Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 422 (NJ DDR 1959, S. 422); zugrunde gelegt. Eine Reihe von Schöffen nehmen an der Arbeit der Ständigen Kommissionen teil. Die Kollektive in den Betrieben und LPG legen die vom .Kreisrat vorgeschlagenen Gesichtspunkte der Zusammenarbeit und der Aussprachetätigkeit ihren Arbeitsplänen zugrunde. Der Vertreter des Rates des Kreises Angermünde betonte in der Aussprache, daß die ökonomische Perspektive des Kreises die verstärkte Zusammenarbeit mit den Justizorganen erfordere, um auf den Großbaustellen von vornherein die vorbeugende Tätigkeit gegen Erscheinungen der Kriminalität zu sichern und eine umfassende Erziehungsarbeit zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit einzuleiten. Der Vertreter des Ministeriums der Justiz schlug in diesem Zusammenhang vor, einen Erfahrungsaustausch von Vertretern der Kreise Angermünde, Stalinstadt und Spremberg zu organisieren. Die Vorbereitungen für einen solchen Erfahrungsaustausch sind inzwischen . getroffen. Zum Abschluß der Beratung stimmten die Teilnehmer einem Arbeitsprogramm für die Zusammenarbeit der örtlichen Staatsorgane mit den Justizorganen, der Staatsanwaltschaft und Volkspolizei einstimmig zu. Das Programm umfaßt im einzelnen: Die Räte der Kreise stellen den Justizorganen alle wesentlichen Beschlüsse zu. Die Justizorgane erstatten regelmäßig zu Schwerpunktfragen der Leitungstätigkeit der örtlichen Organe Bericht. Der Bezirkstag und die Kreistage nehmen wenigstens einmal jährlich zu Fragen der sozialistischen Gesetzlichkeit Stellung. Den Gewerkschaften und der Nationalen Front wird empfohlen, in Verbindung mit den Ständigen Kommissionen Aussprachen, Sprechstunden und Rechenschaftslegungen zu organisieren, in denen Richter, Staatsanwälte und Mitarbeiter der Volkspolizei auf-treten und der Bevölkerung unsere Gesetze und ihre Arbeit erläutern und in immer größerem Umfang Werktätige zur Mitarbeit in der staatlichen Leitung und zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit gewinnen können. Die gemeinsame Beratung der Vertreter der örtlichen Organe und der Justizorgane ist der Ausgangspunkt dafür, daß die Fragen der Sicherung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Zusammenhang mit der Lösung der ökonomischen Aufgaben des Kreises und Bezirks von allen Beteiligten gemeinsam angepackt werden. Die Beratung orientiert auch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Organe der Volkspolizei darauf, daß sie nicht jeder für sich die örtlichen Organe informieren, sondern daß von ihnen gemeinsame Einschätzungen erarbeitet werden müssen, die eine wirksame Hilfe für die Leitungstätigkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht sind. In den nächsten Heften der „Neuen Justiz“ sollten auch Zuschriften aus dem Bezirk Frankfurt (Oder) zu finden sein, wie das Arbeitsprogramm verwirklicht wird. Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz' Wie ist bei Zahlungsverzug des Teilzahlungskäufers vorzugehen? Beim Teilzahlungshandel, wie er auf Grund der Anweisung Nr. 31 des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 5. September 19561 eingeführt worden ist, treten immer noch manche juristische Unklarheiten auf. Es erscheint deshalb angebracht, einmal zu erörtern, wie bei Zahlungsverzug des Abzahlungskäufers am zweckmäßigsten vorzugehen ist, um einerseits das gesellschaftliche Eigentum zu sichern und andererseits die Belange des Käufers zu wahren, ihm insbesondere trotz Zahlungsschwierigkeiten doch noch die Möglichkeit zu geben, das Eigentum an den Kaufgegenständen zu erwerben. x vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 20 vom 29. September 1956 und Nr. 21 vom 6. Oktober 1956. Gerät der Schuldner mit den vereinbarten Abzahlungsraten in Verzug, so sollte nicht gleich der Rechtsweg in Anspruch genommen werden. Das Handelsorgan muß sofort nach Ausbleiben der ersten Raten mit dem säumigen Zahler Kontakt aufnehmen und zu ergründen versuchen, warum er säumig geworden ist. Ist die Zahlung lediglich aus Nachlässigkeit oder Vergeßlichkeit des Schuldners unterblieben, dann wird schon der erste Anstoß, der durch eine briefliche Erinnerung oder besser noch durch das persönliche Aufsuchen des Schuldners gegeben werden kann, die Zahlung der weiteren Raten zur Folge haben. Die Praxis zeigt, daß hierdurch mehr erreicht wird als durch formularmäßige Mahnschreiben.2 Stellt sich heraus, daß der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, dann wird man neue Bedingungen vereinbaren müssen. Wir sind daran interessiert, daß der Abzahlungskäufer auch dann im Besitz der Kaufgegenstände bleibt, wenn er unverschuldet die eingegangenen Verpflichtungen nicht sofort oder nicht in der vereinbarten Höhe realisieren kann. Uns ist bekannt, wie in Westdeutschland in Not geratene Bürger durch Teilzahlungsbedingungen, die einseitig die Interessen des kapitalistischen Verkäufers berücksichtigen, noch tiefer ins Elend gestoßen werden. Deshalb zeigen wir auch auf diesem Gebiet ganz deutlich, daß in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat das Teilzahlungsgeschäft der Befriedigung der Bedürfnisse unserer Werktätigen dient. Aber selbst dann, wenn der säumige Schuldner nicht auf Mahnungen und persönliche Rücksprachen reagiert, sollte der gerichtliche Titel das letzte Mittel sein, die Ratenzahlungen zu erzwingen. Die Handelsorgane können sich z. B. an die gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere die Gewerkschaft, desjenigen Betriebes, in dem der säumige Zahler arbeitet, mit der Bitte um Unterstützung wenden. Die Arbeitskollegen des säumigen Schuldners werden in diesen Fällen auf ihn erzieherisch einwirken, damit er die rückständigen Raten bezahlt.3 Im Regelfall wird der Schuldner sich die Worte seiner Kollegen sehr zu Herzen nehmen und mit peinlichster Genauigkeit seine Verpflichtungen erfüllen. Nur „hartgesottenen“ Schuldnern, bei denen Ermahnungen und Belehrungen nichts nützten, sollte die Klage angedroht und1 danach Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl erwirkt werden. Auf Grund dieses Vollstreckungsbefehls wird dann die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durchzuführen sein. Welche Art der Zwangsvollstreckung die günstigste ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Weiß man oder kann man in Erfahrung bringen, daß der Schuldner ein ausreichendes, die pfändungsfreie Grenze überschreitendes Einkommen hat, so wird man zunächst che Lohn- oder Gehaltepfändung versuchen. In den anderen Fällen muß man zur Sachpfändung schreiten. Eine Gehalte- und1 Sachpfändung muß in jedem Fall vorgenommen werden, wenn die Möglichkeit einer erfolgreichen Pfändung besteht, weil andernfalls Leistungen der Deutschen Versicherungs-Anstalt für entstandene Ausfälle nicht in Anspruch genommen werden können. Nach § 7 Abs. 3 Buchst, a des Rahmenversicherungsvertrages Nr. 20/00/006/26 für Verbundene freiwillige Versicherungen für Teilzahlungsverkäufe4 liegt ein die Entschädigungspflicht der Deutschen Versicherungs-Anstalt bedingender Ausfall nur vor, „wenn eine von den .Handelsbetrieben1 auf Grund eines vollstreckbaren Titels vorgenommene Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des .Käufers1 (Schuldners) nicht zu einer vollen Befriedigung der Ansprüche geführt hat oder die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner als aussichtslos von ■ .Handelsbetrieben1 nachgewiesen wird.“ Hatten die außergerichtlichen Bemühungen und auch die Sach- und Lohnpfändung keinen Erfolg, so sollte 2 vgl. hierzu Zoch ln NJ 1959 S. 366, der das Beispiel der HO im Kreis Königs Wusterhausen schildert. 3 vgl. hierzu das Beispiel von Schreiber auf S. 424 f. dieses Heftes. i Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 14 vom 18. März 1958, 8. 73. 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 422 (NJ DDR 1959, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 422 (NJ DDR 1959, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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