Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 403 (NJ DDR 1959, S. 403); Von besonderer Bedeutung ist die Mitarbeit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung. Auf alle Einzelheiten dieses Teils der Vorbereitung des Plädoyers einzugehen, würde über den Rahmen dieses Themas hinausführen. Deshalb sollen hier nur einige grundsätzliche Fragen behandelt werden. Wenn der Vorsitzende des Gerichts systematisch und gründlich in seiner Verhandlungsführung ist und alle Anklagepunkte mit allen dazu in Frage kommenden Beweismitteln überprüft, kann sich der Staatsanwalt im allgemeinen auf wenige ergänzende Fragen beschränken oder sogar auf eigene Fragen verzichten. Schwieriger ist es dagegen, wenn der Vorsitzende die Vernehmung der Angeklagten und Zeugen nicht zielstrebig genug durchführt und sich in Unwesentlichkeiten und Nebenfragen verliert. In solchen Fällen muß der Staatsanwalt aktiv eingreifen, ohne dabei jedoch die Verhandlungsführung an sich zu reißen. Wenn Fragen, die nach seinen Notizen für die Beweisführung oder für die Charakterisierung von Tat und Täter von Bedeutung sind, unbeachtet bleiben, muß er in dieser Hinsicht die Befragung selbst durchführen, entsprechende Beweisanträge stellen und u. U. auch dem Gericht Anregungen und Hinweise für den weiteren Ablauf ejer Beweisaufnahme geben. Dabei sollten jedoch grundsätzlich ausführliche Stellungnahmen während der Hauptverhandlung zwischen Staatsanwalt und Verteidiger, sogenannte Zwischenplädoyers, zu den bisherigen oder noch zu erwartenden Ergebnissen der Beweisaufnahme unterbleiben. Am Schluß der Beweisaufnahme hat der Staatsanwalt dann die einzelnen Abschnitte seines vorbereiteten Plädoyers mit Notizen über die Aussagen der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen sowie über die sonstigen Beweismittel versehen und kann danach feststellen, ob die Anklage durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt oder nicht bestätigt wurde. Auf Grund einer solchen Vorbereitung wird er in vielen Fällen in der Lage sein, sofort zu plädieren. Wenn jedoch schwierige Rechts- oder Beweisfragen vorhanden oder wesentliche Veränderungen der beabsichtigten Strafanträge erforderlich sind, sollte er ebenso wie bei Strafverfahren, die besonderen Umfang und Kompliziertheit aufweisen, zur Überprüfung seines Schlußvortrags eine Pause fordern. Solche kurzfristige Unterbrechung der Hauptverhandlung läßt sich jedoch grundsätzlich nur zur Umstellung, Ergänzung oder Korrektur einzelner Abschnitte des Plädoyers verwenden, nicht aber kann dadurch eine fehlende Vorbereitung vor und während der Hauptverhandlung ersetzt werden. Aufbau und Inhalt des Plädoyers Der Inhalt des Plädoyers ist unmittelbar abhängig vom Charakter, der Bedeutung und den Einzelheiten der jeweiligen Strafsache. Der Aufbau des Plädoyers wiederum ist abhängig vom Inhalt. Es ist deshalb unmöglich, für den Aufbau wie für den Inhalt des Plädoyers ein Schema zu geben. Dessen ungeachtet gibt es bestimmte Fragengrupppen, die, wenn auch mit unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlicher Bedeutung, in jedem Plädoyer behandelt werden müssen. Ihr Inhalt, ihr Umfang und ihre Reihenfolge sind abhängig vom Sachverhalt, der Person des Täters und der Vielfalt der gesellschaftlichen Verhältnisse, die beachtet werden müssen. Die Vielfalt der gesellschaftlichen Verhältnisse und sonstigen Tatsachen bedingt, daß die Gestaltung eines jeden Plädoyers als verantwortliche, wissenschaftlich schöpferische Arbeit des Staatsanwalts angesehen werden muß. Dabei muß der Gesamtaufbau logisch sein. Jeder spätere Teil muß sich zielstrebig an den früheren anschließen, und die Gesamtheit aller Abschnitte der Darstellung muß eine umfassende Würdigung der Tat in gesellschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der Person des Täters ergeben. Die wesentlichen Elemente, die somit in jedem Plädoyer enthalten sein müssen, sind folgende: 1. Erörterung der gesellschaftlichen Zusammenhänge der Tat, ihrer politischen Bedeutung und Gesellschaftsgefährlichkeit. 2. Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beweis Würdigung. 3. Charakterisierung der Person des Täters. 4. Erörterung der verletzten Strafgesetze. 5. Strafantrag. Wie bereits dargelegt, ist das Ziel, das mit dem Plädoyer verfolgt wird, die erzieherische Einwirkung auf das Bewußtsein sowohl des Täters als auch der übrigen am Prozeß teilnehmenden Bürger. Wesensmerkmal des Plädoyers ist also, daß es ein Stück politischer Überzeugungsarbeit sein muß. Die Methode der Überzeugungsarbeit im Plädoyer ist die enge Sach-bezogenheit aller Ausführungen. Enge Sachbezogenheit bedeutet jedoch nichts anderes, als alle festzustellenden und zu erörternden Fakten jeweils in ihre gesellschaftlichen Zusammenhänge einzuordnen und sie mit diesen zu betrachten. Die erzieherische Zielsetzung des Plädoyers muß also in allen Teilen des Plädoyers verwirklicht werden. Abzulehnen ist deshalb die heute noch stark verbreitete Methode, in einem besonderen Abschnitt des Plädoyers eine sog. politische Begründung zu geben. Die Erziehung der Menschen ist wie überall so auch im Strafprozeß eine komplizierte Aufgabe, der die ganze Gestaltung des Plädoyers untergeordnet sein muß. Die Ausführungen des Staatsanwalts, die die gesellschaftlichen Verhältnisse kennzeichnen sollen, müssen deshalb auf das Engste mit dem Fall selbst und dem Leben des Täters verbunden sein. Die Erörterung der gesellschaftlichen Zusammenhänge und der politischen Bedeutung der Tat muß alle Teile des Plädoyers durchdringen. Es ist z. B. selbstverständlich, daß in einem Plädoyer anläßlich eines Diebstahls von Volkseigentum Erörterungen über die Bedeutung des Volkseigentums in der Deutschen Demokratischen Republik angestellt werden. Dabei dürfen jedoch Fragen wie Volkseigentum und ständig steigender Lebensstandard, Volkseigentum und Verhinderung von Krisen und Arbeitslosigkeit, Volkseigentum und Vernichtung des deutschen Militarismus nicht in allgemeiner Form erörtert werden. Es muß angeknüpft werden an die festgestellte Lebenserfahrung des Angeklagten, seiner Angehörigen und der am Prozeß teilnehmenden Zuhörer. Es muß vor allem Bezug genommen werden auf die gegenwärtigen politischen Ereignisse und gesellschaftlichen Tatsachen möglichst in Gegenüberstellung der Verhältnisse in kapitalistischen Staaten und bei uns. Bei einem Fall von Körperverletzung ist es notwendig, auf die Achtung des Menschen durch den Menschen, der Mittelpunkt im Sozialismus ist, einzugehen. Aber auch hierbei muß man allgemeine gesellschaftliche Überlegungen wiez. B. die Tatsache, daß der Faschismus in Deutschland ganz bewußt ein System der Nichtachtung des Menschen, seines Lebens und seiner Unversehrtheit gezüchtet hat, verbinden mit der Erörterung der gegenwärtig besonders in den USA und in Westdeutschland entwickelten neuen Formen eines solchen Systems der Nichtachtung des Menschen zur Vorbereitung eines neuen Krieges und der Grundlagen für die Unterdrückung anderer Völker. Dies ist durch die zahlreichen Beispiele der amerikanischen Unkultur in Film, Rundfunk und Literatur nachzuweisen. Man muß demgegenüber darlegen, daß das Prinzip der Achtung der Persönlichkeit eines jeden Mitglieds unserer Gesellschaft eine Grundforderung des sozialistischen Humanismus ist und daß ohne Anerkennung und Weiterentwicklung dieses Prinzips die weitere Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft unmöglich wird. Die richtige und umfassende Darstellung der gesellschaftlichen Zusammenhänge der Tat erfordert es, auch auf die zeitlichen, örtlichen und sonstigen Bedingungen der Straftat einzugehen und diese in bezug auf die gesellschaftlichen Verhältnisse, die durch die Tat verletzt wurden, zu analysieren. So wird z. B. die Gesellschaftsgefährlichkeit der Verbringung von Geld nach Westberlin anläßlich der sog. Grünen Woche erst dann richtig erkannt werden können, wenn man die Ursachen und Bedeutung dieser Einrichtung als Tummelplatz für die Agenten westlicher Geheimdienste und als „Kontaktstelle“ für neue Opfer dieser Agenten aufzeigt. In allen Fällen ist zu vermeiden, daß das Plädoyer hierbei die Form eines abstrakten Referats erhält, das ohne Rücksicht auf Straftat und Täter nur die jeweils aktuellen politischen Ereignisse erwähnt, auch wenn diese keine konkrete Beziehungen zur Straftat haben. Die hauptsächliche Gefahr für die Wirksamkeit des Plädoyers liegt in der Oberflächlichkeit des Staats- 403;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 403 (NJ DDR 1959, S. 403) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 403 (NJ DDR 1959, S. 403)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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