Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 41 (NJ DDR 1959, S. 41); des Staatsanwalts nach. Man kann sagen, daß sowohl die Richter und Schöffen als auch die Staatsanwälte aus der Wahlkampagne viele neue Erfahrungen für ihre weitere Arbeit geschöpft haben. Höhepunkt der Wahlbewegung war eine feierliche Sitzung des Kreis-Nationalausschusses in Roudnice nad Labem, auf der drei Richter und 171 Schöffen für das Volksgericht in Roudnice nad Labem gewählt wurden. An der Sitzung nahmen alle drei Richter und 20 Schöffen teil. Vierzehn Tage später legten alle gewählten Richter und Schöffen den Eid in die Hand des Vorsitzenden des Kreis-Nationalausschusses ab. Bereits am 1. Januär 1958 traten die ersten gewählten Richter und Schöffen in den Senaten der Volks- und Bezirksgerichte der gesamten CSR ihr Amt an. In der Wahlkampagne ist die Autorität unserer Gerichte gewachsen, und das Vertrauen der Bürger zu den Justizorganen verstärkte sich. Die Werktätigen erkannten, daß die Gerichte dem Volk verantwortliche und von ihm kontrollierte Bestandteile des Staatsapparates sind. Die Macht des sozialistischen Staates wird dadurch gestärkt, daß das werktätige Volk selbst die gesamte Macht im Staate ausübt. Die Wahlen der Richter und Schöffen sind deshalb ein weiterer Schritt zur Vollendung des sozialistischen Aufbaus in unserem Vaterland. Die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den örtlichen Organen der Staatsmacht, insbesondere die Teilnahme des Staatsanwalts an den Ratssitzungen Von HANS FUCHS, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Ein Grundprinzip für die Tätigkeit aller Staatsorgane in der DDR ist das Prinzip des demokratischen Zentralismus, das seinen Niederschlag umfassend im Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 gefunden hat. Es wäre falsch anzunehinen, dieses Gesetz (GöO) habe im wesentlichen für die örtlichen Organe der Staatsmacht Bedeutung und berühre den Staatsanwalt nur insofern, als er nach § 8 GöO ausdrücklich verpflichtet wird, der Volksvertretung als oberstem Machtorgan in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen Auskünfte zu geben. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Vergangenheit zuwenig Gedanken darüber gemacht, wie sie sich auf die Hauptaufgaben der Volksvertretungen zu orientieren hat. Hinzu kam die schädliche Auffassung, daß bei zentralistisch aufgebauten staatlichen Organen, wie der Staatsanwaltschaft, das Prinzip des demokratischen Zentralismus entweder gar nicht oder nicht voll wirke. Es fehlte an Verständnis dafür, daß die §§ 8 und 34 GöO in Verbindung mit dem Gesamtinhalt des Gesetzes für die konkrete Anwendung des demokratischen Zentralismus durch die Staatsanwaltschaft in der engen Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen einen Weg weisen. Der Inhalt des demokratischen Zentralismus ist nicht zu verstehen, wenn man lediglich einzelne Merkmale untersucht, sich nur an einzelne Ausdrucks- oder Erscheinungsformen klammert. Wer z. B. keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Prinzip des demokratischen Zentralismus und einer seiner spezifischen Ausdrucksformen, der doppelten Unterstellung, sieht, der muß zu falschen Ergebnissen kommen. Wie eng unsere Betrachtungsweise noch vor ll/2 Jahren war, zeigen die von der Obersten Staatsanwaltschaft formulierten Schlußfolgerungen, die das Ergebnis einer Diskussion über das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht darstellen. Die Orientierung der Staatsanwälte erfolgte in erster Linie darauf, die Einhaltung des Gesetzes durch die örtlichen Organe zu überwachen, also auf die .Anwendung des Gesetzes durch andere Staatsorgane. Knapp und unvollkommen dagegen waren die Bemerkungen zu § 8 GöO, zu den für die eigene Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bedeutungsvollen Fragen. Das Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der DDR vom 11. Februar 1958 stellt einen weiteren Schritt zur konsequenten Verwirklichung des demokratischen Zentralismus dar. Das Gesetz formuliert klar die Forderung, die Beziehungen zwischen Staatsmacht und Bevölkerung enger zu gestalten. Diese Forderung richtet sich auch an die Staatsanwaltschaft. Weiter verlangt das Gesetz die ständige Entwicklung und Vervollkommnung des Staatsapparates und damit auch der Staatsanwaltschaft. Wer diesen Forderungen nicht oder unvollkommen entspricht, der verletzt das Gesetz, verletzt Prinzipien der Arbeit sozialistischer Staatsorgane. Das Gesetz vom 11. Februar 1958 verpflichtet ausdrücklich alle Organe der Staatsmacht. In § 2 heißt es: „Um die Erfüllung der wachsenden Aufgaben beim Aufbau des Sozialismus zu gewährleisten, ist die leitende Tätigkeit im gesamten Staatsapparat nach folgenden Grundsätzen zu verbessern: 1. Für die Tätigkeit aller Organe der Staatsmacht gilt das Prinzip des demokratischen Zentralismus “ Die Aufgabenstellung der Obersten Staatsanwaltschaft zur Durchführung dieses wichtigen Gesetzes war zwar besser als die Aufgabenstellung zum Gesetz vom 17. Januar 1957 insbesondere deshalb, weil erkannt wurde, daß es darauf ankommt, den eigenen Arbeitsstil zu verbessern , aber bei weitem noch nicht frei von Schwächen. Für die Allgemeine Aufsicht erhielten die Staatsanwälte zunächst im wesentlichen eine Orientierung technisch-organisatorischer Art über die Formen der Gesetzlichkeitsaufsicht gegenüber den neugebildeten Staatsorganen1. Obwohl diese Fragen wichtig sind und beantwortet werden müssen, standen und stehen im Vordergrund die Probleme der Verbesserung der eigenen Arbeit. Erst Monate danach, während einer Tagung der Staatsanwälte der Allgemeinen Aufsicht, bei der bereits die Ergebnisse des V. Parteitages berücksichtigt werden konnten, spürte man, daß die bisherige Enge in unserer Tätigkeit gesprengt und die Isolierung der Staatsanwaltschaft mit Erfolg überwunden wird. Damit war ein Anfang gemacht. * Aus der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft ein von anderen Staatsorganen unabhängiges Organ der Staatsgewalt ist, darf ebensowenig wie aus der in der Verfassung festgelegten Unabhängigkeit der Richter in ihrer Rechtsprechung die falsche Schlußfolgerung gezogen werden, die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwalt und örtlichen Organen bestimme sich nach dem Ermessen des Staatsanwalts. Das Staatsanwaltschaftsgesetz z. B. so auszulegen, daß der Staatsanwalt das Recht, aber nicht die Pflicht zur Teilnahme an den Ratssitzungen halbe, ist falsch. Wenn eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht gefordert wird, so heißt das nicht, daß Kompetenzen verlagert oder verwischt bzw. Unterstellungsverhältnisse geändert werden. Die Staatsanwaltschaft war und ist ein zentral geleitetes Organ der Staatsmacht. Die Verwirklichung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft läßt kein anderes Organisationsprinzip zu, es sei denn, man will die Hinweise Lenins in seinem wichtigen Beitrag „Über .doppelte“ Unterordnung und Gesetzlichkeit“1 2 übersehen und negieren. -Der Staatsanwalt des Bezirks oder der Staatsanwalt des Kreises vollstreckt weder die Beschlüsse der örtlichen Organe noch ist er -berechtigt, den örtlichen Organen ihre Pflicht zur Kontrolle der Durchf ührung ihrer eigenen Beschlüsse abzunehmen. Dagegen ist der -Staatsanwalt nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auf die von ihm festgestellten Mängel hinzuweisen und dort zu helfen, wo seine Kenntnisse und 1 vgl. NJ 1958 S. 333. 2 Lenin, Ausgewählte Werke in zwei Bänden, Moskau 1947, Band n, S. 959. 41;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 41 (NJ DDR 1959, S. 41) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 41 (NJ DDR 1959, S. 41)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit.

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