioskauer Kirow-Werk „Dynamo“ wurde im Februar dieses Jahres vom gesellschaftlichen Gericht gegen einen Arbeiter verhandelt, der ohne stichhaltige Gründe fünf Tage lang nicht im Betrieb erschienen war. Während der Verhandlung stellte es sich heraus, daß er die Arbeitsdisziplin auch noch in andererWeise verletzt hatte. Die Kollegen seiner Abteilung kritisierten den Verletzer scharf und forderten strenge Bestrafung. Das Gericht beschloß, den Betriebsleiter darum zu bitten, daß der Arbeiter für zwei Monate mit einer niedriger bezahlten Arbeit betraut wird. Diese Entscheidung wurde von allen Anwesenden gebilligt. Diese Beispiele zeigen bereits, daß nicht erst die Tatsache der Verurteilung, sondern schon die Rolle des gesellschaftlichen Gerichts selbst und die Stellungnahme seiner Arbeitskollegen den Verletzer dazu veranlassen, über sein Verhalten nachzudenken und seine Einstellung zur Arbeit, zur Familie und zu den Kollegen zu ändern. Während der Behandlung der Fälle von Verletzung der Arbeitsdisziplin und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens wird eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber derartigen Handlungen geschaffen, die öffentliche Ordnung gefestigt und das Bewußtsein und die Aktivität der Werktätigen auf eine höhere Stufe gehoben. Eine große Rolle bei der Aufrechterhaltung einer mustergültigen öffentlichen Ordnung in unserem Lande spielen die freiwilligen Einheiten der Volksmiliz, die in Übereinstimmung mit den Weisungen des XXI. Parteitages der KPdSU geschaffen wurden und ihre Funktionen bereits ausüben. Am 10. März 1959 wurde ein gemeinsamer Beschluß des Zentralkomitees der KPdSU und des Ministerrats der UdSSR „Über die Mitwirkung der Werktätigen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Lande“ veröffentlicht4, in welchem das Interesse dar- ' auf gelenkt wird, daß gegenwärtig der Kampf gegen unmoralisches, gesellschaftsfeindliches Verhalten nicht nur von den Staatsorganen, sondern hauptsächlich dadurch geführt werden muß, daß die gesellschaftlichen Organisationen weitgehend zur Aufrechterhaltung der , öffentlichen Ordnung herangezogen werden. Zur breiten Einbeziehung der Werktätigen in die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nahmen das Zen- 4 Prawda vom 10. März 1959, übersetzt in „Die Presse der Sowjetunion‘‘ Nr. 33 vom 13. März 1959, S. 794. 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 434 (NJ DDR 1959, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 434 (NJ DDR 1959, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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