Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 413 (NJ DDR 1959, S. 413); Zu einigen Fragen des Filmurheberrechts Bemerkungen zu dem Urteil des Obersten Gerichts in NJ 1959 S. 320 fl. Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Das Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Februar 1959 2 Zz 39/58 berührt Grundfragen unseres Filmurheberrechts. Die Entscheidung arbeitet zutreffend heraus, daß als Grundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers allein die vertraglichen Beziehungen der Parteien in Betracht kommen. Sie unterscheidet jedoch ungenügend zwischen dem Urheberrecht des Filmautors an dem von ihm eingereichten Manuskript und dem Urheberrecht am späteren Filmwerk und befaßt sich zuwenig mit der Eigenart und den Folgen der Rechtsverletzung, die bei $pr Entscheidung über den Schadensersatzanspruch berücksichtigt werden müssen. Man kann ihr deshalb weder im Ergebnis noch in der Begründung allenthalben beipflichten. I Die These des Obersten Gerichts, daß an einer Filmskizze oder einem Filmexpose kein Urheberrecht bestehe, ist m. E. unhaltbar. Voraussetzung für die Entstehung des Urheberschutzes ist die Schaffung eines Werkes, das ein Minimum an eigenpersönlicher künstlerischer oder wissenschaftlicher Formgestaltung aufweist. Es kann im Einzelfall streitig sein, ob dieses Minimum erreicht ist. Auf keinen Fall kana, man aber eine Filmskizze oder ein Fiimexpose generell von dem Schutz des Urheberrechts auSSchließen. Gegenstand des Filmexposes ist die Fabel, die dem künftigen Film zugrunde liegen soll. Sie wird aber regelmäßig bereits in einer Weise entwickelt, die über die schlichte Mitteilung eines filmischen Einfalls weit hinaus geht. Der Autor des Exposes gelangt in seinem Bemühen, seine Ideen den Fachleuten vom Film verständlich und attraktiv zu machen, zu einer Darstellung seiner Gedanken, die trotz der ihr notwendigerweise innewohnenden Kürze schon auf wichtige künstlerische Eigengesetzlichkeiten des Films Rücksicht nimmt. Es besteht bereits aus diesem Grunde keine Veranlassung, dem Filmexpose den Charakter eines Schriftwerkes im Sinne des § 1 Abs. 1 LitUrhG schlechthin abzusprechen. Deshalb sind auch die Ausführungen unrichtig, die das OG zu Art. 14 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBUe) anstellt. Mit seiner Auffassung, daß die Filmskizze des Klägers „nicht als .Werk der Literatur“, sondern nur als Vorstufe zu einem solchen Werke anzusehen“ sei, setzt sich das OG in Widerspruch zu dem bislang unbestrittenen Grundsatz, daß nicht nur die endgültig in der Öffentlichkeit erscheinenden Werke, sondern durchaus auch ihre Entwürfe und sonstigen Vorstufen unter der Voraussetzung jenes erwähnten Mindestgehalts an künstlerischer oder wissenschaftlicher Formgebung den Schutz des Urheberrechts genießen. Das trifft nicht nur für Entwürfe für Werke der bildenden Kunst, sondern auch für die Vorstufen literarischer und anderer urheberrechtlich geschützter Werke zu. Unerheblich ist es dabei, ob man die Filmskizze oder das Expose als Vorstufe des späteren Filmwerks oder was zweifellos der Sachlage besser gerecht wird als Vorstufe des Drehbuchs betrachtet. Zu unrecht stützt das OG seine gegenteilige Auffassung auf die Definition, die in dem Rahmenvertrag für Filmautoren vom 24. Oktober 1955* über Filmskizze und Expose angegeben ist. In Ziff. 4 dieses Rahmenvertrags heißt es: ,,a) Die Skizze schildert den Hauptkonflikt und stellt den Handlungsablauf in großen Zügen dar. Ihr Umfang soll 5 Seiten (150 Schreibmaschinenzeilen) nicht überschreiten. b) Das Expose gibt eine Darstellung der Handlung, die mit den Mitteln des Films gestaltet werden kann. Der Konflikt und seine Ursachen sowie die Motive der * Abgedruckt bei Kaemmel, Das geltende Urheber- und Verlagsrecht der DDR, Leipzig 1956, S. 186. handelnden Personen sollen deutlich geschildert und mit der Handlung zu einer Fabel verbunden werden. Die Hauptcharaktere müssen klar erkennbar sein. Der Ideengehalt des Films und die gesellschaftlichen Grundlagen seiner Handlung müssen überzeugend geschildert werden. Der Umfang des Exposes soll im allgemeinen etwa 20 Seiterv (etwa 600 Schreibmaschinenzeilen) betragen.“ Hiernach dürfte es unzweifelhaft sein, daß ein Expose nahezu ausnahmslos und selbst die knappere Filmskizze in vielen Fällen jenes Minimum an eigenpersönlicher Formgebung aufweisen, das für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes bereits genügt. Wenn bei der nachfolgenden Charakterisierung der nächsten literarischen Vorstufe des Films, der Filmerzählung, in dem Rahmenvertrag ausgeführt wird, daß hier „der Stoff seinen ersten künstlerischen Ausdruck“ erhalte, so soll damit lediglich eine qualitativ höhere Etappe der literarischen Gestaltung des künftigen Filmwerks Umrissen, das spezifisch filmkünstlerische Gewicht der Filmerzählung angedeutet, nicht aber den früheren Vorlagen das auch ihnen innewohnende Element eigenpersönlicher Formgebung abgesprochen werden. Der Rahmenvertrag spricht daher im vollen Sinn des Urheberrechts vom Autor einer Filmskizze oder eines Exposes. Daß bereits bei Skizze und Expose künstlerische Momente eine Rolle spielen, ergibt sich überdies aus Ziff. 17 und 18 des Rahmenvertrags, wonach sich die Höhe des Honorars nicht nur bei Filmerzählung, Szenarium und Drehbuch, sondern auch bei Skizze und Expose u. a. nach dem künstlerischen Wert des Werkes richtet. II Man muß demnach davon ausgehen, daß dem Kläger ein Urheberrecht an dem von ihm eingereichten Manuskript zusteht. Dieses Urheberrecht schützt ihn z. B. davor, daß sich ein Dritter die Urheberschaft an der von ihm zu einem Manuskript gestalteten Filmidee anmaßt. Mit der Anerkennung dieses selbständigen Urheberrechts des Klägers wird jedoch nicht, wie das OG zu befürchten scheint, einem Urheberrechtsschutz für bloße Ideen und Stoffe das Wort geredet. Die Rechtsstellung des Klägers gegenüber seinem Vertragspartner, der DEFA, wird nämlich entscheidend dadurch charakterisiert, daß das Expose zur Verwertung für einen künftigen Film bestimmt ist; sein Autor muß von vornherein damit rechnen, daß es von der Skizze bis zum fertigen Drehbuch noch ein weiter Weg ist, der das Können eines einzelnen oft übersteigt. Der Weg, den die literarische Gestaltung des Films von der Skizze bis zum Drehbuch durchläuft, ist in der überwiegenden Mehrzahl der Spielfilme nur auf Grund eines kollektiven Werkschaffens der Filmautoren von Erfolg gekrönt. Wenn sich der Kläger nach anfänglichem Widerstreben damit abgefunden hat, daß bei der Ausarbeitung des Drehbuchs von seinem Manuskript stark abgewichen worden ist, so entspringt dies letzten Endes nur der Einsicht in die Tatsache, daß bei der Vorbereitung des Films noch viele künstlerische, technische und wirtschaftliche Faktoren in Rechnung gestellt werden müssen, die der einzelne Autor der Skizze oder des Exposes in ihrer Gesamtheit gar nicht überblicken kann. Deshalb muß sich der Autor der Skizze oder des Exposes unter Umständen sehr einschneidende Änderungen an der von ihm ausgearbeiteten Vorlage gefallen lassen, kraft der besonderen Zweckbestimmung des von ihm mit dem Filmproduzenten abgeschlossenen Verwertungsvertrages, die das allgemeine urheberrechtliche Änderungsverbot des § 9 Abs. 1 LitUrhG praktisch ausschließt. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß der Autor des Exposes in erheblichem Maße auf die Gestaltung des Drehbuchs Einfluß nimmt, selbst in den Fällen, in denen starke Abweichungen von seiner Vorlage zu verzeichnen sind. Es ist müßig, darüber zu strei- 413;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 413 (NJ DDR 1959, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 413 (NJ DDR 1959, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den und außerhalb der Untersuchungshaftanstalten zur Verhinderung der Flucht, des Ausbruchs der Gefangenenbefreiung, des Suizids der Selbstbeschädigung sowie von Verdunklungshandlungen oder anderen, die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Erarbeitung und Realisierung politisch-operativer Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Ernittlungsverfahren bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X