Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 407 (NJ DDR 1959, S. 407); oder den Verlust nicht zu vertreten hat4, d.h., „soweit diese nicht durch Umstände bedingt sind, die er nicht abwenden konnte“5. Die Musterverträge gehen also von der widerlegbaren Vermutung aus, daß eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen vorliegt. Diese Regelung ergibt sich in erster Linie aus dem „Recht des Kommissionshändlers, als Vertreter des sozialistischen . Handels mit Waren des sozialistischen . Handels zu handeln“6, aber auch aus praktischen Bedürfnissen. Durch die Inbesitznahme der Ware durch den Kommissionär verliert der Handelsbetrieb die Möglichkeit einer ständigen unmittelbaren Aufsicht und Einwirkung, wie sie beispielsweise in den Verkaufsstellen des staatlichen ünd genossenschaftlichen Einzelhandels gegeben ist. Zugänglich sind die den Schaden herbeiführenden Umstände dagegen dem das Volkseigentum verwaltenden Kommissionshändler. Die Regelung der Beweislast stellt also auch keine Benachteiligung des Partners des sozialistischen Betriebes dar. Die . Ermittlung der Höhe der entstandenen Fehlbeträge hat in der Vergangenheit zu verschiedenen Auffassungen geführt. Im wesentlichen bildeten sich dabei drei Meinungen heraus. Die erste Richtung geht von der vertragsgemäßen Belastung aus und verlangt den Ersatz zum Endverbraucherpreis. Nach der teilweise sogar offiziell anerkannten anderen Meinung7 sind die Minusdifferenzen als Umsatz zu behandeln, und dem Kommissionshändler ist hierfür die vertraglich vereinbarte Provision ■ zu erstatten. Schließlich will man bei einer dritten Auffassung einen Unterschied in der Behandlung solcher Fälle machen, bei denen offensichtlich Unredlichkeiten zum Nachteil des Volkseigentums oder anderen sozialistischen Eigentums vorliegen, und denen, die auf Verluste infolge Waren- und Geldentnahmen vorwiegend für den Hausverbrauch hindeuten, was auf die eingebürgerte alte Denkweise der Kommissionshändler vor allem in ländlichen Gegenden zurückzuführen sei. Hiernach müßte mit anderen Worten der Schutz des gesellschaftlichen Eigentums vor der Notwendigkeit der Entwicklung eines neuen Bewußtseins des Händlers zurücktreten. Eine brauchbare Lösung der Problematik kann nur durch eine konsequente Verbindung von Parteilichkeit und Gesetzlichkeit gefunden werden. Ausgangspunkt muß dabei der Umstand sein, daß nach dem Kommissionsvertrag die Verpflichtung zur Belastung des Händlers zum Endverbraucherpreis festgelegt ist. Der Umfang der Verantwortlichkeit wird weiter dadurch unterstrichen, daß der Kommissionshändler für den Verkauf der überlassenen Waren zu diesem Preise haftet (§ 6 Abs. 3 Buchst, a Mustervertrag). Auch die Kaution wird auf der Basis der Endverbraucherpreise gestellt (§ 2). Der Kreis der diesbezüglichen Pflichten wird dadurch geschlossen, daß die Einzahlung der erzielten Erlöse täglich zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 3 Buchstabe c) und daß festgestellte Plusdifferenzen mit Protokoll einzubuchen sind (§ 7 Abs. 2). Andererseits erhält der Kommissionshändler nur für die verkaufte Ware eine Provision (§ 9 Abs. 1 Satzl). Die Richtlinien sprechen von einer Vergütung für die Handelstätigkeit8. Im § 9 der Musterverträge ist von einer Umsatzprovision die Rede, während § 396 HGB den Anspruch auf Provision dann entstehen läßt, „wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist“. Die Entstehung der Forderung auf Provision ist demnach an die Voraussetzung geknüpft, daß die Ware verkauft worden ist. Auf Grund der Verpflichtung zur täglichen Abführung des Verkaufserlöses (des Erlangten) und der im Einzelhandel üblichen Sofortkasse kann eine käufliche Übernahme der übergebenen Waren im Wege des Selbsteintritts begrifflich nur bis zur Abführung des jeweiligen Tageserlöses er- 4 § 7 Mustervertrag, § 390 HGB. 5 Abschn. H Ziff. 8 Buchst, b Richtlinie GHKV und Abschn. H Ziff. 7 Buchst, a Richtlinie EHKV. 6 Abschn. II Ziff. 7 Abs. 2 der Richtlinie EHKV. 7 vgl. Mitteilungsblatt Finanzen Nr. 9/59 (Großhandel) Ziff. 3 des Rates des Bezirks Gera vom 11. Dezember 195 und die hierzu erteilte Zustimmung des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 5. Januar 1959, beide nicht veröffentlicht. s Abschn. n Ziff. 13 Richtlinie GHKV und Ziff. 15 Richtlinie EHKV. folgen. Nach diesem Zeitpunkt liegt ein Verlust im Sinne des § 7 der Musterverträge vor. Dieser Auffassung, die darauf hinausläuft, daß der Kommissionär nur für den eingezahlten Erlös einen Anspruch auf Provision hat und daß er für Fehlbeträge in voller Höhe haftet, wird entgegengehalten, daß sie nicht im Einklang mit § 249 BGB stehe. Wenn der KommissSonshändler bei Warenverlusten zur Zahlung des Endverbraucherpreises angehalten und damit so behandelt wird, als ob er die Ware verkauft hätte, dann müsse sich der sozialistische Handelsbetrieb ebenfalls eine solche Behandlung gefallen lassen, wie wenn die Ware verkauft worden wäre. Er müsse sich demnach einen Betrag absetzen lassen, der der Höhe der Provision entspricht. Sonst wäre er besser gestellt, als wenn der Verkauf tatsächlich erfolgt wäre. Ein solches Ergebnis sei aber unrichtig. Hierzu ist folgendes zu sagen: Bei entstandenen Fehlmengen zahlt der Kommissionär nicht den vereinbarten Abgabepreis, sondern Schadensersatz in Höhe des im Preis ausgedrückten Warenwertes wegen des Verlustes oder der Minderung der ihm anvertrauten Gegenstände durch (vermutetes) Verschulden. Es liegt daher kein dem Kauf/ Verkaufsvertrag vergleichbares Verhältnis, sondern reine Schadensersatzleistung vor. Der sozialistische Betrieb hat sich daher auch nicht wie bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten zu verhalten, weil der Kommissionär seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Für eben diese Verletzung kann der Kommissionär aber auch keine Provision, d. h. eine Gegenleistung, also eine Belohnung erhalten. Jedes andere Ergebnis wäre inkonsequent. Diese Inkonsequenz kommt z. B. in der zitierten Arbeitsanweisung des Rates des Bezirks Gera zum Ausdruck, wenn man dort dem das Volkseigentum schädigenden Vertragspartner „hierfür“ (also für die Schädigung!) eine Provision zuerkennen will. Eine solche Auffassung ist aber nicht nur gesetzeswidrig, sie ist auch unparteilich, denn sie dient nicht der Erhaltung des Volkseigentums. Auch das Interesse unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates an der realen Erfüllung aller Verpflichtungen insbesondere im Bereich der Wirtschaft stünde einer solchen Lösung entgegen. Eine Gleichsetzung von vertraglicher Leistung und Ersatzleistung ist mit diesem grundlegenden Prinzip unserer Gesellschaftsordnung nicht in Einklang zu bringen. Ein bedingter Anspruch des Kommissionshändlers auf Provision kann darüber hinaus weder einen Einfluß auf den Wert einer Ware noch auf die Höhe einer Ersatzforderung haben. Wenn der sozialistische Handelsbetrieb die in seinem Eigentum befindliche Ware zurücknimmt und in seinen Verkaufestellen verkauft, dann erzielt er ebenfalls den vollen Erlös zum Endverbraucherpreis. Zu beachten ist schließlich, daß auch die Werktätigen im Einzelhandel in diesem Umfang für schuldhaft verursachte Schäden verantwortlich sind. In beiden Fällen besteht die Herstellung des ursprünglichen Zustandes im Ersatz des vollen Abgabepreises. Für die Durchführung des Einzelhandelsgeschäftes steht dem Handelsbetrieb die gesetzliche Handelsspanne bzw. der Rabatt zu, ganz gleich, ob diese Tätigkeit durch unmittelbar oder mittelbar Vertretungsberechtigte (Verkaufekräfte oder Kommissionäre) vorgenommen wird. Die scheinbare Besserstellung des sozialistischen Betriebes stellt also durchaus kein unmögliches Ergebnis dar. Im Wirtschaftsleben begegnen wir des öfteren der Möglichkeit von Ersatzleistungen verschiedenen Umfanges bei gleicher Anspruchsgrundlage. So erstattet z. B. die Versicherung gern. § 14 des Globalvertrages über die Versicherung der volkseigenen Großhandels- und Einzelhandelsbetriebe9 bei Transportschäden nur den Einstandswert nebst Kosten, während beim Regreß gegen den Schadensverursacher u. U. auch die entgangene Handelsspanne verlangt werden kann. Die Notwendigkeit einer solchen Lösung wird dadurch unterstrichen, daß zwar die übergebene Ware im Eigentum des Kommittenten verbleibt (§§ 1 Abs. 3, 9 GBl./ZB1. Sonderdruck Nr. 30. 407;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 407 (NJ DDR 1959, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 407 (NJ DDR 1959, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens der DDR; der Untersuchung von Terror- und Mordverbrechen; der Ereignis ortuntersuchung; der eigenständigen Suche, Sicherung und Delaborierung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X