Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 404 (NJ DDR 1959, S. 404); anwalts. Unsere Werktätigen haben ein feines Ohr für Phrasen. Sie spüren sehr gut, ob die Ausführungen in Beziehung zum Leben stehen oder nicht. Sie fühlen sehr deutlich, ob sich die Darstellung des Staatsanwalts von der Wirklichkeit entfernt, Nebensächliches herbeizieht und ob falsche Vergleiche gezogen werden. Das Verständnis für den Strafantrag wird in solchen Fällen nicht mehr in dem Maße vorhanden sein, wie es erforderlich ist. Es ergibt sich daraus die Forderung für den Staatsanwalt, für die gute Vorbereitung seines Plädoyers besonders insoweit zu sorgen, als er sich überlegt, welche konkreten gesellschaftlichen Verhältnisse durch die Handlung verletzt wurden und wie diese Verletzung erörtert und möglichst an Hand von Beispielen dargestellt werden kann. Diese Fragen wollen gut durchdacht sein, und es müssen besonders die Anknüpfungspunkte für die Darstellung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Tat und bei der Person des Täters gesucht werden. Die Darstellung des Sachverhalts ist sehr häufig Ausgangspunkt und ständig die wesentliche Grundlage des gesamten Plädoyers. Darstellung des Sachverhalts bedeutet nicht Wiederholung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme, sondern Schilderung des wesentlichen Tathergangs. Hierbei muß der Sachverhalt zumindest insoweit wiederholt werden, daß aus den Ausführungen die Tatbestandsmerkmale der verletzten Gesetze und die konkrete materielle Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat in allen Einzelheiten erkennbar werden. Für die Darstellung des Sachverhalts ist es erforderlich, daß alle Erörterungen völlig exakt dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen. Der Staatsanwalt kann nicht Behauptungen aufstellen oder Tatsachen vortragen, die zuvor nicht Gegenstand der Verhandlung waren. Unterlaufen hierbei dem Staatsanwalt bereits Fehler, so hat das auf die erzieherische Wirkung des gesamten Plädoyers stark nachteilige Wirkung. Bei der Darstellung dürfen auch solche Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen, keineswegs übersehen oder verschwiegen werden. Man muß deshalb vom Staatsanwalt Objektivität im Sinne des § 200 StPO verlangen. Der Staatsanwalt muß alle bedeutsamen be-und entlastenden Tatsachen vollständig und allseitig darlegen. Hierbei darf es allerdings nicht zu einer unparteilichen Ausführung kommen. Auch bei der Darstellung des Sachverhalts darf kein Zweifel darüber aufkommen, daß die Handlungsweise des Täters gesellschaftsgefährlich und moralisch-politisch verwerflich ist. Sie darf deshalb nicht vom Standpunkt eines neutralen Beobachters her geschildert werden. Es wird z. B. bei der Erörterung einer vorsätzlichen Brandstiftung vom Standpunkt einer parteilichen Darstellung aus nicht genügen zu schildern, daß der Angeklagte den Brand verursachte und wie und mit welchem Erfolg er es tat. Es ist vielmehr notwendig, in diesem Zusammenhang zu schildern, welche Mühe und Arbeit die Werktätigen aufwenden mußten, um die vernichteten Werte herzustellen, und welche erneuten Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das Vernichtete wieder zu erarbeiten. Ebenso wird es bei einer Verschiebung von optischen oder feinmechanischen Geräten nicht genügen, die Methoden des Täters im einzelnen darzulegen; es gehört auch zur richtigen Darstellung des Sachverhalts, daß festgestellt wird, welche Importmöglichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik durch den Ausfall der Exporte entgangen sind. Eine derartige parteiliche Darstellung verhindert ein formales Vorbringen der Einzelfakten ohne inneren Zusammenhang, schafft eine Stimmung der kämpferischen Auseinandersetzung mit der Handlungsweise des Täters und wirkt erzieherisch. Die Darstellung des Sachverhalts ist immer dann mit der Würdigung der Beweise engstens verbunden, wenn irgendwelche Zweifel oder Unklarheiten auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, besonders aber auf Grund völligen oder teilweisen Leugnens des Angeklagten oder bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Beweisen, auftreten. Es ist in diesem Rahmen unmöglich, auf alle Einzelheiten der Beweisführung einzugehen. Zur Methode kann nur gesagt werden, daß zunächst von den unstreitig erwiesenen Tatsachen, -die auch durch Geständnis oder Teilgeständnis des Angeklagten anerkannt werden, auszugehen ist. An Hand dieser Tatsachen und des eingetretenen verbrecherischen Erfolgs ist dann die mögliche und nach den Umständen wahrscheinliche Kausalkette darzustellen. In diesem Stadium ist es richtig darauf hinzuweisen, welche einzelnen Zweifel und Lücken die Beweisführung an Hand der unstreitigen Tatsachen noch aufweist. Im Anschluß daran sind die Beweislücken durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise auszufüllen, und abschließend ist die komplette Indizienkettte zusammenfassend darzustellen. In der Beweiswürdigung muß man sich, um die Überzeugungskraft des Plädoyers zu stärken, auf jeden Fall mit sämtlichen Gegenbeweisen und Gegenindizien auseinandersetzen und sie widerlegen. Ohne Widerlegung der Gegenbeweise verliert das Plädoyers an der entscheidenden Überzeugungskraft. Richtig ist es auch, sich von vornherein mit den zu erwartenden Gegenargumenten der Verteidigung zu beschäftigen. Eine besondere Bedeutung hat die Auseinandersetzung des Staatsanwalts mit dem Leugnen des Angeklagten. Der durch die Beweise überführte Angeklagte, der dennoch leugnet, beweist hierdurch, daß er noch nicht bereit ist, selbstkritisch zu seiner Tat Stellung zu nehmen. Das Plädoyer des Staatsanwalts muß insofern durch die Exaktheit seiner Beweisführung erzieherisch wirken und darlegen, daß Ausreden die Strafe in ihrer Unvermeidbarkeit nicht aufhalten können. Insgesamt sind die Darstellung des Sachverhalts und die Beweisführung beim Aufbau des Plädoyers stets als eine Einheit zu betrachten. Eine Trennung dieser beiden Elemente führt notwendig zu unkonzentrierter und unübersichtlicher Darstellung. Bei komplizierten Sachverhalten mit mehreren Tatkomplexen hat deswegen die Beweiswürdigung zusammen mit dem jeweils behandelten Komplex zu erfolgen. Unmittelbar verbunden mit der Darstellung des Sachverhalts ist die Charakterisierung der Person des Täters. Abzulehnen ist auch in dieser Hinsicht die noch vielfach vorhandene Methode, die Persönlichkeit des Täters in einem besonderen Abschnitt des Plädoyers, getrennt von der Darstellung des Tatgeschehens, zu behandeln und dabei in ermüdender Form den Lebenslauf des Angeklagten von der Geburt an bis zur Tatzeit zu schildern. Auf solche Wiederholungen des in der Beweisaufnahme gehörten Lebenslaufs kann im Plädoyer verzichtet werden. Vielmehr kommt es darauf an, das Charakteristische in der Person des Täters hervorzuheben und in Beziehung zu seiner Tat zu setzen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Schilderung des Sachverhalts im wesentlichen Schilderung des Verhaltens des Täters ist. Das Verhalten des Täters aber ist wiederum Ergebnis seiner Willensbildung. Es ist einleuchtend, daß die Schilderung des Ergebnisses der Willensbildung des Täters nicht unabhängig von seiner sonstigen Charakterisierung erfolgen kann. Die Unmöglichkeit einer Trennung wird besonders deutlich bei Fragen der Untersuchung der Tatmotive oder bei der Frage des Leugnens des Täters im Rahmen der Beweiswürdigung. Es kann dabei selbstverständlich nicht genügen, den Täter n u r im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Tat zu untersuchen. Es muß gleichzeitig sein gesamtes gesellschaftliches Verhalten Berücksichtigung finden. Hierbei ist es notwendig, sowohl die ideologischen Schwächen wie auch die positiven Seiten herauszustellen, damit durch die Gesamteinschätzung richtige Ansatzpunkte für die Selbstkritik und die Einsicht des Täters eröffnet Verden können. Sowohl eine zu negative wie eine zu positive Einschätzung verhindern die richtige Selbsteinschätzung und geben damit nicht den richtigen Ausgangspunkt für eine Änderung des Bewußtseins. Eine derartige Einschätzung der Person des Täters und seiner Tat als Einheit macht es notwendig, nicht nur aus Sachverhalt und Lebenslauf das Wesentliche, Tat und Täter Charakterisierende festzustellen, sondern auch sonstige umfassendere Feststellungen über die Bewußtseinsentwicklung des Täters, über sein Verhalten zur Arbeit und im Kollektiv zu treffen. Diese umfassende Art und Weise der Untersuchung 404;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 404 (NJ DDR 1959, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 404 (NJ DDR 1959, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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