Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 417 (NJ DDR 1959, S. 417); „mußte“ und ihn „zur Nachfrage bei der Lohnstelle auf die Richtigkeit der Lohnzahlung veranlassen mußte“. * In den Anfangsjahren unserer Entwicklung nach 1945 wären die Gedankengänge Feilers durchaus vertretbar gewesen. In dem Maße jedoch, wie das sozialistische Bewußtsein unserer Werktätigen gewachsen ist und ständig wächst, müssen solche Thesen aufgegeben und es muß eine dem politisch-moralischen Entwicklungsprozeß angepaßte Anwendung der Bereicherungs-bestimmüngen auf die Fälle der Lohnüberzahlung gefordert werden. Die Entwicklung des Bewußtseins unserer Werktätigen gibt die Garantie, daß eine Rechtsprechung in der von uns vorgetragenen Weise auch bei den Werktätigen auf das notwendige Verständnis stoßen wird, da sie dem Schutz und der Mehrung des allen Werktätigen gehörenden Volkseigentums dient. Recht und Justiz in der Bundesrepublik Zum Charakter des westdeutschen Jugendstrafrechts Von Dr. ALFRED FRÄBEL, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Nach dem vom Bonner Justizministerium herausgegebenen Entwurf des Allgemeinen Teils eines neuen StGB für die Westzone soll das Jugendstrafrecht von der sogenannten großen Strafrechtsreform1 nicht erfaßt werden. Die im JGG vom 4. August 19531 2 getroffene Regelung soll bestehen bleiben und nur einige Ergänzungen erfahren. Diese von den bürgerlichen Juristen mit der angeblichen „Eigenständigkeit“ des Jugendstrafrechts begründete Herausnahme des westdeutschen JGG aus den allgemeinen strafrechtlichen Reformbestrebungen darf nicht falsch verstanden und etwa als ein Zugeständnis der imperialistischen Bourgeoisie zum Vorteil der jungen Generation aufgefaßt werden. Es ist längst an der Zeit, die reaktionären Wesenszüge des westdeutschen Jugendstrafrechts aufzudecken und seine Rolle bei der Verwirklichung der imperialistischen Unterdrückungspolitik zu entlarven. In der folgenden Untersuchung sollen dabei auch die engen Zusammenhänge sichtbar gemacht werden, die zwischen der Neuregelung des westdeutschen Jugendstrafrechts im Jahre 1953 und der sogenannten Strafrechtsreform bestehen. * Mit dem Erlaß des JGG von 1953 versuchte die westdeutsche Bourgeoisie, der unter ihrer Herrschaft bedrohlich angewachsenen Jugendkriminalität Einhalt zu gebieten. Die Zahl der rechtskräftig verurteilten Jugendlichen hatte sich von 21174 im Jahre 1950 auf 30 000 im Jahre 1952 erhöht; von je 100 000 in der Bundesrepublik lebenden Jugendlichen mußten 1950 insgesamt 752 und 1952 insgesamt 934 vor Gericht gestellt und abgeurteilt werden3. Der Anteil besonders schwerer Verbrechen an der Gesamtkriminalität der Jugendlichen war in dieser Zeit gleichfalls erheblich größer geworden. Von 1950 bis 1952 betrug nach amtlichen Angaben die Zunahme bei den von Jugendlichen begangenen Raubüberfällen 76 Prozent, bei schwerem Raub 100 Prozent, bei Notzucht 142 Prozent, bei widernatürlicher Unzucht 77 Prozent und bei vorsätzlichen Brandstiftungen 72 Prozent4. Die Hauptmaßnahme des imperialistischen Gesetzgebers gegen das massenhafte Abgleiten junger Menschen in die Kriminalität war eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen. Mit nur geringen und unwesentlichen Abweichungen entspricht das westdeutsche JGG dem nazistischen RJGG von 1943. Wenn die etwas sorgfältiger formulierte und umständlicher gegliederte Neuauflage des nazistischen JGG etwas 1 vgl. hierzu Eenneherg/Weber, Die Bonner „große Strafrechtsreform“ ein reaktionäres Kampfprogramm des westdeutschen Imperialismus und Militarismus gegen das Volk, NJ 1959 S. 130 ff. und 169 ff. 2 BGBl. 1953 I S. 751. 3 Entnommen aus Wirtschaft und Statistik 1954 S. 385. Bei solchen offiziellen statistischen Angaben ist immer zu beachten, daß sie bei weitem noch kein wahres Bild von der tatsächlichen Lage vermitteln. Selbst nach der Meinung bürgerlicher Autoren verhält sich in der Bundesrepublik die Verurteiltenziffer zu der Ziffer bekanntgewordener Straftaten ungefähr wie 1:3. Bei Berücksichtigung der latenten (nicht entdeckten) Kriminalität soll das Verhältnis der begangenen Straftaten zu den Verurteilungen ungefähr wie 1 :9 sein (vgl. Kaiser, Unsere Jugend 1958, Heft 9, S. 429). 4 Entnommen aus Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 110 S. 34 bis 36 und Bd. 129 S. 26 bis 28. Neues gebracht hat, dann nur einen umfangreichen Katalog staatlicher Repressivmaßnahmen, der den Richtern ein noch härteres Vorgehen gegen die weiterhin anwachsende Zahl straffälliger Jugendlicher ermöglicht. In diesem Sinne wurde das neue Gesetz von der überwiegenden Mehrzahl der für die westdeutsche Jugendgerichtsbarkeit zuständigen Fachleute mit Befriedigung aufgenommen5. Neben der materiellen Verelendung vieler junger Menschen bewirken eine ganze Reihe anderer gesellschaftlicher Faktoren die ständige Zunahme der Jugendverwahrlosung und Jugendkriminalität in Westdeutschland und Westberlin. Eine besonders abscheuliche Rolle spielt hierbei die moralische Vergiftung der Jugend durch die von den großen Zeitungskonzemen in Millionenauflagen fabrizierte Schund- und Schmutzliteratur. Film und Fernsehfunk werden ebenfalls dazu mißbraucht, bei der jungen Generation die sittlichen Begriffe zu verwirren und die Unterschiede zwischen Heldentat und Verbrechen zu verwischen. Es ist beschämend, daß westdeutsche Zeitschriften für Jugendhilfe solche Autoren zu Wort kommen lassen, die der von Kriegsverbrechern kommandierten Bundeswehr eine „pädagogische Aufgabe“ zusprechen. Z. B. schlußfolgert der Göttinger Obermedizinalrat Dr. Gerson aus seinen im faschistischen Reichsarbeitsdienst gesammelten Erfahrungen, daß die Bundeswehr besonders für die sogenannten Haltlosen und den „Typ der Primitiven“ geeignet sei, „die für die geistige Autorität kein oder nur ein geringes Organ haben“.6 In seinem Propagandaartikel für die westdeutsche NATO-Armee verrät Gerson auch den inneren Zusammenhang, der zwischen der jahrelang systematisch betriebenen Verrohung und Brutalisierung der Jugend und der nunmehr eingeführten Wehrpflicht besteht, wenn er schreibt: „Bei unseren Heranwachsenden und wohl der Mehrzahl der Halbstarken braucht man keine ,Wandlung“ zu erwarten, sondern vielen von ihnen würde das Bewußtsein, jetzt einem ,Stande“ auch unter Berücksichtigung der Uniform anzugehören sie fühlen sich jetzt sozusagen der Polizei ebenbürtig das Kampfmoment aus der Hand nehmen. Man würde also im besten Sinne den ,Bock zum Gärtner“ machen.“7 Die nicht wenigen westdeutschen Eltern, Lehrer und Erzieher, die in der Vergangenheit angesichts der verheerenden Folgen der fortschreitenden Demoralisierung der Jugend warnend ihre Stimme erhoben haben, sollen jetzt die Wehrpflicht als eine Einrichtung begrüßen, die im Handumdrehen sämtliche Probleme der Jugend löst. Die mit allen Mitteln der Massenbeeinflussung künstlich gezüchtete Erscheinung der „Halbstarken“ soll das „Menschenmaterial“ für die NATO-Ka- 5 Das beweist der Bericht eines Teilnehmers am 9. Deutschen Jugendgerichtstag, wonach es auf dieser Tagung heim Stichwort „schwere Strafe“ wiederholt zu unangenehmen Massenreaktionen und lebhaften Beifallskundgebungen kam. (Vgl. Klein, Unsere Jugend 1954 S. 85.) 6 Gerson, „Zur Erscheinung der Halbstarken“, Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1957, Heft 2, S. 40. 7 ebenda S. 40/41. 417;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 417 (NJ DDR 1959, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 417 (NJ DDR 1959, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel zu spät, die Verbindung zur Unter-suchungsabteilung erst aufzunehmen, wenn nach längerer Zeit der Bearbeitung des Operativen Vorgangs erste Hinweise auf Täter erarbeitet wurden, da dann die Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der übergebenen Feststellungen durch dio zuständige Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei veranlaßt werden. Die kurzfristige Bearbeitung und der politisch-operativ wirksame von Ermittlunesverfähren Unter exakter Beachtung der konkreten politisch-operativen Bedingungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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